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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.81
ENTSCHEID
vom 5. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Beschluss des Appellationsgerichts vom 19. September 2019 [BES.2019.81])
Sachverhalt
Mit Beschluss BES.2019.81 vom 19. September 2019 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen die Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB teilweise gut, indem es die erstinstanzlich angeordnete Befristung von drei Jahren auf ein Jahr reduzierte. Hingegen wies es die Beschwerde im Hauptpunkt ab, indem es die Verlängerung der Massnahme schützte und den A____ nicht wie beantragt aus der Massnahme entliess. Hierfür überband das Appellationsgericht A____ reduzierte Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1’000.–.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 wurde A____ der Betrag von CHF 1'000.– in Rechnung gestellt, woraufhin dieser am 25. Februar 2020 ein Erlassgesuch stellte.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 40 i.V.m. § 43 Abs. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) bei einer Präsidentin oder einem Präsidenten als Einzelgericht. Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs ein Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er erziele im Massnahmenvollzug ein monatliches Arbeitsentgelt von durchschnittlich CHF 500.–. Hiervon stünden 70 % zu seiner freien Verfügung und 30 % würden auf andere Konten verteilt. Er sei bestrebt, bestehende Rechnungen zu begleichen und habe diesbezüglich offene Ratenzahlungen. Zudem müsse er von seinem Arbeitsentgelt für persönliche Bedürfnisse aufkommen, wie Toilettenartikel, 10 % von Arztrechnungen, Kleider, sowie für die Kosten der begleitenden Ausgänge, z.B. Zugbillette, Essen, etc. Der Gesuchsteller schliesst daraus, es sei ihm nicht möglich den geforderten Betrag von CHF 1'000.– zu begleichen.
2.3 Wie sich aus den Akten des Verfahrens BES.2019.81 ergibt, wurde der Gesuchsteller vom Strafgericht Basel-Stadt am 12. November 1998 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die zu Gunsten einer Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben wurde. Hieraus flüchtete der Gesuchsteller am 11. Juli 1999 und setzte sich nach [...] ab, wo er am 15. Juni 2001 zu einer weiteren langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Am 5. September 2011 wurde der Gesuchsteller an die Schweiz ausgeliefert, worauf der Freiheitsentzug jeweils unter dem Titel von Art. 59 StGB verlängert wurde, letztmals bis zum 31. Januar 2021. Damit befindet sich der Gesuchsteller mit einer kurzen Unterbrechung seit über 20 Jahren im In- und Ausland im Freiheitsentzug.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsteller hinreichend dargetan, dass er mittellos ist. Auch die ratenweise Vollstreckung eines Betrages von CHF 1'000.– würde dazu führen, dass seine geringen frei verfügbaren Mittel über längere Zeit gebunden wären, zumal er sich nach eigenem Bekunden bereits darum bemüht, bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es erschiene mit Blick auf seine Resozialisierungsaussichten insbesondere unbillig, die Fortsetzung begleiteter Ausgänge auf dem Wege finanzieller Verpflichtungen zu gefährden.
Zusammenfassend sind die Kriterien für einen Erlass der Verfahrenskosten gegeben und das Gesuch ist gutzuheissen.
3.
Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der mit Beschluss BES.2019.81 vom 19. September 2019 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1’000.– wird gutgeheissen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Advokatin [...] (zur Kenntnis)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.