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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.130
ENTSCHEID
vom 27. August 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Opfer/Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 17. Juni 2020
betreffend unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung durch [...], Advokatin. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Ziff. 1) gewährte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie dagegen ab.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführern am 26. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, in Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Juni 2020 sei der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung ab dem 10. Juni 2020 mit [...], Advokatin, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen. Ferner sei ihr auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BES.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Opfer und Privatklägerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in ihren eigenen Interessen berührt und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO).
1.3 Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a und b).
Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 136 N 4).
Die Notwendigkeit beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (statt vieler: BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung des Geschädigten insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum Vornherein aus (zum Ganzen: BGE 123 I 145 E. 2b/bb f. S. 147 f., mit Hinweisen; BGer 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4, 1B_410/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ferner das Gebot der Waffengleichheit zu berücksichtigen, welches sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Dieses kann es selbst dann rechtfertigen, die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGE 143 V 71 E. 4.4.2 S. 76, 143 I 164 E. 3.4 S. 173 f. und E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6).
2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei zwar mittellos - dies ergebe sich ohne weiteres daraus, dass sie Unterstützungsbeiträge der Sozialhilfe beziehe. Allerdings stelle sich vorliegend weder die Sachlage als komplex noch die Rechtslage als kompliziert dar. Da auch ansonsten keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen seien, sei eine unentgeltliche Verbeiständung für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht notwendig.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, einerseits würden sich vorliegend Schwierigkeiten hinsichtlich der in Frage kommenden Straftatbestände ergeben. Die Beschwerdeführerin habe durch den tätlichen Angriff schwere Schädigungen am Körper erfahren. So sei ihr die Nase gebrochen worden, wodurch sie längere Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Zudem leide sie unter Sehstörungen, welche nun in ärztlicher Abklärung seien (Beschwerde, Rz. 7, 16). Zudem bestreite der Beschuldigte bis heute seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und negiere sein Verschulden. Dies sei jedoch zentral für die Geltendmachung der Zivilforderungen (Beschwerde, Rz. 16). Die Beschwerdeführerin habe Angst vor dem Beschuldigten und sei allgemein überfordert mit dem Strafverfahren (Beschwerde, Rz. 10). Insbesondere stelle sich die Bezifferung der Zivil- und der Genugtuungsforderungen äusserst schwierig dar, was sie ohne rechtliche Vertretung nicht zustande bringe (Beschwerde, Rz. 8 f., 17 f.). Schliesslich gebiete bereits die Waffengleichheit, dass die Beschwerdeführerin eine anwaltliche Vertretung zur Verfügung gestellt bekomme (Beschwerde, Rz. 19).
Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem, der Tatvorwurf, wonach die Beschwerdeführerin in den frühen Morgenstunden des 2. September 2018 vom Beschuldigten einen Schlag mit dem Ellbogen verabreicht erhalten habe und sie sich dabei eine mehrfragmentäre nach links dislozierte Nasenbeinfraktur zugezogen habe, habe im Rahme der Ermittlungen bereits hinreicht belegt werden können und sei vom Beschuldigten zugestanden worden. Ihre Beschwerden, welche sie am linken Auge davongetragen haben soll, habe die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie erwähnt und es liege kein ärztliches Attest vor. Deshalb stehe auch der Tatvorwurf einer schweren Körperverletzung derzeit nicht im Raum. Insgesamt erscheine die Sachlage damit nicht sonderlich komplex, weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung nicht notwendig sei (vgl. Beschwerdeantwort).
3.
3.1 Unumstritten ist, dass die Voraussetzung der Mittellosigkeit vorliegend gegeben ist. Wie aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 11. Juni 2020 eingereichten Unterlagen entnommen werden kann (vgl. Strafakten Band 1, Griff Rechtsbeistände), bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen und verfügt damit offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel, einen Rechtsbeistand zu finanzieren.
