Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.134

 

ENTSCHEID

 

vom 16. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. Juni 2020

 

betreffend Beschlagnahme

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft hat gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruchs, mehrfachen Angriffs, mehrfacher qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte («passive» Teilnahme), mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung (eventualiter teilweise Tätlichkeiten), Teilnahme an nicht bewilligter Versammlung, Widerhandlung gegen das kantonalrechtliche Vermummungsverbot (mehrfache Widerhandlung gegen die Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen) und Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eingeleitet. Mit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 19. März 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang unter anderem um eine «Hausdurchsuchung sowie allfällige Beschlagnahme am Wohnort bzw. Aufenthaltsort des Beschuldigten». In der Folge wurden beim Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2019 unter anderem zwei Mobiltelefone der Marke Samsung beschlagnahmt (Pos. 300.02.01 und 300.02.04). Am 26. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung angekündigt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Juni 2020 die Herausgabe der beiden bei ihm beschlagnahmten Mobiltelefone beantragt, was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juni 2020 ablehnte.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 6. Juli 2020, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone (Ps. 300.02.01 und 300.02.04) unter Aufhebung der Beschlagnahme herauszugeben. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Advokat [...] als unentgeltlichen Rechtsbeistand, eventualiter als unentgeltlichem amtlichen Verteidiger zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 10. Juli 2020 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 28. August 2020 hat der Beschwerdeführer repliziert und zusätzliche Akten eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      In formeller Hinsicht ist strittig, ob die Beschlagnahme der streitbetroffenen Mobiltelefone des Beschwerdeführers (Pos. 300.02.01 und 300.02.04) hinreichend begründet wurde.

 

2.2

2.2.1   Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergeht in der Regel in Form einer schriftlichen Verfügung. Er hat den Adressaten der Verfügung, die verfügende Behörde, das Beschlagnahmeobjekt, das der Anordnung zugrundeliegende Strafverfahren sowie die rechtliche Grundlage seiner Anordnung aufzuführen und ist ausserdem zu begründen (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62). Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist zum anderen in Art. 263 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).

 

2.2.2   Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine Verfügungsart, welche von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in grosser Zahl und aus diesem Grund mittels Formular erlassen wird, welches alle gesetzlich vorgesehenen Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, welcher der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung sämtlicher gesetzlich vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62; AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.3, BES.2013.50 vom 6. August 2013). Schliesslich kann sich die Strafbehörde vor der Durchführung einer Durchsuchung nur überlegen, welcher Beschlagnahmegrund aufgrund des Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation eventuell greifen könnte, da sie nicht im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was sie überhaupt finden wird (zum Ganzen auch AGE BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.2).

 

2.3

2.3.1   Gemäss Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. März 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sollten unter anderem «Mobiltelefon/e, Computer sowie Beweismittel betreffend Teilnahme an Demonstration/en und Extremismus» beschlagnahmt werden (vgl. act. 5/1 S. 155). Aus dieser Formulierung erhellt, dass entsprechende Datenträger als Beweismittel dienen sollten. In dem beigelegten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019 hat die Staatsanwaltschaft jedoch alle möglichen Gründe nach Art. 263 Abs. 1 StPO aufgeführt, ohne einen der spezifischen Gründe anzukreuzen oder näher zu bezeichnen (act. 5/1 S. 159 und 164). Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019 sowie das Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wurden dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 ausgehändigt (act. 5/1 S. 164–166). Aus den Akten geht nicht hervor, dass ihm (auch) das Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2019 ausgehändigt wurde. Für den Beschwerdeführer war demnach nicht erkennbar, zu welchem Zweck die Mobiltelefone beschlagnahmt wurden. Soweit die Staatsanwaltschaft nachweislich bereits vorgängig wusste, dass sie allfällige Mobiltelefone (und andere Datenträger) zu Beweiszwecken beschlagnahmen lassen wollte, genügte die Begründung im Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019 den Anforderungen von Art. 263 Abs. 2 StPO in Bezug auf die streitbetroffenen Mobiltelefone somit nicht.

 

2.3.2   Die Beschlagnahme der streitbetroffenen Mobiltelefone wurde sodann weder an der Einvernahme vom 1. April 2019 noch an derjenigen vom 10. April 2019, als der Beschwerdeführer erstmals rechtskundig vertreten war (vgl. act. 5/1 S. 124), nachträglich schriftlich begründet (vgl. act. 5/2 S. 10 f. und S. 26–28). Da aber ohnehin nicht der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019, sondern die Verfügung vom 24. Juni 2020 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet, muss darauf nicht weiter eingegangen werden, sondern ist einzig zu prüfen, ob letztere in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügt und die verfügte Rückbehaltung der streitbetroffenen Mobiltelefone recht- und verhältnismässig ist.

