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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.155
ENTSCHEID
vom 1. Februar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juli 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Ziffer 1 der Verfügung vom 29. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (bzw. die mehreren einzelnen und in einem Verfahren zusammengefassten Strafverfahren) wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Drohung, mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gegen B____ ein, weil entweder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen würden oder weil kein Tatverdacht genügend erhärtet sei, dass sich eine Anklage rechtfertige. Die einzelnen Strafvorwürfe, die je zu einer Strafuntersuchung gegen B____ geführt hatten, listet die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung je einzeln unter den Buchstaben a bis l auf. Gleichzeitig mit der Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft in Ziffer 2, dass betreffend die vormalig gegen B____ erhobenen Strafvorwürfe gemäss Buchstaben b bis l der Verfügung, von Amtes wegen ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung gegen die Anzeigestellerin A____ eingeleitet werde. A____, welche sich im Verfahren gegen B____ als Privatklägerin konstituiert hatte, wurden die vollständigen Verfahrenskosten in der Höhe von total CHF 2'221.50 auferlegt (Ziff. 3 der Verfügung). B____ wurde eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 200.– und ihrem Verteidiger für seine Aufwendungen und Bemühungen ein Honorar von total CHF 4'577.15 aus der Kasse der Staatsanwaltschaft ausgerichtet (Ziffern 4 bis 6 der Verfügung). A____ wurde verpflichtet, der Kasse der Staatsanwaltschaft für die bezahlte Parteientschädigung zu Gunsten von B____ (gemäss Ziffern 4 bis 6 der Verfügung) den Betrag von CHF 4'577.15 zurück zu erstatten (Ziffer 7 der Verfügung).
Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde einreichen lassen. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung, unter o/e- Kostenfolge.
Mit Stellungnahme vom 14. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Stellungnahme vom 25. September 2020 lässt B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge, beantragen.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 teilte Advokat [...] mit, dass die Beschwerdeführerin das Mandatsverhältnis aufgelöst habe, weshalb er sie nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 teilte Advokat [...] mit, dass er die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Sache übernommen habe.
Mit Replik vom 26. November 2020 lässt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert und ist folglich Partei im Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Sie ist zur Beschwerde legitimiert, zumal sie als Privatklägerin ein Interesse an der Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin geltend machen kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Auf die rechtzeitig und in weiten Teilen formrichtig eingereichte Beschwerde ist mit den nachfolgenden Ausnahmen einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 vollumfänglich angefochten. Nicht anfechtbar ist allerdings Ziffer 2 der Verfügung, wonach gegen die Beschwerdeführerin betreffend die beanzeigten Vorfälle Buchstabe b bis l der Verfügung ein Strafverfahren wegen (mehrfacher) falscher Anschuldigung eingeleitet wird (Art. 300 Abs. 3 StPO). Zudem finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen dazu, weshalb die Ausrichtung einer Haftentschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht in Ordnung sein soll (Ziff. 4) und fehlen Ausführungen zur Anfechtung der Einstellungen betreffend die Buchstaben e, f, und g der Verfügung (s. auch unten E. 3.7). Folglich sind auch diese Inhalte der Einstellungsverfügung nicht angefochten bzw. ist darauf nicht einzutreten.
2.
Hintergrund der Strafanzeigen und -anträge der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin ist, soweit aus den Akten ersichtlich, die vormalige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einer Kindertagesstätte, wo sie zusammen mit C____ und D____ arbeitete. Eine Weile führten die Beschwerdeführerin und C____ die Kindertagesstätte gemeinsam, allerdings kam es zu massiven Konflikten zwischen den beiden, insbesondere in Bezug auf die Inhaberschaft. Am Ende war die Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin, Geschäftsführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung und Inhaberin der «[...]» Kindertagesstätte. In der Kindertagesstätte wurden sogenannte «[...]» Kurse für Kleinkinder angeboten. Um dies tun zu können, bedarf es eines Franchise-Vertrages. Der entsprechende Franchise-Vertrag wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2019 seitens des Franchisegebers den damaligen Franchisenehmerinnen, der Beschwerdeführerin und C____, fristlos gekündigt (act. 159). