Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.152

 

ENTSCHEID

 

vom 18. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, [...]                                                                            Beschwerdeführer

[...]vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

C____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Juli 2020

 

betreffend Verfahrenseinstellung


Sachverhalt

 

Am 18. September 2019 erstattete A____ (Beschwerdeführer) gegen C____ (Beschuldigter) bei der Kantonspolizei Strafanzeige wegen Drohung und Missachtung eines Kontaktverbots (VT.2019.22667). Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands ein. Zudem ordnete sie an, dass der bei der Effektenverwaltung unter dem Verzeichnis Nr. 150 480 deponierte USB-Stick mit Bildern der Überwachungskamera der [...]-Tankstelle sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht werde. Die vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach geltend gemachte und bis dato nicht näher bezifferte Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten verlegte die Staatsanwaltschaft zu Lasten des Staates und sprach dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. August 2020 Beschwerde. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Aufnahme weiterer Ermittlungen sowie zur anschliessenden Anklageerhebung respektive eventualiter zum Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Stellungnahme vom 26. August 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die Einholung einer Replik des Beschwerdeführers wurde verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

 

2.2      Eine Verfahrenseinstellung ist nur anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

 

3.

3.1      Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am späten Nachmittag des 18. September 2019 seinen ehemaligen Schwiegervater, A____, vor der [...]-Tankstelle [...] bedroht zu haben, wobei er gleichzeitig das vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21. März 2018 (SB.2017.95 vom 21. März 2018) angeordnete Kontaktverbot missachtet habe. Entsprechend soll sich der Beschuldigte dem unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Tankstellen-Shops an einem Tisch sitzenden Beschwerdeführer direkt genähert und ihm aus einer Distanz von ca. einem halben Meter leise damit gedroht haben, ihn umzubringen respektive fertigzumachen.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Beschuldigte bestreite die auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Vorhalte und bringe vor, er habe seinen ehemaligen Schwiegervater zwar vor der [...]-Tankstelle gesehen, doch habe er sich ihm weder angenähert, noch habe er ihn angesprochen oder gar bedroht. Vielmehr habe er sich direkt in das Tankstellengeschäft begeben, dort Zigaretten gekauft und die Örtlichkeit sodann wieder auf direktem Weg verlassen. Sie erwog, die Aussagen des Beschuldigten hätten anhand der durchgeführten Ermittlungen nicht widerlegt werden können, zumal auch die Auswertung der Videoaufnahmen keinerlei Hinweise geliefert hätten, welche die Angaben des Privatklägers belegen könnten. Mit Blick auf diese Beweis- und Aktenlage, bei welcher letztlich Aussage gegen Aussage stehe, habe sich der Verdacht, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, nicht erhärtet. Da bei dieser Sachlage im Falle einer gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten sei, müsse das Verfahren eingestellt werden.

 

3.3     

3.3.1   Der Beschwerdeführer bringt vor, in Zweifelsfällen rechtlicher oder tatsächlicher Natur dürfe das Verfahren nicht eingestellt werden. Wenn sich unterschiedliche Aussagen gegenüberstünden («Vier-Augen-Delikte»), habe die Staatsanwaltschaft im Zweifel dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu folgen und den Entscheid, wem zu glauben ist, dem Gericht zu überlassen. Der Beschwerdeführer weise kein widersprüchliches Aussageverhalten auf und seine Aussagen könnten unter Berücksichtigung der Familiengeschichte sowie des Verhaltens des Beschuldigten in der Vergangenheit (Vorstrafe und Kontaktverbot aus dem bereits referenzierten Urteil des Appellationsgerichts [vgl. dazu E. 3.1]) nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft dürfe nur in Fällen klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen angeordnet werden, wobei in casu beides zu verneinen sei.

 

3.3.2   Erschwerend komme hinzu, dass es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, die beiden weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers gegen den Beschuldigten beizuziehen, obwohl sie von seiner Vertreterin auf die Existenz dieser Verfahren hingewiesen worden sei. Die Mitteilung sei zwar erst nach Ablauf der Beweisantragsfrist erfolgt, dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Vertreterin erst am 16. Juli 2020 von den beiden weiteren Anzeigen erfahren habe. Der Beizug der beiden neuen Verfahren sei insbesondere auch in Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Parteien unerlässlich, weswegen mit einem Entscheid betreffend das Verfahren VT.2019.22667 zwingend hätte zugewartet werden müssen, bis die neuen Anzeigen gegen C____ an die Staatsanwaltschaft überwiesen und die Verfahren zusammengelegt werden konnten.

 

4.

