Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.13

 

ENTSCHEID

 

vom 19. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Prof. Dr. med. B____                                               Beschwerdegegner 1

c/o [...]

 

Prof. Dr. med. C____                                               Beschwerdegegner 2

c/o [...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Januar 2020

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete am 16. Oktober 2019 Strafanzeige gegen Prof. Dr. med. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) und Prof. Dr. med. C____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Januar 2020 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) auf die Strafanzeige nicht ein, weil die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die Kosten nahm sie zulasten des Staates.

 

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Eingaben vom 26. Februar 2020, 2. März 2020, 12. März 2020 sowie 30. März 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde unaufgefordert. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner wurden keine eingeholt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen jeweils nur Ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15). Die Beschwerdeerhebung vom 23. Januar 2020 ist rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist erfolgt. Da vorliegend offensichtlich keine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinne gegeben ist, sind die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2020, 2. März 2020, 12. März 2020 sowie 30. März 2020 hingegen verspätet und können nicht beachtet werden. Auf diese ist folglich nicht einzutreten. Ansonsten ist die Beschwerde entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden und auf diese ist einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend den Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die zur Frage stehende Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen vorgebracht, dass er vom Beschwerdegegner 1 nach seiner Behandlung vom 1. Oktober 2019 und 9. Oktober 2019 weder einen Arztbericht noch eine Rechnung mit den aufgeführten Leistungen erhalten habe. Zudem habe die Begutachtung, welche vom Beschwerdegegner 2 an ihm durchgeführt worden sei, nicht den rechtlichen Voraussetzungen entsprochen. Sollte der Beschwerdeführer auch bis zum heutigen Zeitpunkt keine Antwort von den Beschwerdegegnern auf seine Anliegen erhalten habe, sei sein Ärger zwar prinzipiell nachvollziehbar, ein straftatbestandsmässiges und damit strafrechtlich relevantes Handeln liege indes nicht vor.

 

2.3      In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, und wirft den Beschwerdegegnern eine fahrlässige Tötung und "unterlassene Hilfeleistung" vor. Indem er seiner Beschwerde zudem die Strafanzeige sowie seine weiteren Schreiben und Beilagen zu Handen der Staatsanwaltschaft beilegt, macht er zumindest sinngemäss geltend, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht auf seine darin gemachten Vorwürfe eingetreten sei.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft nicht und auch den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Gehörsverletzung hindeuten würden. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.

 

3.2      Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit als Strafantrag bezeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft, soweit verständlich, geltend machte, er sei bei den Beschwerdegegnern in ärztlicher Behandlung gewesen, jedoch seien die von ihnen ausgestellten Arztberichte falsch, da ältere ärztliche Eingriffe nicht berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei an ihm im Jahr 2011 eine rechtswidrige Operation durchgeführt worden. Diesbezüglich habe das Kriminalkommissariat [...] allerdings "die Taten abserviert" (vgl. Beschwerdebeilage 8). Am 16. Oktober 2019 ergänzte der Beschwerdeführer diesen Strafantrag und führte aus, dass sich der Beschwerdegegner 1 des Betrugs schuldig gemacht habe, namentlich indem er dem Beschwerdeführer keinen Arztbericht ausgestellt habe (vgl. Beschwerdebeilage 10). Nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 darauf hingewiesen wurde, dass aus ihrer Sicht keine Verdachtsmomente vorliegen würden, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner rechtfertigten (vgl. Beschwerdebeilage D), erwiderte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2020, dass ihm in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 ein Arztbericht und eine Rechnung mit den aufgeführten Leistungen zustünden. Zudem entspreche der Bericht der Begutachtung durch den Beschwerdegegner 2 nicht den rechtlichen Anforderungen. Damit hätten sie ihre Dokumentationspflicht sowie sein Akteneinsichtsrecht verletzt. Zudem machte er ganz allgemein eine Gehörsverletzung und "unterlassene Hilfeleistung" geltend (vgl. Beschwerdebeilage B). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020 führte er schliesslich aus, die Befunde der verschiedenen von ihm eingereichten radiologischen Berichte müssten sich im Arztbericht des Beschwerdegegners 2 wiederfinden, was jedoch nicht der Fall sei (vgl. Beschwerdebeilage A).

 

Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung richtig zusammenfasste, drückt der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben seine Unzufriedenheit über die Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die ärztliche Untersuchung und dessen Rechnungstellung sowie über die Beurteilung der Befunde der ärztlichen Untersuchung durch den Beschwerdegegner 2 aus. Mit diesem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ist jedoch der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welcher u.a. eine arglistige Täuschung sowie eine Bereicherungsabsicht seitens der Beschwerdegegner und einen durch die arglistige Täuschung hervorgerufenen Irrtum beim Beschwerdeführer voraussetzen würde, offensichtlich nicht erfüllt. Auch eine fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB, eine Unterlassung der Nothilfe nach Art.128 StGB oder ein sonstiger Straftatbestand sind damit nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt.

 

4.

Aus vorgehenden Erwägungen erhellt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.– verrechnet.

 

Die Beschwerdegegner wurden nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.– verrechnet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner 1

-       Beschwerdegegner 2

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.