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin habe C____ der Beschwerdegegnerin geholfen, das «[...] zu übernehmen» (gemeint wohl der Erhalt eines Franchise-Vertrages vom Franchisegeber). C____ habe nach ihrem Ausscheiden aus der vormalig gemeinsam mit der Beschwerdeführerin geführten Kindertagestätte zusammen mit der Beschwerdegegnerin gearbeitet und eine neue Kindertagestätte an einem anderen Ort eröffnet (Beschwerdeakten [B-act.] 97). Die Beschwerdeführerin hat auch gegen C____ und D____ diverse Strafanzeigen und –anträge eingereicht. Die von der Beschwerdeführerin gegen C____ eingeleiteten Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 22. Juli 2020 beendet. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. April 2022 (BES.2020.150) grösstenteils abgewiesen. Insbesondere ein Streit am 30. Januar 2019 in den Räumlichkeiten der Kindestagesstätte zwischen der Beschwerdegegnerin auf der einen und C____ und D____ auf der anderen Seite – welcher (nebst anderem) Gegenstand der Strafverfahren gegen C____ und D____ ist bzw. war – bekamen einige Eltern der in der Tagesstätte betreuten Kinder mit, was wohl negative Auswirkungen auf die damalige Geschäftstätigkeit der zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin geleiteten Tagesstätte hatte. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin lernten sich offenbar unabhängig von den Ereignissen in der Kindertagesstätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einer Kirchengemeinschaft kennen.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Als einleitende Bemerkung ist den Erwägungen zu den einzelnen Einstellungen vorausgehend festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft wohl im Laufe der regelmässig eingehenden Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin mit der schwierigen Aufgabe konfrontiert sah, die Frage zu beantworten, wie wahrscheinlich es ist, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten plumpen Art und Weise immer wieder belästigt, bedroht und verletzt und dabei auch nicht davor zurückschrecken soll, die Kinder der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin letztlich für alle beanzeigten Vorfälle keine eindeutigen Beweise vorzulegen vermochte und es (seltsamerweise) auch nie Zeugen gab. Für mögliche Anzeichen einer Falschbelastung geradezu entlarvend erweist sich der letzte beanzeigte Vorfall vom 15. Februar 2020 (s. unten E. 3.12). Dass die Staatsanwaltschaft nach diesem Ereignis nicht mehr bereit war, alle irgendwie noch erdenklichen und allenfalls sehr kostspieligen Ermittlungshandlungen vor Einstellung der diversen Strafverfahren vorzunehmen (wie dies in der Beschwerde teilweise gerügt wird), erweist sich im Lichte dieses Ereignisses (nebst den nachfolgend aufgeführten Argumenten) als richtig. Der Vorfall vom 15. Februar 2020 lässt nämlich kaum einen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin sich möglicherweise der falschen Anschuldigung (Art. 303 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) schuldig gemacht hat. Dies hat umso mehr zu gelten, als auch in den von der Beschwerdeführerin gegen C____ angestrebten Strafverfahren der Verdacht besteht, dass sie diese bewusst zu Unrecht und unter allfälliger Fälschung von Beweisen belastet hat (s. dazu AGE BES.2020.150 vom 5. April 2022 insbesondere E. 2.3.5). Bezeichnenderweise legte die Beschwerdeführerin auch in jenem Verfahren immer nur Ausdrucke von angeblich erhaltenen E-Mail-Schreiben vor und handelt es sich auch dort jeweils um Ausdrucke von weitergeleiteten E-Mail-Schreiben anstatt um direkte Ausdrucke aus dem E-Mail-Eingangspostfach der Beschwerdeführerin.
3.3
3.3.1 Das erste eingestellte Verfahren (Verfügung Buchstabe a) gegen die Beschwerdegegnerin wurde mit Anzeige der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2019 der Polizei zur Kenntnis gebracht. Gemäss Polizeirapport vom 27. Februar 2019 berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe mit C____ die Kindertagesstätte geführt und die Beschwerdegegnerin habe «in den Betrieb einsteigen» wollen, doch sie habe nicht gewollt, dass die Beschwerdegegnerin dort arbeite. Die Beschwerdegegnerin müsse so wütend gewesen sein, dass sie sich mit C____ und D____ zusammengetan habe. Gemeinsam hätten sie ein E-Mail-Schreiben verfasst, in welchem ihr Ehemann als Sexualstraftäter bezeichnet und ihr die Qualifikation zur Kinderbetreuung abgesprochen worden sei. Es sei im Schreiben über das Stattfinden von häuslicher Gewalt bei ihr zu Hause berichtet und ausgeführt worden, ihr Sohn sei diesbezüglich polizeilich befragt worden. Im Anhang des Schreibens seien Fotos von ihr versandt worden. Auch sei das Foto eines verurteilten Sexualstraftäters im Schreiben enthalten, welcher ihr Ehemann sein solle. Es handle sich dabei aber nicht um ihren Ehemann, dieser sei kein verurteilter Sexualstraftäter. In dem Schreiben stünden noch andere Sachen, die ihre Glaubwürdigkeit und ihren Ruf schädigen würden. Das E-Mail-Schreiben sei an diverse Personen aus ihrem Umfeld versandt worden (act. 271 f.).
