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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.87
ENTSCHEID
vom 4. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Mario Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2019
betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens sowie Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 11. August 2015 hatte A____ (Beschwerdeführerin) gegen B____ (Beschuldigter) Anzeige wegen sexueller Nötigung erstattet und einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt. Darauf tätigte die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungen und vernahm insbesondere die beiden beteiligten Personen. Am 25. November 2016 wurde den Parteien, beide anwaltlich vertreten, der Abschluss der Untersuchung durch eine Einstellungsverfügung angekündigt, und es wurde Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge bis zum 9. Dezember 2016 gesetzt. Beide Parteien reichten keine Anträge ein. Am 23. Dezember 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (V[…]). Gegen diese Einstellungsverfügung ist kein Rechtsmittel erhoben worden.
Mit Schreiben vom 1. November 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und zeigte ihn neu zusätzlich wegen Rufschädigung und „falscher Aussage unter Eid“ an. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens ab und verfügte betreffend die neue Anzeige vom 1. November 2019 eine Nichtanhandnahme.
Am 15. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2019. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft und somit die Wiederaufnahme des Strafverfahrens sowie die Anhandnahme ihrer Anzeige gegen den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 30. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Am 7. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht eine weitere Eingabe ein, welcher verschiedene ausgedruckte oder transkribierte Chat-Verläufe beigelegt waren.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch Abweisung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Strafverfahrens und durch die Nichtanhandnahme ihrer neuen Anzeige selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeschrift vom 15. April 2019 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1 Der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2016 ist infolge fehlender Anfechtung innert Frist von zehn Tagen rechtskräftig geworden. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen hat. Auch zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme der Anzeige wegen „falscher Aussage unter Eid“ und Rufschädigung, d.h. wegen eines Ehrverletzungsdeliktes, rechtmässig war.
Hintergrund der vorliegenden Beschwerde bildet folgender Sachverhalt: Im Zeitraum von Ende Mai bis Anfang Juni 2015 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin unbestrittenerweise zum Oralverkehr. Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschuldigte habe sie dazu gedrängt; sie habe das ganze nur über sich ergehen lassen, weil er sie in einem „total schlechten Moment“, in dem sie sehr verletzlich war, erwischt hätte. Auch habe er gewusst, dass sie als Kind Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sei. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf und hat ausgesagt, der Oralverkehr sei einvernehmlich erfolgt, eine sexuelle Nötigung habe nicht stattgefunden.
2.1.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung, daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heininger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.203 vom 11. Januar 2019 E. 2.1).
2.1.3 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Eine Einstellungsverfügung führt auch zur Sperrwirkung von ne bis in idem von Art. 11 StPO. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Vorbehalten ist in Art 11 Abs. 2 StPO jedoch die Wiederaufnahme oder die Revision (Grädel/Heininger, a.a.O., Art. 323 StPO N 1). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens würde die materielle Rechtskraft zuungunsten der beschuldigten Person einschränken und ist deshalb nur in den engen Grenzen von Art. 323 Abs. 1 StPO möglich.
2.1.4 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Das Vorhandensein solcher Wiederaufnahmegründe stellt eine Prozessvoraussetzung für das nachfolgende Verfahren dar. Nach einer vorläufigen, eher summarischen Prüfung der Wiederaufnahmegründe erlässt die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Verfügung (Grädel/Heininger, a.a.O., Art. 323 StPO N 17). Der Begriff der neuen Beweismittel oder Tatsachen von Art. 323 Abs. 1 StPO entspricht weitgehend dem Begriff der neuen Beweismittel oder Tatsachen bei der Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197; BGer 6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.1.5 Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Entscheids zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (vgl. auch Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Beweismittel neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Es kann dabei allerdings nicht verlangt werden, dass ein Beweismittel oder eine Tatsache nur dann als neu anzusehen sind, wenn diese der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 141 IV 194 E. 2.3. S 197 f.; vgl. Grädel/Heininger, a.a.O., Art. 323 StPO N 5).
