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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.60
ENTSCHEID
vom 29. Mai 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstr 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. März 2019
betreffend Strafbefehl
Sachverhalt
Mit Übertretungsanzeige vom 23. August 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) eine Busse von CHF 40.– auferlegt. Nach ausgebliebener Zahlung innerhalb der 30‑tägigen Zahlungsfrist versandte die zuständige Behörde am 25. Oktober 2018 eine Zahlungserinnerung. Nach wiederum ausgebliebener Zahlung innerhalb der 10‑tägigen Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. Januar 2019 einen diesbezüglichen Strafbefehl. Darin wurde der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30 auferlegt.
Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2019 Einsprache. Mit Schreiben desselben Tages orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über die Gründe für die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens, über die Natur der Verfahrenskosten und dass sie am Strafbefehl vollumfänglich festhalte. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht – sollte der Beschwerdeführer an der Einsprache festhalten – das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt zu überweisen. Mangels Rückzugs der Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl – wie in Aussicht gestellt – per 28. Februar 2019 an das Strafgericht. Mit Verfügung vom 5. März 2019 stellte das Strafgericht fest, dass der Strafbefehl vom 21. Januar 2019 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2019 (sinngemäss) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. März 2019 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 In seiner Einsprache vom 4. Februar 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe weder die Übertretungsanzeige vom 23. August 2018 noch die Zahlungserinnerung vom 25. Oktober 2018 erhalten. Er hätte sich vor dem Erlass des Strafbefehls zu den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen geäussert, wenn er dazu Gelegenheit bekommen hätte. Zumindest hätte aber er die Busse bezahlt. Mit seiner Beschwerde vom 14. März 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Übertretung vom 23. Juni 2018 nicht begehen können, da er sein Fahrzeug bereits Anfang Januar 2018 abgemeldet habe und dass diesbezüglich ein Fehler bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt vorläge, für welchen er nicht zu verantworten sei.
2.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 5. März 2019 aus, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2019 beziehe sich nur auf die Kosten des Strafbefehlverfahrens, im Schuld- und Strafpunkt sei der Strafbefehl vom 21. Januar 2019 indes in Rechtskraft erwachsen. Das ordentliche Strafbefehlverfahren sei zu Recht eingeleitet worden, da der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige vom 23. August 2018 noch auf die Zahlungserinnerung vom 25. Oktober 2018 reagiert habe, er jedoch gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts mindestens eines der beiden Schreiben erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bringt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 vor, der Beschwerdeführer sei laut kantonalem Datenmarkt vom 25. Januar 2018 bis zum 9. August 2018 der formelle Fahrzeughalter gewesen, weshalb die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe sein Fahrzeug bereits Anfang Januar 2018 abgemeldet, nicht der Wahrheit entsprechen könne, zumal es bei der Halterhaftung ohnehin auf die formelle Haltereigenschaft bzw. auf die im Fahrzeugausweis eingetragene Person ankomme.
3.
3.1 Erhebt die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl gemäss Art. 354 StPO Einsprache und hält die Staatsanwaltschaft an diesem fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Eine Einsprache ist gemäss Art. 354 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 385 StPO zu begründen, wobei die beschuldigte Person von dieser Pflicht ausgenommen ist. Bezieht sich die Einsprache jedoch nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen des Strafbefehls, so hat sie dies zumindest im Verlauf des weiteren Verfahrens zum Ausdruck zu bringen (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 16).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Einsprache vom 4. Februar 2019 in Aussicht, sich zu den materiellen Vorwürfen im Strafbefehl zu äussern, sofern er gebührend über den ihm vorgehaltenen Sachverhalt aufgeklärt werde. Der Einsprache des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft ist damit nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass diese sich lediglich auf die Kostenfolge des Strafbefehls bezieht, wie es die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. März 2019 darlegt, zumal die Busse laut Debitorenrechnung am 28. Februar 2019 noch nicht beglichen war.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich mit den materiellen Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Kostenentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 5. März 2019 aufgehoben und die Sache zur Auseinandersetzung mit den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.