Dem der Polizei als Ausdruck abgegebenen E-Mail-Schreiben vom 27. Februar 2019 ist zusammengefasst und sinngemäss unter dem Vermerk «Die Wahrheit über A____ und ihren Ehemann E____ – ein verurteilter Sexualstraftäter» zu entnehmen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine instabile Person handle, welche die eigenen drei Kinder zu Hause häuslicher Gewalt ausgesetzt habe. Ihre ständigen verleumderischen Anschuldigungen gegen langjähriges früheres Personal der Vorschule an der [...] seien Lügen und Halbwahrheiten, wie das Schreiben aufzeigen werde. Ihr Ehemann E____ sei ein in den USA verurteilter Sexualstraftäter, welcher auf der Internetseite des Federal Bureau of Investigation (FBI) aufgeführt sei (dazu wird im Schreiben ein Weblink angegeben; auf dieser Seite könne man die Angaben im Schreiben über den Ehemann überprüfen). Der Übergriff sei gegenüber einem 11-jährigen Opfer erfolgt und der Ehemann habe 6 Jahre Freiheitsstrafe abgesessen. Diese Informationen stünden im eklatanten Widerspruch zu einer von der Beschwerdeführerin kürzlich in einem Schreiben an die Eltern vorgebrachten «Entschuldigung», in welcher sie ausgeführt habe, ihr Ehemann sei wunderbar im Umgang mit Kindern. Ihre Kinder würden so viel von ihm lernen, er sei liebend und fürsorglich und sie sorge sich nie um ihre Kinder. Was auch immer die Beschwerdeführerin erzählt habe, es handle sich dabei um Verschleierung und «fake news». Viele seien sich der Verschlechterung der vormalig fröhlichen Stimmung an der Vorschule, welche vor der Ankunft der Beschwerdeführerin existiert habe, wie auch dem Personalabgang von langjährigem und bei den Kindern beliebtem Personal, bewusst. Dem E-Mail-Schreiben sind Fotos der Beschwerdeführerin angehängt, welche einen Vorfall häuslicher Gewalt vom 27. Juli 2018 belegen sollen.
Das Schreiben wurde seitens der Beschwerdeführerin entgegen den Anweisungen der Staatsanwaltschaft nicht ins Deutsche übersetzt (entsprechend wurde die Zusammenfassung direkt dem englischen Text entnommen).
3.3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, die Beschwerdegegnerin bestreite die Urheberschaft und das Versenden dieses E-Mail-Schreibens an Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (insbesondere Kunden der Kindertagesstätte [...]) vom 27. Februar 2019 nicht. Sie mache jedoch geltend, dass der Inhalt des Schreibens der Wahrheit entspreche und sie dieses in guten Treuen zur Wahrung öffentlicher Interessen sowie mit begründeter Veranlassung versendet habe. Aufgrund der erfolgten Ermittlungen sei erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich im deliktsrelevanten Zeitraum von Ende des Jahres 2018 bis Anfang des Jahres 2019 in der Kindertagesstätte [...] aufgehalten und Kontakt mit den betreuten Kindern gehabt habe. Zudem leite der im Schreiben angegebene Internetlink auf eine Person mit gleichem Namen und Geburtsdatum wie der Ehemann der Beschwerdeführerin und die dort aufgelistete Person sei wegen eines qualifizierten sexuellen Übergriffs zum Nachteil eines Kindes verurteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin an solche Informationen gekommen sein soll, wenn nicht durch die Beschwerdeführerin selbst oder von jemanden aus deren engsten und privaten Umfeld. Sodann hätten sich die Beschwerdegegnerin sowie weitere Personen aus dem Umfeld der Kindertagesstätte [...] nachweislich an die Behörden des Kantons gewandt, um auf die in ihren Augen bestehenden Missstände in der Kindertagesstätte [...] aufmerksam zu machen. Allerdings hätten die Beschwerdegegnerin und die anderen Personen den Eindruck gewonnen, die zuständigen Behörden würden nichts gegen die Missstände unternehmen. Die Beschwerdegegnerin habe sich erst nach dem aus ihrer Sicht erfolglosen Beschreiten des Amtsweges direkt an die Eltern der von den angeblichen Missständen betroffenen Kinder gewandt. Damit sei rechtsgenügend belegt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr verbreiteten Informationen über den Ehemann der Beschwerdeführerin gute Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Das Verfahren könne damit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt werden, da ein Rechtfertigungsgrund gemäss art. 173 Ziff. 2 StGB vorliege.
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber replicando ausführen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin habe in guten Treuen davon ausgehen können, der auf der Internetseite aufgelistete Sexualverbrecher sei ihr Ehemann. Dieser habe einen anderen Familiennamen und sehe anders aus. Insbesondere die Stirnfront und die Nase seien «deutlich abweichend». Auch die Körpergrössen würden nicht übereinstimmen. Der Staatsanwaltschaft wäre es sodann ein Leichtes gewesen, anhand einer Fingerabdrucküberprüfung herauszufinden, ob es sich um den Ehemann oder eben eine andere Person handle. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdegegnerin entspreche weder der Wahrheit, noch seien die Anforderungen an den Wahrheitsbeweis von der Staatsanwaltschaft rechtsgenügend überprüft worden. Die Angaben der Beschwerdegegnerin hätten sodann vor dem Hintergrund von deren späteren E-Mail-Schreiben vom 30. Mai 2019 überprüft werden sollen. Angesichts der dortigen Aussagen der Beschwerdegegnerin sei deren geltend gemachtes Motiv für das Versenden des Schreibens vom 27. Februar 2019 «mehr als zweifelhaft». In der ersten Beschwerdeschrift hatte die Beschwerdeführerin geltend machen lassen, ihr Ehemann habe noch nie in seinem Leben einen Fuss in die Vereinigten Staaten gesetzt. Der angebliche Hyperlink zu der Website betreffend Sexualverbrecher funktioniere zudem gar nicht. Anhand der IP-Adresse lasse sich die Urheberschaft der fraglichen Website kriminaltechnisch ermitteln. Es handle sich kaum um eine offizielle Website der Regierung des Staates Texas.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Verfassen und den Versand des gegenständlichen E-Mail-Schreibens nicht. Sie lässt im Beschwerdeverfahren ausführen, sie sei überrascht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch nie in den USA gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin spreche «praktisch nur Englisch», weil sie den grössten Teil ihres Lebens in den USA verbracht habe, mutmasslich dort ihren Ehemann kennen gelernt habe und mit ihm zusammen in die Schweiz eingereist sei. Es sei die Beschwerdeführerin gewesen, die im Sommer 2018 den Eintrag ihres Ehemannes in Sexualstraftäterregister des Gliedstaates Texas gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnt habe. Dasselbe hätten auch die besorgten Eltern der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erzählt. Diese hätten der Beschwerdegegnerin auch erklärt, ihr Schwiegersohn sei wegen seiner Verurteilung zu einer Sexualstraftat aus den USA ausgewiesen worden.