 

3.

3.1      Die Staatsanwaltschaft hat die Herausgabe der Mobiltelefone in der Verfügung vom 24. Juni 2020 mit der Begründung verweigert, dass diese zur Kostendeckung benötigt würden. Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung implizit einräume, dass die beiden Mobiltelefone weder ausgewertet wurden noch anzunehmen sei, dass diese künftig von den Strafverfolgungsbehörden zu Beweiszwecken benötigt würden, habe bereits aufgrund des dahingefallenen Beschlagnahmegrunds eine Rückgabe der beiden Mobiltelefone zu erfolgen. Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen neuen Beschlagnahmegrund vorbringe, würde es hierfür eines neuen, korrekt begründeten Beschlagnahmebefehls erfordern. Ein solcher liege nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig sei, wäre die unter neuem Titel (Kostendeckungsbeschlagnahme) angeordnete Beschlagnahme aufzuheben, da schon heute vorauszusehen sei, dass vom Gericht keine Einziehung und Verwertung der beiden Geräte zur Kostendeckung angeordnet würde. Die angefochtene Fortführung der Beschlagnahme unter dem neuen Titel «Beschlagnahme zur Kostendeckung» sei weder recht- noch verhältnismässig (zum Ganzen act. 2 S. 4).

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung vom 24. Juni 2020 damit, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von einem sehr geringen Einkommen lebe. Es sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Verurteilung die Kosten zu tragen habe. Da Beschlagnahmungen auch zur Kostendeckung zulässig seien, sei es dem urteilenden Gericht zu überlassen, ob Wertgegenstände, die immerhin ein paar Hundert Franken Erlös bringen können, nicht gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO beschlagnahmt bleiben und im Rahmen des Urteils zwecks Verwertung zur Kostendeckung einzuziehen seien (act. 1 S. 1 f.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, ob die Mobiltelefone wertlos seien, werde sich erst anlässlich einer Verwertung zeigen; immerhin handle es sich um zwei Samsung Smartphones und nicht um Billigstgeräte. Viel entscheidender sei jedoch, dass je nach Ausgestaltung des Instruktionsverfahrens und/oder des gerichtlichen Beweisverfahrens das Gericht gleichwohl eine Auswertung der Mobiltelefone wünschen könnte. Die Staatsanwaltschaft könne heute nicht wissen, welche Erklärungen oder Ausreden der Beschuldigte vor Gericht vorbringe und ob sich diese unter Umständen mit einer Auswertung der Mobiltelefone widerlegen liessen. Das Gericht müsse die Möglichkeit haben, eine solche Auswertung anzuordnen. Da schon die ursprüngliche Beschlagnahme die Beweissicherung als Grund aufführe, ändere sich am Fortbestehen dieses Beschlagnahmegrundes durch die nachträgliche Ablehnung der Herausgabe nichts. Dass die Staatsanwaltschaft selber auf eine Auswertung der Mobiltelefone verzichtet habe, bedeute nicht, dass auch das Gericht darauf verzichten werde. Der unvorhersehbare Fortgang des Gerichtsverfahrens lasse es daher angezeigt erscheinen, den Entscheid hierüber dem Gericht zu überlassen. Deshalb sei über die Aufhebung der Beschlagnahme erst mit dem Urteil zu entscheiden. Den Antrag auf Rückgabe hätte der Beschwerdeführer schon weit früher gestellt, wenn es ihm um den Wert der Geräte gegangen wäre oder er Daten aus den Geräten hätte erhalten wollen. Es erscheine verhältnismässig, die Geräte bis zur Hauptverhandlung beschlagnahmt zu lassen (act. 4 S. 2).

 

3.3      Der Beschwerdeführer bringt hiergegen replicando vor, die Beschwerdegegnerin verhalte sich grob widersprüchlich, wenn sie die Verweigerung der Rückgabe entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung neu mit Beweissicherung begründe. Es dürfe als gerichtsnotorisch angesehen werden, dass kein Gericht die nachträgliche Auswertung der Mobiltelefone anordnen werde. Es sei geradezu rechtsmissbräuchlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschlagnahmegrund der Beweissicherung anrufe, nachdem sie gemäss interner Aktennotiz auf eine Auswertung verzichtet habe. Der Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers sei zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung weder begründet, noch zweckmässig oder verhältnismässig gewesen (zum Ganzen act. 6 S. 2 f. und act. 7/1).