2.1.6 Eine blosse Meinung, eine persönliche Würdigung, oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen. Eine bloss abweichende Betrachtungsweise bezüglich Beweis- und Rechtslage genügt in jedem Fall nicht für eine Wiederaufnahme. Neue Untersuchungshandlungen lassen sich ferner nur dann rechtfertigen, wenn die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person von konkreter Wesentlichkeit sind und eine entsprechende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das neue Beweismittel zu einer anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände führt, als in der Einstellungsverfügung angenommen. Es geht vor allem um neue Anhaltspunkte, die Wesentliches zur Täterschaft betreffend den objektiven und/ oder den subjektiven Tatbestand der beschuldigten Person darlegen können (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 323 N 4 ff.).
2.2
Hier liegen, wie darzulegen ist, keine neuen Beweismittel oder neue Tatsachen vor, welche für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO sind somit nicht gegeben.
2.2.1 In ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom 1. November 2018 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Sachverhaltsdarstellung, die bereits in den Akten der Staatsanwaltschaft festgehalten ist. Neue Beweismittel waren nicht beigelegt. Neue Tatsachen wurden nicht geltend gemacht. In erster Linie führt die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie aufgrund ihrer damaligen schwierigen Lebenssituation nicht in der Lage gewesen sei, gegen die Einstellungsverfügung vom 23. Dezember 2016, welche sie am 16. Oktober 2018 zum ersten Mal zu Gesicht bekommen habe, fristgerecht ein Rechtsmittel einzulegen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war lediglich ein Schreiben beigelegt, welches belegt, dass die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit Schreiben ihrer Anwältin vom 16. Oktober 2018 an die aktuelle Adresse zugestellt erhalten hat.
2.2.2 Erst in der Beschwerdeschrift an das Appellationsgericht vom 15. April 2019 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie neue Beweise habe. Sie macht nun geltend, auf ihrem Mobiltelefon habe sie mit einer anderen betroffenen Frau geschrieben. Aus dem Textverlauf könne man erkennen, dass „uns als Frauen Schaden zugefügt worden ist und uns einfach keiner glauben will“. Der erwähnte Chatverlauf wurde dem Schreiben nicht beigelegt.
2.2.3 Am 7. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht eine weitere Eingabe ein. Es wurde nun ein Whatsapp-Chatverlauf vom 6. April 2019 mit einer (namentlich nicht genannten) Freundin in Transkription eingereicht. Weiter wurde ein Nachrichtenaustausch auf Facebook vom 1. August 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bruder des Beschuldigten nachgereicht. In diesem Facebook-Chatverlauf befinden sich auch Screenshots aus Unterhaltungen mit anderen Personen.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass eine Beschwerde nicht laufend neu ergänzt werden kann, sondern dass bei Einreichung der Beschwerde diese bereits nachvollziehbar begründet und mit entsprechenden Unterlagen dokumentiert werden muss. Dies ist vorliegend besonders erwähnenswert, als die nachträglich eingereichten Dokumente bereits anlässlich der Eingabe vom 15. April 2019 vorhanden waren und somit mit der Beschwerde hätten eingereicht werden können und müssen. Sie wären folglich ohnehin als verspätet aus dem Recht zu weisen. Selbst wenn man vom Vorwurf der verspäteten Einreichung Abstand nehmen würde, sind sie aber auch unter weiteren Aspekten untauglich, eine Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens zu bewirken.
2.2.4 Bereits im Rahmen der Strafuntersuchung V […] wurden Unterlagen zu einem Chatverlauf auf Facebook eingereicht, die den Austausch gewisser Nachrichten am frühen Morgen des 1. August 2015 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten betreffen. Darin schrieb der Beschuldigte der Beschwerdeführerin, dass er es jetzt seiner Freundin C____ gestehen müsse, dass die Beschwerdeführerin ihn oral befriedigt hätte. Er wolle ehrlich zu seiner Freundin sein. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass es ja nur dazu gekommen sei, weil der Beschuldigte sie gezwungen hätte. Der Beschuldigte habe sich nicht „verpissen“ wollen, und falls der Freund der Beschwerdeführerin zur Szene dazugekommen wäre, hätte der Beschuldigte nur in Unterhosen auf dem Sofa gesessen. Darauf antwortete der Beschuldigte, dass er keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin mehr wolle. Diese Chat-Verläufe stellen keinen Beweis für eine sexuelle Nötigung oder einen Hausfriedensbruch dar.