3.3.3 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemandem bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die solchen Tuns beschuldige Person ist nicht strafbar, wenn sie beweist, dass die vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Ein relevanter Eingriff in die Ehre liegt bereits dann vor, wenn eine Handlung geeignet ist, die Bewertung einer Person durch ihre Mitmenschen zu ihren Ungunsten (eine Rufminderung, eine «Image-Verschlechterung») zu bewirken. Geschützt wird gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich ausschliesslich die sogenannte sittliche Ehre, nicht aber der gesellschaftliche Ruf, namentlich die Herabsetzung einer Person in beruflicher Hinsicht. Relativiert wurde die langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung insofern, als das Bundesgericht Vorwürfe gegen die gesellschaftliche Ehre dann als strafrechtlich relevant anerkennt, wenn sie zugleich die Geltung der betroffenen Person als ehrbarer Mensch betreffen (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 14, 19). Damit der beschuldigten Person der Gutglaubensbeweis betreffend ihre ehrverletzende Äusserung gelingen kann, muss sie ernsthafte Gründe belegen können, warum sie von der Wahrheit ihrer Äusserung ausging. Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzulegen. Der Gutglaubensbeweis muss sich sodann auf Umstände abstützen, die der beschuldigen Person zum Zeitpunkt der Äusserung bekannt waren. Die Zulassung zum Gutglaubensbeweis bedarf sodann einer begründeten Veranlassung, die ehrverletzende Äusserung zu tätigen, wozu insbesondere die Wahrung öffentlicher Interessen zählt. Die der Verleumdung beschuldigte Person trägt die Beweislast für den Gutglaubensbeweis (Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 21 ff.). Die Beweislast trägt die beschuldige Person auch, wenn sie belegen will, dass ihre Aussage wahr ist (sog. Wahrheitsbeweis; Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 13). Die Verleumdung ist ein Antragsdelikt (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
3.3.4 In den Akten findet sich einzig ein Strafantrag vom 27. Februar 2019 gegen C____ (act. 319). Allerdings ist dem Polizeirapport vom 27. Februar 2019 (act. 270 ff.), welcher die Anzeigestellung der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin, C____ und D____ dokumentiert, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen alle beanzeigten Personen stelle (act. 273). Damit ist vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags auszugehen.
Indessen hat sich die Beschwerdeführerin mit vor Zivilgericht getroffener Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2019 (act. 433; s. auch act. 435 f.: Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juni 2019, mit welchem die Vereinbarung zu Protokoll genommen, das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde und den Parteien eine Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle angedroht wurde) verpflichtet, diesen Strafantrag zurück zu ziehen, wenn die Beschwerdegegnerin ein (in der Vereinbarung ausformuliertes) E-Mail-Schreiben an die Eltern der Kinder aus der Tagesstätte versende und sich damit von einem zuvor von ihr versandten E-Mail-Schreiben distanziere. Allerdings ist in der Vereinbarung von einem E-Mail-Schreiben (von welchem es sich zu distanzieren gelte) versandt am 26. März 2019 die Rede. Die Beschwerdeführerin lässt aber unmissverständlich ausführen, dass damit das vorliegend zur Debatte stehende Schreiben vom 27. Februar 2019 gemeint sei (s. Ausführungen dazu in der Replik vom 26. November 2020 S. 6 Ziff. 9 [B-act. 154], mit Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen). An diese Vereinbarung hat sich die Beschwerdeführerin nun offensichtlich nicht gehalten, obwohl das vereinbarte Schreiben am 30. Mai 2019 von der Beschwerdegegnerin versandt wurde (s. unten E. 3.4). Angesichts dieses Vertragsbruchs stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Strafwürdigkeit des Vorfalls unter dem Aspekt der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB; zur möglichen Wiedergutmachung durch Berichtigung, Versöhnungsgespräch s. Riklin, a.a.O., Art. 53 N 15).
3.3.5 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Rüge gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung auf Ausführungen zur (Un)richtigkeit der im inkriminierten Schreiben enthaltenen Angabe, ihr Ehemann sei ein verurteilter Sexualstraftäter. Die übrigen Inhalte des E-Mail Schreibens werden in der Beschwerde und in der Replik nicht besprochen. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass diese seitens der Beschwerdeführerin als richtig anerkannt und/oder als nicht verleumderisch erachtet werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO; Keller, in: Donatsch et al, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 396 N 14).