4.1      Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, erscheinen seine Aussagen bei vorläufiger provisorischer Würdigung nicht widersprüchlich, sondern schildert er den Sachverhalt sowohl im Rahmen seiner Anzeige vom 18. September 2019 (act. 30 ff.) als auch anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2019 (act. 40 ff.) nahezu identisch. Seine Depositionen werden zum einen durch die Videoaufnahmen der [...]-Tankstelle objektiviert und zum anderen in weiten Teilen durch die Aussagen des Beschuldigten selbst bestätigt. So bestehen deutliche Indizien, dass es am 18. September 2019 tatsächlich zu einer Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten gekommen ist. Nachdem C____ anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Oktober 2019 auf den Vorhalt der Drohung zunächst beteuerte, er halte sich an das Kontaktverbot und sei am 18. September 2019 bei seinem Bruder gewesen, kam ihm dann wenig später plötzlich doch noch in den Sinn, den Beschwerdeführer «einmal gesehen» zu haben (act. 45). Der Beschwerdeführer seinerseits erinnerte sich richtig an die Kleidung des Beschuldigten (weisses T-Shirt und schwarze Hosen [act. 42, 49 ff.]). Folglich müssen sich die beiden am fraglichen Tag und Ort mindestens auf Sichtdistanz begegnet sein. Dafür, dass eine Begegnung stattgefunden hat, spricht auch die Tatsache, dass sich beide an die nebensächliche Sequenz mit dem Koffertragen erinnert haben und dies jeweils spontan schilderten (act. 41, 46). Das deutet darauf hin, dass die Situation für beide etwas Besonderes war und in Erinnerung geblieben ist. Damit wird die Aussage des Beschwerdeführers, dass er draussen vor dem Shop gesessen hat, als der Beschuldigte dort hineinging, recht glaubhaft.

 

4.2      Demgegenüber wirkt das Aussageverhalten von C____ nicht wirklich überzeugend. So wies er – kaum ist ihm die zur Diskussion stehende Begegnung doch noch eingefallen – sogleich auch auf die Kamera hin und rechtfertigte seinen Gang in den Laden mit dem Kauf von Zigaretten (act. 45). Es leuchtet nicht ein und ist dem Beschuldigten nochmals vorzuhalten, weshalb er in Kenntnis des Kontaktverbots ausgerechnet denjenigen Tankstellenshop besuchte, vor welchem der Beschwerdeführer sass, zumal er nicht geltend macht, daneben auch Benzin getankt zu haben und es in unmittelbarer Nähe andere Möglichkeiten gibt, Zigaretten zu kaufen. Angesichts der Familiengeschichte sowie des Verhaltens des Beschuldigten in der Vergangenheit (Vorstrafe und Kontaktverbot) erscheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass sich der Sachverhalt effektiv so wie beanzeigt ereignet hat, zumal die Kenntnis einer Kamera den Beschuldigten dazu veranlasst haben könnte, seine Drohung – wenn sie denn zutrifft – möglichst diskret ohne deutliche Sprechbewegung anzubringen und die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ursprünglich auch gemeint hat, die Anzeige sei ernst zu nehmen, da der Beschuldigte gefährlich sei (act. 39). Im Übrigen ist näher abzuklären, wo genau der Beschwerdeführer gesessen ist. Es ist nicht klar, worauf sich die Ausführung in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft stützt, der Beschwerdeführer habe sich rechtsseitig vom Ausgang aufgehalten.

 

4.3      Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei weitere Drohungen des Beschwerdeführers beanzeigt. Deren Meldung im vorliegenden Verfahren erfolgte zwar nach Ablauf der Beweismittelfrist. Damit sind die Verfahren aber nicht unbeachtlich, zumal neue Tatsachenbehauptungen und Beweise bzw. echte und auch unechte Noven im Beschwerdeverfahren zulässig sind (BGer 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; AGE BES.2018.42 vom 7. Mai 2018 E. 3; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 16). Unter den gegebenen Umständen vermag die Glaubhaftigkeit der neuen Schilderungen durchaus auch ein Licht auf die fraglichen Geschehnisse am 18. September 2019 zu werfen. Die Vorfälle sind deshalb gemeinsam zu untersuchen.

 

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Danach wird sie in Bezug auf alle drei beanzeigten Drohungen erneut über die Verfahrenserledigung (im Sinne der in Erwägung 2 referierten Grundsätze) zu entscheiden haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist mangels Kostennote zu schätzen, wobei im Vergleich mit anderen Verfahren ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden (zuzüglich pauschalierte Spesen von CHF 20.– und Mehrwertsteuer von 7,7 %) angemessen erscheint. Der Aufwand ist angesichts des Antrags auf unentgeltliche Verbeiständung zum Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 ff.; AGE BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 4; SB.2012.75 vom 11. April 2014 E. 2.2). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 883.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).