3.2 Hinsichtlich der Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte in Bezug auf den objektiven Tatbestand grundsätzlich geständig ist. Die Beschwerdeführerin weist aber zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerde, Rz. 16), dass er bestreitet, absichtlich gehandelt zu haben. So führte er zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin ihm gegen den Ellbogen gelaufen sei und sich dabei verletzt habe (vgl. Strafakten Band 1, Griff Allg. Teil, Einvernahme vom 16. Oktober 2019, S. 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 gab der Beschuldigte nunmehr zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, was genau geschehen sei, und dass es «sicher keine Absicht» gewesen sei (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 11). Das gegen die Beschwerdeführerin begangene Delikt wurde im Rahmen einer nicht ganz unkomplizierten, von Alkohol- und Drogenkonsum begleiteten on-off-Beziehung begangen (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 11, 13). Die Vermutung liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme nur aufgrund der anwesenden rechtlichen Vertreterin bei ihrem Standpunkt geblieben ist, dass der Beschuldigte sie absichtlich verletzt gehabt habe. So kann der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin «äusserst angespannt» zum Einvernahmentermin erschienen sei und «wie Espenlaub am ganzen Körper» gezittert und mitgeteilt habe, dass sie kaum atmen könne und sich extrem unwohl fühle. Zudem sei sie auch während der Einvernahme sichtlich nervös gewesen (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache). Dementsprechend sah sich die Staatsanwaltschaft auch veranlasst, allfällige Fragen der Parteien von der jeweiligen Rechtsvertretung stellen zu lassen (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 14 ff.).
Zu diesen Schwierigkeiten kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin beim fraglichen Vorfall eine komplizierte Nasenbeinfraktur erlitt, welche mehrere ärztliche Untersuchungen und Operationen bzw. Eingriffe nötig machte. Zudem sind allfällige Folgeschäden für das Auge der Beschwerdeführerin offenbar noch in Abklärung. Es trifft zwar zu, dass in dieser Hinsicht noch kein ärztliches Attest vorliegt. Nichtsdestotrotz ist dies vorliegend zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdeführerin die Beschwerden an der Einvernahme vom 18. Juni 2020 nun zu Protokoll gab (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 12). Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin immerhin bereits unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall an einem Verschwommensehen auf dem linken Auge litt (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Austrittsbericht Universitätsspital Basel vom 3. September 2018). In solchen Fällen können und sollten adhäsionsweise Behandlungskosten und Genugtuungsansprüche geltend gemacht werden. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Bezifferung dieser Zivilforderungen eine juristische Laiin, wie die Beschwerdeführerin, regelmässig überfordern dürfte. Darüber hinaus ist aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Springerin in einer Bäckerei (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 12) sowie ihrer in den Akten befindlichen handschriftlichen Depositionen (vgl. Strafakten Band 1, Griff Zur Sache, Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020, S. 16) davon auszugehen, dass sie von ihrem Bildungsstand her nicht in der Lage sein dürfte, die Zivilforderungen richtig geltend zu machen.
3.3 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch zu Recht vor, dass ihr bereits aufgrund des Anspruchs auf «Waffengleichheit» eine unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, da der Beschuldigte amtlich verteidigt wird (vgl. Strafakten Band 1, Griff Rechtsbeistände, Verfügung vom 17. Oktober 2019). Auch wenn die amtliche Verteidigung beim Beschuldigten nicht nur für den in Frage stehenden Vorfall bestellt worden war, sondern er sich noch wegen weiterer Delikte zu verantworten hat, schafft die Verteidigung des Beschuldigten für die Beschwerdeführerin die Situation, dass sie bei Einvernahmen einer Rechtsvertretung gegenübersteht, was erfahrungsgemäss einschüchternd wirken kann. Dass dies vorliegend zutreffen dürfte, wurde insbesondere bei der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 ersichtlich (vgl. dazu auch E. 3.2 oben).
3.4 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Beschwerdeführerin erweist sich aufgrund der vorgehenden Erwägungen damit als notwendig. Da sich die Zivilklage offensichtlich auch nicht als aussichtslos darstellt, sind damit sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt und der Beschwerdeführerin damit die unentgeltliche Verbeiständung mit [...], Advokatin, als Rechtsvertreterin, antragsgemäss mit Wirkung ab 10. Juni 2020 zu bewilligen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erhaben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unentgeltlichen Vertretung ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Sofern eine Kostennote eingereicht wird, ist das Gericht gehalten, sich mit dieser auseinanderzusetzen und das Honorar unter deren Berücksichtigung zuzusprechen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2016.330 vom 2. Februar 2017 E. 3.6). Die Beschwerdeführerin hat es indes unterlassen eine Kostennote einzureichen. Sie führte in der Beschwerde lediglich aus, auf entsprechende Aufforderung hin eine Honorarnote einzureichen (Beschwerde Rz. 24). Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, sie zur Einreichung einer solchen aufzufordern. Fehlt die Kostennote, ist der Aufwand praxisgemäss durch das Gericht zu schätzen (statt vieler AGE BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 3). Vorliegend erscheint ein Aufwand von vier Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde angemessen. Hinzukommen eine Spesenpauschale von CHF 30.– und MWST von 7,7 %. Bei diesem Ausgang ist auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin für das Verfahren VT.2018.21125 die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung mit [...], Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Wirkung ab 10. Juni 2020 bewilligt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 893.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).