3.3.6 Fraglich ist, ob mit der Behauptung, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein verurteilter Sexualstraftäter, überhaupt die sittliche Ehre der Beschwerdeführerin tangiert wird, schliesslich wird nicht sie der Begehung eines Sexualverbrechens in der Vergangenheit bezichtigt, sondern ihr Ehemann. Gemäss der Lehre geht die Auffassung (zu) weit, eine Person könne in der eigenen Ehre aufgrund ehrrühriger Behauptungen über einen Angehörigen verletzt sein (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173 N 9). Damit spricht (auch) die nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass ein Sachgericht den Tatbestand der Verleumdung als nicht erfüllt sieht (Art. 319 Abs. 1 lit b StPO), für die Einstellung des Strafverfahrens.
3.3.7 Die Staatsanwaltschaft argumentiert indessen im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegnerin der Gutglaubensbeweis betreffend ihre Angaben gelingen würde, weshalb sie das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einstellte. Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich, die Staatsanwaltschaft habe den beanzeigten Sachverhalt ungenügend abgeklärt, da der Wahrheitsbeweis betreffend eine Aussage nur erbracht sei, wenn diese in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspreche. Diese Ausführungen verfangen nicht, da die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sich nicht auf den Wahrheits- sondern auf den Gutglaubensbeweis beziehen. Fehl geht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Annahme, die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen der Führung eines Verleumdungsverfahrens gehalten, die Wahrheit betreffend eine (möglicherweise) verleumderischen Aussage zu erforschen. Wie dargelegt, obliegt der Wahrheitsbeweis hier einzig und allein der beschuldigten Person, die sich überdies auf Belege zu stützen hat, die ihr zum «Tatzeitpunkt» bekannt waren. Die Beschwerdegegnerin behauptet aber gar nicht, absolute Gewissheit darüber zu haben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein verurteilter Sexualstraftätet sei. Sie macht im Gegenteil geltend, dieses Wissen von der Beschwerdeführerin und deren Eltern zu haben. Dies vermag insofern zu überzeugen, als nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin bei all den im Internet vorhandenen Informationen ausgerechnet auf den von ihr mit dem E-Mail-Schreiben versandten Internetlink gekommen sein soll. Dass sie rein zufällig im texanischen Register betreffend verurteilte Sexualstraftäter auf eine Person gestossen sein soll, die den Vornamen des Ehemannes der Beschwerdeführerin trägt und am selben Tag wie dieser geboren ist, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie ausführen lässt, die im Register aufgeführte Person sehe ihrem Ehemann überhaupt nicht ähnlich. Das Gegenteil trifft zu: auffällig ist insbesondere die Übereinstimmung der Ohren in Bezug auf deren Grösse, deren Abstehen vom Kopf (insbesondere das linke Ohr) und Form der Ohrmuscheln. Auch der geradezu identische Haaransatz sticht ins Auge und es handelt sich (entgegen dem Eintrag im texanischen Register als «race: white»: B-act. 74) beim Abgebildeten im Register um eine Person, die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin – wohl ethnische Wurzeln im lateinamerikanischen Raum haben dürfte (vgl. zur Ähnlichkeit insbesondere die Fotografien B-act. 74 bis 77). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin spricht auch der vom Nachnamen ihres Ehemannes abweichende Nachnamen «[...]» im Register nicht gegen das erfolgreiche Führen des Gutglaubensbeweises. Vielmehr fällt auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin entgegen der gängigen Namensbildung in den lateinamerikanischen Ländern nicht zwei Nachnamen (denjenigen des Vaters und der Mutter) trägt. Auf seinen Dokumenten ist dementsprechend kein Vater eingetragen. Damit ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin (wohl von der Beschwerdeführerin oder deren Familie) gewusst haben will, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in dem Register unter dem Namen seiner Adoptivfamilie ([...]) erfasst worden sei (Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom 31. Mai 2018, act. 154). Schlichtweg falsch ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Körpergrössen würden nicht übereinstimmen. Der Mann im Register sei nur 175 cm gross, ihr Ehemann messe aber 178 cm. Gemäss dem Register misst [...] 5,9 ft, was knapp 180 cm entspricht ([1 ft = 30,48cm] 5,9 ft x 30,48 cm = 179,832 cm). Im Übrigen ist die Körpergrösse des Ehemannes den als Beweis eingereichten Dokumenten nicht zu entnehmen (B-act. 170 ff.) und sind behördliche Massangaben in diesem Bereich oft ungenau. Dass die Beschwerdegegnerin vor der Bekanntgabe ihrer Informationen vieles unternommen hat, um über die Behörden ein Eingreifen in die familiäre und berufliche Situation der Beschwerdeführerin zu erreichen, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch zur von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Notwendigkeit, die Eltern der Kinder über ihr (möglicherweise vermeintliches) Wissen zu informieren, äussert sie sich nicht, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden kann, dass ein Sachgericht den Gutglaubensbeweis als durch die Beschwerdegegnerin erbracht sehen würde, weil die Beschwerdegegnerin glaubhaft darlegen kann, dass sie zu diesen Informationen durch die Beschwerdeführerin selbst gelangte und ausserdem handelte, um die Kinder in der Tagesstätte vor in ihren Augen unhaltbaren Zuständen zu schützen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft ausserdem die Behauptung der Beschwerdeführerin, der angegebene Internetlink auf das texanische Register über verurteilte Sexualstraftäter existiere gar nicht (mehr), mit Stellungnahme vom 14. September 2020 durch Beifügung eines aktuellen Ausdrucks des Registereintrags (B-act. 74 f.) hat widerlegen können, lässt sie replicando ausführen, die Authentizität der Website sei von der Staatsanwaltschaft nicht überprüft worden. Dieser Vorwurf greift enorm weit und unterstellt letztlich, eine gesamte Website sei zu Verleumdungszwecken erstellt worden. Angesichts der Ausführungen zur Führung des Gutglaubensbeweises durch die Beschwerdegegnerin erscheint dies geradezu abstrus. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 25. September 2020 verwiesen werden, wonach die Internetseite auch mit der Website des US-Departements of Justice verlinkt ist (B-act. 120 f.).