 

3.4

3.4.1   Materielle Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zweck gebraucht werden (vgl. Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 4, 12 und 22). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafunter-suchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO).

 

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Beschlagnahme unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar (BGE 120 Ia 120 E. 1b m.w.H.). Das bedeutet, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich an den Besitzer oder Eigentümer zurückzugeben sind, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden; die Beschlagnahme darf indessen aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung weiterhin bestehen. Aus der Eigentumsgarantie in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist ferner zu folgern, dass demjenigen, der Besitzes- oder Eigentumsrechte an beschlagnahmten Gütern beansprucht, ein Verfahren zur Verfügung stehen muss, seine Ansprüche geltend zu machen und dazu innert angemessener Frist einen richterlichen Entscheid zu erhalten (BGE 128 I 129 E. 3.1.3; Obergericht des Kantons Bern, Beschluss vom 28. September 2017, Verfahrens-Nr.: BK 2017 388 E. 2, Kantonsgericht Freiburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, Verfahrens Nr.: 502 2018 211; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 70). Was das Bundesgericht in Bezug auf die Beschlagnahme festgehalten hat, muss angesichts der noch weiter greifenden Auswirkungen der auf die Beschlagnahme folgenden Verwertung erst recht auch für diese gelten. Für den Besitzer und den Eigentümer einer Sache stellt der durch die Verwertung eintretende endgültige Verlust der Verfügungsmacht den nicht minder schweren Eingriff in ihre Rechtspositionen dar, als der vorübergehende Verlust der Verfügungsmacht durch die Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.67 vom 11. Juni 2019 E. 1.2.2).

 

3.4.2   Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1).

 

3.4.3   Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung sodann vorläufig konfisziert werden zur Sicherstellung von allfälligen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.2 sowie AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO enthalten Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme, wobei Abs. 3 die absolute Schranke bildet, wonach in den Notbedarf nach Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden darf. Als weitere Grenze sieht Art. 268 Abs. 2 StPO sodann vor, dass bei der Beschlagnahme Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie genommen werden muss. Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Lebensunterhalt benötigen (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 268 StPO N 14 mit Hinweisen; Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 10 f.; AGE BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3).

 

3.5

3.5.1   Wie bereits dargelegt (vorne, E. 2.3.2), verzichtete die Staatsanwaltschaft bald nach der physischen Beschlagnahme der Informatikmittel des Beschwerdeführers zunächst vorläufig (vgl. act. 5/1 S. 212) und dann endgültig (vgl. act. 5/1 S. 208) auf deren Sicherung und Auswertung. Dementsprechend begründete sie die angefochtene Verfügung nicht damit, dass die Beschlagnahme auch der Beweissicherung diene, sondern schob diesen Beschlagnahmegrund erst mit ihrer Beschwerdeantwort nach (vgl. vorne, E. 3.2). Dass die auf den Mobiltelefonen befindlichen Daten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vom Gericht dennoch als Beweise verwendet werden (vgl. vorne, E. 3.4.2), erschliesst sich daraus jedoch nicht. Festzuhalten ist, dass es grundsätzlich der Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde obliegt, die massgeblichen Beweise zu erheben. Aus dem Verhalten der Staatsanwaltschaft sowie dem Umstand, dass sie die Sicherung und Auswertung der Mobiltelefone nicht schon längst angeordnet hat, folgt vielmehr, dass sie nicht mehr davon ausgeht, auf den beschlagnahmten Geräten verwertbare Daten oder Informationen zu finden. Mit dem Beschwerdeführer ist demnach davon auszugehen, dass der anfänglich verfolgte Beweissicherungszweck (vgl. vorne, E. 2.3.1) längst dahingefallen ist, sodass die Verweigerung der Rückgabe der Mobiltelefone unrechtmässig ist (vgl. act. 7/1).