2.2.5 Mit der Beschwerde an das Appellationsgericht reicht die Beschwerdeführerin einen Facebook-Chatverlauf vom Abend des 1. Augusts 2015 mit dem Bruder des Beschuldigten ein. In diesem Chat konfrontierte die Beschwerdeführerin den Bruder mit ihren Vorwürfen. Der Beschuldigte habe erst gehen wollen nach erfolgter oraler Befriedigung durch die Beschwerdeführerin. Sie habe den Beschuldigten zuvor 100 Mal aufgefordert die Wohnung zu verlassen. Dann habe der Beschuldigte sie gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Der Bruder des Beschuldigten antwortete, dass er von nichts wisse und sich nicht vorstellen könne, dass der Bruder so etwas gemacht habe.
Zu diesem Chatverlauf mit dem Bruder des Beschuldigten ist zu sagen, dass es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweise handelt. Denn dieser Chat hat sich bei Anzeigeerstattung vom 11. August 2015 bereits im Besitz der Beschwerdeführerin, nämlich auf ihrem Handy respektive in ihrem Facebook-Konto, befunden und hätte von ihr somit ohne weiteres der Strafverfolgungsbehörde eingereicht werden können – und er wurde notabene vom Anwalt des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 30. Juni 2016 (vgl. S. 7) teilweise bereits eingereicht. Insbesondere ist dieser Facebook Chatverlauf kein Beweis für eine sexuelle Nötigung der Beschwerdeführerin, so schreibt diese doch: „Er het eifach nid wölle go, Und wen mi fründ hei ko wär, wärs voll eskaliert..., das hanni shomol garnid wölle“. Auch dieser Chatverlauf mit dem Bruder des Beschuldigten ändert nichts an der Beweissituation. Es ergibt sich daraus nichts Neues für das vorliegende Verfahren und schon gar kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 genötigt oder einen Hausfriedensbruch begangen hätte. Die Beweissituation, wie sie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung dargestellt hat, ist vielmehr nach wie vor die gleiche.
2.2.6 Zum Whatsapp-Chat der Beschwerdeführerin mit einer namentlich nicht bekannten Freundin vom 6. April 2019 ist folgendes zu sagen. Dieser Chat ist erst viel später – und wie aus dem Inhalt zu erkennen ist – offenbar im Hinblick auf die Eingabe vom 15. April 2019 erstellt worden, was per se für eine Wiederaufnahme unzureichend wäre. Zudem enthält auch dieser Chat mit einer Drittperson im Jahr 2019 nichts, was eine strafbare Handlung des Beschuldigten im Sommer 2015 beweisen würde.
2.2.7 Dass man in einem Chat ohne Bezug zur Wahrheit – und somit ohne Beweiseignung – schreiben kann, was man will, belegt geradezu exemplarisch folgende Nachricht der Beschwerdeführerin am Abend des 1. August 2015 an den Bruder des Beschuldigten: „Jio aber ich ha e video cam bi mir dehei und ka bewise das es so gsi isch“. Würde diese Mitteilung nämlich der Wahrheit entsprechen, wäre es für die Beschwerdeführerin doch ein Leichtes gewesen, dieses Beweismittel der Staatsanwaltschaft einzureichen und damit hätte der von ihr behauptete Sachverhalt einwandfrei nachgewiesen werden können. Es handelt sich hier offenbar um einen Bluff der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bruder des Beschuldigten. Dies zeigt in aller Deutlichkeit, dass die konkret von der Beschwerdeführerin eingereichten Chat-Verläufe keine Beweiskraft haben. Insoweit fallen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen sogar auf die Beschwerdeführerin zurück.
2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für den von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalt keine neuen Beweise oder neue Tatsachen vorliegen, welche eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Art. 323 StPO rechtfertigen würden. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Strafverfahren zu Recht nicht wiederaufgenommen.
3.