3.3.8 Zusammenfassend ist die Einstellung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden, da eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wegen Verleumdung aus drei Gründen unwahrscheinlich erscheint: der fraglichen Strafwürdigkeit wegen Wiedergutmachung (E. 3.3.4), der fraglichen Tatbestandsmässigkeit (E. 3.3.6) und der realistischen Chance auf Erbringung des Gutglaubensbeweises durch die Beschwerdegegnerin (E. 3.3.6).
3.4 Betreffend die Einstellung des Verfahrens der mit Strafanzeige vom 17. Mai 2019 (act. 394 ff., 416 ff.) beanzeigten Delikte (Verfügung Buchstabe b), bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt gar keinen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot, s. oben E. 3.3.4) begehen konnte, da eine solche Verfügung gegen die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt gar nicht vorlag. Soweit sie insistiert, die Beschwerdegegnerin habe das ebenfalls am 17. Mai 2019 der Polizei übergebene undatierte Drohschreiben verfasst und in ihren Briefkasten gelegt sowie sie danach bei der Arbeit aufgesucht, ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass weder ein Tatbestand noch eine Täterschaft auch nur ansatzweise bewiesen werden kann. Beim Schreiben handelt es sich um einen maschinengeschriebenen Text ohne handschriftliche Unterschrift, dessen Urheberschaft von der Beschwerdegegnerin bestritten wird und ihr offensichtlich auch kaum nachgewiesen werden kann. Ebenso wenig liegen – abgesehen von der Aussage der Beschwerdeführerin – Indizien, geschweige denn Beweise vor, dass sich die Beschwerdegegnerin nach dem angeblichen Deponieren des Briefes zum damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin begab. Dass die Staatsanwaltschaft dieses angebliche Auftauchen beim Arbeitsort der Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung nicht einmal erwähnt, ist sodann nachvollziehbar, weil sich aus der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2019 nicht ergibt, dass sie diesen angeblichen Vorfall als Bedrohung wahrgenommen haben will. Vielmehr erscheinen die Angaben im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoss gegen ein (nicht existentes) Kontakt- und Annäherungsverbot ergangen zu sein (s. Polizeirapport vom 17. Mai 2019 act. 395, 417). Auch der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. August 2019 ist nicht anderes zu entnehmen. Auf den dortigen Vorhalt, es existierte gar kein Kontakt- und Annäherungsverbot zu Lasten der Beschwerdegegnerin, erklärte die Beschwerdeführerin einzig, die Beschwerdegegnerin sei zusammen mit C____ zu ihr ins Geschäft gekommen und sagte: « […] Der wichtige Punkt, welcher hier diskutiert werden muss, ist, dass all diese Frauen zusammen gearbeitet haben». Daraufhin wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Anliegen allenfalls zivilrechtlicher Natur seien (act. 425). Dem Protokoll ist mithin kein Vorwurf der Drohung zu entnehmen. Zusammengefasst wurde das Verfahren betreffend die von der Beschwerdeführerin erhobenen Strafvorwürfe richtigerweise gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
3.5 Mit Anzeige vom 5. Juni 2019 (Verfügung Buchstabe c) informierte die Beschwerdeführerin die Polizei darüber, dass sie entgegen einer bestehenden und vor Zivilgericht am 28. Mai 2019 (act. 433 ff; s. auch oben E. 3.3.4) abgeschlossenen Vereinbarung betreffend Kontakt- und Annäherungsverbot zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin, von dieser über E-Mail-Schreiben kontaktiert worden sei und die Beschwerdegegnerin sie in einem der erhaltenen E-Mail-Schreiben auch bedrohe.
Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie in der Einstellungsverfügung in Bezug auf den Versand eines E-Mail-Schreibens durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2019 (welches inhaltlich den Text wiedergibt, den zu schreiben und an die Kunden der vormalig von der Beschwerdeführerin geführten Tagesstätte zu versenden die Beschwerdeführerin sich in der Vereinbarung vom 28. Mai 2019 [act. 433 ff.] verpflichtet hatte) darlegt, es grenze an überspitzten Formalismus, der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, sie habe dieses Schreiben (auch) direkt der Beschwerdeführerin zugestellt, anstatt – wie in der Vereinbarung abgemacht – diese im c/c aufzuführen. Diese Abweichung von der Abmachung stellt schwerlich eine Verletzung des vereinbarten Kontakt- und Annäherungsverbots dar. Für die Strafverfolgungsbehörden unerheblich ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann, von welchem E-Mail-account aus, die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben versandt hat, schliesslich bestreitet diese die Urheberschaft gar nicht. Zu den angeblich von der Beschwerdegegnerin ebenfalls am 30. Mai 2019 versandten E-Mail-Schreiben, mit welchen sie einerseits die im E-Mail-Schreiben vom 28. Mai 2019 gegenüber den Eltern der Kinder in der Tagesstätte gemachten Ausführungen widerrufen und andererseits die Beschwerdeführerin bedroht haben soll, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu dieser von ihr behaupteten Rechtsverletzung keinerlei tauglichen Beweise eingereicht hat. Der angebliche Ausdruck der E-Mail-Schreiben kann nämlich problemlos manipuliert werden. So kann beispielsweise der Inhalt eines E-mail-Schreibens auf ein Worddokument kopiert und komplett inhaltsverändert werden. Gleichzeitig ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zum Beweis dieser angeblichen Drohschreiben nicht deren Eingang auf ihrem Mailaccount, sondern immer mittels weitergeleiteter E-Mail-Schreiben belegt, was den Eindruck möglicher Manipulation verstärkt. Hinzu kommt, dass die angeblichen Ausdrucke, anders als andere angebliche E-Mail-Ausdrucke (vgl. act. 543), noch nicht einmal eine Websiteangabe (Bsp.: https://outlook.live.com/mail/...) wiedergeben, wie dies beim Ausdrucken von E-Mail-Schreiben direkt ab dem Benutzerkonto der Fall ist. Zu überzeugen vermögen auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrer Befragung zur Sache habe darlegen können, dass das angeblich von ihr versandte Schreiben nicht ihrem Schreibstil und ihrem Rechtsschreibniveau entspreche. Insgesamt ist festzustellen, dass auch betreffend diese Anzeige mangels Nachweis von Tatbestand und Täterschaft nicht ernsthaft mit einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin zu rechnen ist. Das Verfahren wurde zur Recht eingestellt.
3.6 Am 24. Juni 2019 beanzeigte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich ihr in Verletzung des bestehenden Kontakt- und Annäherungsverbotes im Schützenmattpark genähert und mit ihr gesprochen. Am 25. Juni 2019 ergänzte sie diese Angaben gegenüber der Polizei mit der Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe sie dabei auch mit einem langen Stock tätlich angegangen (Polizeirapport vom 29. Juni 2019 act. 486 ff.).
Auch hier stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, weil eine Verurteilung mangels Nachweis von Tatbestand und Täterschaft wenig wahrscheinlich erscheine (Verfügung Buchstabe d). Zu dieser Verfahrenseinstellung lässt die Beschwerdeführerin einzig ausführen, das zur Belegung der angeblichen Verletzung durch den Holzstock eingereichte Arztzeugnis sei nicht per se untauglich, ihre Behauptung zu belegen. Damit blendet sie aus, dass die Beschwerdegegnerin bestreitet, zum fraglichen Zeitpunkt den Park betreten zu haben. Sie sei einzig auf der angrenzenden Strasse unterwegs gewesen. Anderes kann der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage tatsächlich kaum nachgewiesen werden. Das von der Beschwerdeführerin angeblich kurz nach dem angeblichen Vorfall erstellte Foto zeigt die Beschwerdegegnerin– sofern es sich bei der Person auf dem Foto überhaupt um diese handelt – nämlich auf der Strasse ausserhalb des Parks und mutmasslich auch mehr als 100 m (näher dürfen sich die Parteien gemäss der vor Zivilgericht geschlossenen Vereinbarung nicht nähern) von der Beschwerdeführerin entfernt (act. 495). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 belegt sodann zwar eine «Hautablederung am linken Oberarm mit begleitenden Striemen und fraglich am Dekolleté/nahe der Drosselgrube» (act. 494), nicht aber die Ursache dieser ärztlichen Feststellungen. Diese stehen gar im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche angegeben hatte, sie habe wegen des Angriffs mit dem Stock ein Hämatom erlitten (act. 524). Die Angaben der Beschwerdeführerin werden gleichzeitig durch den Umstand geschwächt, dass sie die angeblich erlittene Verletzung nicht unmittelbar mit Erstattung der Anzeige am 24. Juni 2019 geltend machte, wofür sie keine nachvollziehbare Erklärung abzugeben vermochte (act. 525 f.). Auch fällt auf, dass gemäss dem eingereichten Arztzeugnis eine Fotodokumentation der Verletzung erstellt wurde, welche die Beschwerdeführerin nicht eingereicht hat, was ebenfalls dafür spricht, dass die ärztlich festgestellte Verletzung sich eben nicht mit der von ihr behaupteten Verletzung durch die Beschwerdegegnerin in Einklang bringen lässt. Aufgrund dieser Indizien- und Beweislage ist ein Freispruch viel wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, da Sachverhalt und Täterschaft nicht als erstellt gelten könnten, weshalb das Verfahren zur Recht eingestellt wurde.