 

3.5.2   Hinsichtlich der Deckungsbeschlagnahme ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass die Strafbehörden den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden müssen. Das Beschwerdegericht hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach verwiesen (vgl. AGE BES.2018.152 vom 5. Februar 2019, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E.2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur über ein geringes Einkommen verfügt und ergänzend Leistungen der Sozialhilfe bezieht (vgl. act. 5/1 S. 5 und 7). Hinweise dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht wahrheitsgetreu erfolgten und er zusätzlich über anderweitige Einkünfte verfügt, sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft ordnete dem Beschwerdeführer dementsprechend seinen Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger bei (vgl. act. 5/1 S. 136). Weiter erwog sie in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer «von einem sehr geringen Einkommen» lebe (act. 1 S. 1). Inwieweit eine Kostendeckungsbeschlagnahme der streitbetroffenen Mobiltelefone auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt und dessen Notbedarf nach Art. 92–94 SchKG wahrt, lässt sich indessen weder der angefochtenen Verfügung noch den Akten entnehmen. Die verfügte Deckungsbeschlagnahme erweist sich schon aus diesem Grund als nicht hinreichend begründet. Eine Deckungsbeschlagnahme wäre aber auch unverhältnismässig (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismässigkeit Art. 36 BV; Art. 197 StPO; BGE 130 I 360 E. 1.2 S. 362 mit Hinweisen; BGer 1B_612/2012 vom 4. April 2013 E. 3.4): Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass es sich bei den streitbetroffenen Mobiltelefonen bereits um ältere Modelle handelt, die kaum noch werthaltig sind, wobei selbst neue oder neuere Geräte derselben Marke und desselben Modells nicht dem oberen Preissegment zugeordnet werden könnten (vgl. dazu BGer 6B_678/2019 vom 10. März 2020 E. 1.4.2). Die Staatsanwaltschaft will sodann ausdrücklich nur die Beschlagnahme aufrechterhalten (vgl. act. 4 S. 3) und strebt insbesondere keine vorzeitige Verwertung gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO an (etwa aufgrund einer schnellen Wertverminderung). Dies obschon davon auszugehen ist, dass die Mobiltelefone des Beschwerdeführers weiter an Wert verlieren. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, dass der Ertrag aus einer dereinstigen Verwertung der streitbetroffenen Mobiltelefone nicht nur den Verwertungsaufwand als solchen, sondern auch einen wesentlichen Teil der zu erwartenden Verfahrenskosten zu decken vermöchte. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demgegenüber ist notorisch, dass ein Mobiltelefon für den Eigentümer aufgrund der darauf gespeicherten persönlichen Daten einen erheblichen, auch immateriellen Wert aufweist. Für den Zweck der Kostendeckung erweist sich die Beschlagnahme der Mobiltelefone damit jedenfalls als offensichtlich ungeeignet. Auch die Staatsanwaltschaft scheint Zweifel an der Tauglichkeit der Beschlagnahme zum Zweck der Kostendeckung zu hegen, hat sie sich in ihrer Beschwerdeantwort doch wieder auf den Beschlagnahmegrund der Beweissicherung verlegt (vgl. vorne, E. 3.5.1).

 

3.6      Der mit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Beschlagnahme einhergehende Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers (Art. 26 BV) erweist sich im Ergebnis weder als recht- noch als verhältnismässig.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschwerdeführers (Pos. 300.02.01 und 300.02.04) herauszugeben.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung seiner Aufwendungen, wobei es sich rechtfertigt, diese in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO ausnahmsweise der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen (vgl. AGE BES.2018.36 vom 17. April 2018 E. 4.2). Diese hat schon den Beschlagnahmebefehl vom 19. März 2019 mangelhaft begründet (vgl. vorne, E. 2.3.1), sich bei der Begründung der Verfügung vom 24. Juni 2020 widersprüchlich verhalten (vgl. vorne, E. 3.5.1) und es insbesondere unterlassen, zu prüfen, ob sich die Verweigerung der Herausgabe auch vor den Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme rechtfertigen lässt (vgl. vorne, E. 3.5.2).

 

Für die Bemessung der Entschädigung der Verteidigung kann grundsätzlich auf deren Honorarnote vom 28. August 2020 abgestellt werden, mit der ein angemessener Aufwand von 6 ¾ Stunden nebst Auslagen von CHF 37.95 und Mehrwertsteuer geltend gemacht wird. Der Aufwand ist angesichts des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung jedoch zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 4; SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 300.02.01 und 300.02.04) herauszugeben.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatsanwaltschaft eine Parteientschädigung von CHF 1'350.–, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 106.85, insgesamt also CHF 1'494.80, zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).