3.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 15. April 2019 führt die Beschwerdeführerin aus, dass es nicht an ihr gelegen sei, dass versäumt wurde, rechtzeitig auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2016 zu reagieren. Ihre damalige Anwältin habe es nicht geschafft, ihr die Einstellungsverfügung zuzustellen. Deshalb habe sie erst einige Monate nach dem Entscheid von der Staatsanwaltschaft in Erfahrung bringen können, dass das Verfahren eingestellt wurde und die Frist abgelaufen war. Danach habe sie den Glauben an Recht und Gerechtigkeit komplett verloren und alles aufgegeben. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin, wie schon in ihrem Schreiben vom 1. November 2018, wo sie geltend gemacht hatte, sie habe im Januar 2017 telefonisch von der Einstellung des Verfahrens im Dezember 2016 erfahren, somit auch auf einen Grund für die Wiederherstellung der versäumten Frist für eine Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss vom 23. Dezember 2016.
3.2 Unter bestimmten Umständen ist es nach Art. 94 StPO möglich, die Wiederherstellung einer versäumten Frist zu gewähren. Die Partei, welche die Frist verpasst hat und welcher deshalb ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust drohen würde, muss glaubhaft machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch um Fristwiderherstellung muss gem. Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde gestellt werden, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen. Innert der gleichen Frist muss gleichzeitig auch die versäumte Verfahrenshandlung vorgenommen werden.
3.3 Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Schreiben vom 1. November 2018 bereits im Januar 2017 Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens im Dezember 2016. Sie sei damals schwanger gewesen und habe „zu viel um die Ohren“ gehabt, „um auch noch diese missglückte Situation zu klären“. Es wird zunächst nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an der Säumnis kein Verschulden trifft. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung von der Anwältin Ende Dezember 2016 tatsächlich ohne ihr Verschulden nicht zugestellt werden konnte, so hat sie aber gemäss eigenen Angaben im Schreiben vom 1. November 2018 bereits anlässlich eines Telefonats im Januar 2017 Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens erhalten. Wäre die Anfechtungsfrist in diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits abgelaufen gewesen, so hätte die Beschwerdeführerin – trotz Schwangerschaft und anderweitiger Belastung – ohne Weiteres ihre Anwältin mit der fristgerechten Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde betrauen können und müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern sich erst nach rund weiteren 20 Monaten – und somit offensichtlich verspätet – bei der Staatsanwaltschaft mit einem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gemeldet. Auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nach Art. 94 StPO sind hier somit offensichtlich nicht erfüllt.
4.
Die Nichtanhandnahme der neuen Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung und „falscher Aussage unter Eid“ durch die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls rechtmässig. Es kann insoweit auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit dem sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Ehrverletzungsdelikte sind Antragsdelikte (vgl. Art. 173 Ziff. 1, 174 Ziff. 1, 177 Abs. 1 StGB). Gemäss Art 31 StGB kann Strafantrag nur innert einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Vorliegend wäre diese Frist im November 2018 offensichtlich längst abgelaufen gewesen. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise geschweige denn Beweise für ein Ehrverletzungsdelikt des Beschuldigten. Soweit die Beschwerdeführerin neu auch beanzeigt, dass der Beschuldigte unter Eid eine falsche Aussage gemacht habe, ist zunächst festzuhalten, dass sich in den Akten keine Aussage des Beschuldigten unter Eid findet. Ausserdem besteht für eine beschuldigte Person ohnehin keine Wahrheitspflicht hinsichtlich ihrer Aussagen, unter Vorbehalt von Fällen der falschen Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege (Art. 303, 304 StGB), welche hier offensichtlich nicht gegeben sind. Nemo tenetur se ipsum accusare. Niemand ist gehalten sich selbst anzuschuldigen. Straflos ist auch die so genannte Selbstbegünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (vgl. Engler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 113 StPO N 3-7). Da die fraglichen Straftatbestände respektive Prozessvoraussetzungen vorliegend eindeutig nicht erfüllt sind, ist die Nichtanhandnahme der neuen Anzeige der Beschwerdeführerin wegen falscher Aussage und eines Ehrverletzungsdeliktes ebenfalls gerechtfertigt und korrekt.
5.
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie betreffend Nichtanhandnahme der Anzeige gegen den Beschuldigten wegen falscher Aussage und Ehrverletzung ist folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.