Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.58

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binnigngerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. März 2019

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 1. November 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von  CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Die Zustellung erfolgte am 7. November 2018.

 

Mit Schreiben, datiert vom 8. Februar 2019 (Eingang Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2019), erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 4. März 2019 nicht auf die Einsprache ein. Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert vom 7. März 2019 (Postaufgabe in Frankreich am 11. März 2019 / Eingang Strafgericht am 13. März 2019), erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Strafgericht, welches diese zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwies. Der Verfahrensleiter des Appellationsgericht zog die Akten bei, auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete er indessen.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 4. März 2019 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zugestellt werden (act. 5 S. 25). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 11. März 2019 der französischen Post übergeben und ist am 13. März 2019, und somit innert Frist, beim Strafgericht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich.

 

1.3      Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2018.104 vom 9. Juli 2018 E. 1.2 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

 

1.4      Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der Nichteintretensentscheid werde damit begründet, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 7. November 2019 zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist somit am 17. November 2019 ungenützt abgelaufen sei. Es würden ihm somit noch acht Monate zur Einspracheerhebung verbleiben, weshalb er nicht verspätet Einsprache erhoben habe. Abgesehen davon sei der Ordnungsbusse keine auf Französisch übersetzte Erklärung über die Zahlungsmodalitäten beigelegt gewesen.

 

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Betreffend Fristenlauf und Einhaltung der Frist kann auf E. 1.2 vorverwiesen werden.

 

2.3      Es ist dem Beschwerdeführer zwar dahingehend beizupflichten, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung des Strafgerichts als Datum der Zustellung des Strafbefehls der 7. November 2019 und damit verbunden das Ende der Rechtsmittelfrist am 17. November 2019 genannt wurde. Dabei handelte es sich allerdings offensichtlich um Versehen. Dies wird einerseits aus Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ersichtlich, bei welcher das korrekte Datum des Strafbefehls vom 1. November 2018 aufgeführt wird. Andererseits geht aus den Akten hervor, dass auch der Strafbefehl selbst korrekt per 1. November 2018 datiert ist (act. 5, S. 3) und dem Beschwerdeführer am 7. November 2018 zugestellt werden konnte (act. 5, S. 5). Aus den offensichtlichen Tippfehlern vermag der Beschwerdeführer somit nichts abzuleiten.

 

Auch mit der Rüge, wonach die Zahlungsmodalitäten der Ordnungsbusse nicht in französischer Sprache beigelegt worden seien, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Einerseits ist der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 1. November 2018 beschränkt. Andererseits wird aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Ordnungsbusse als auch der entsprechende Einzahlungsschein auf Französisch zugestellt worden ist (vgl. act. 12), und seine Einwendung deshalb haltlos ist.

 

3.

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2018 zugestellt (act. 5, S. 5), weshalb das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht wegen Verspätung nicht auf die Einsprache vom 8. Februar 2019 eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.