3.7 Zur Verfahrenseinstellung der am 10. Juli 2019 beanzeigten angeblichen Verletzung des Kontakt- und Annäherungsverbots durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung Buchstabe e) äussert sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 13. August 2020 nicht bzw. legt sie in der Beschwerdebegründung nicht dar, aus welchen Gründen die Einstellung zu Unrecht erfolgt sein soll. Dasselbe gilt für die am 12. und 30. Juli 2019 beanzeigten Anschuldigungen gegen die Beschwerdegegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Tätlichkeiten und Drohung (Verfügung Buchstaben f und g). Zu diesen drei Einstellungen hält die Beschwerdeschrift einzig fest: «keinen Bemerkungen» (Beschwerde S. 14). Da der innerhalb von 10 Tagen einzureichenden Beschwerdebegründung (s. dazu oben E. 1.1) zu entnehmen sein muss, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, ist davon auszugehen, dass diese 3 Verfahrenseinstellungen nicht angefochten sind, auch wenn im Rechtsbegehren um vollständige Aufhebung der Verfügung ersucht wird. Eine nicht innert der 10-Tagesfrist erfolgte Begründung kann nicht nachgeholt werden (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 396 N 14 ff.; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9c). Die Ausführungen in der Replik sind damit unbeachtlich und die genannten Verfahrenseinstellungen gelten als nicht angefochten bzw. ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.
3.8 Am 26. Juli 2019 meldete die Beschwerdeführerin der Polizei, sie habe Einbruchsspuren an ihrer Wohnungstüre festgestellt, welche «ziemlich sicher» von der Beschwerdegegnerin verursacht worden seien (Polizeirapport vom 27. Juli 2019 act. 655 ff.), die in ihre Wohnung habe eindringen wollen. Sie stellte deswegen Strafantrag wegen Sachbeschädigung (act. 659: kein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs).
Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Strafverfahren mit der Begründung ein, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin könne ohne Schlüssel gar nicht betreten werden und es gäbe keine objektiven Beweise für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin (Verfügung Buchstabe h). Auch hier ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tür zur Liegenschaft zum angegeben Tatzeitpunkt möglicherweise nicht verschlossen war (Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 7. September 2020 act. 670), da demnach zwar die Beschwerdegegnerin aber eben auch jede andere Person problemlos bis zur Wohnungstüre der Beschwerdeführerin hätte gelangen können. Dass damals keine Spuren ab Wohnungstüre genommen wurden (Fingerabdrücke oder DNA), wie der Rechtsvertreter rügt, kann heute nicht mehr nachgeholt werden. Es ist in diesem Zusammenhang aber zu beachten, dass die Behörden gehalten sind, sparsam mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen umzugehen, was den damaligen Entscheid, lediglich Fotos des Türschlosses zu machen, nachvollziehbar macht. Bereits die fotografierten Spuren an der Türe lassen nämlich nicht den sicheren Rückschluss auf ein versuchtes Eindringen zu, sondern könnten normale Abnutzungsspuren sein. Dies umso mehr als sich noch weitere Farbabtragungen am Türrahmen finden und das Türschloss unbeschädigt ist (act. 660). So oder so ist der behauptete Sachverhalt und damit auch die Täterschaft in keiner Art und Weise erstellt, weshalb im Falle der Anklage mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Das Verfahren wurde folglich zu Recht eingestellt.
3.9 Eingestellt wurde auch das Strafverfahren betreffend den von der Beschwerdeführerin am 4. August 2021 beanzeigten Vorfall, wonach die Beschwerdegegnerin am Abend desselben Tages den damals 8-jährigen Sohn der Beschwerdeführerin zu Boden gestossen, ins Knie gekickt und wiederum gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot verstossen haben soll (Verfügung Buchstabe i; Polizeirapport vom 4. August 2019 act. 673 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt zur Einstellung aus, es bestehe in Bezug auf den Vorfall eine «Aussage gegen Aussage» Situation, da die Beschwerdegegnerin die Vorwürfe bestreite (act. 688). Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihren Depositionen in Widersprüche verstrickt, wenn sie zuerst gegenüber der Polizei angegeben habe, sie habe ihrem Sohn nicht helfen können, da sie die Tochter auf den Armen getragen habe (act. 674 f.) und später ausgesagt habe, sie habe die Tätlichkeiten gegen den Sohn selber gar nicht gesehen, da sie in diesem Moment der Tochter nachgerannt sei. Ausserdem agraviere sie bzw. passe ihre Angaben den Beweisergebnissen an, da sie bei der Einvernahme neu behauptet habe, die Beschwerdegegnerin habe den Sohn auch auf den Kopf geschlagen (act. 684 f.). Den Sohn habe man mit Blick auf das Kindswohl nicht befragt.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie bei dieser Beweislage davon ausgeht, der Tatbestand sei nicht genügend erstellt. Die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin sind aktenkundig, wobei vor allem der erst im Nachhinein geltend gemachte Schlag auf den Kopf des Kindes auffällt. Auch wenn sprachliche Verständigungsprobleme mit der Polizei geltend gemacht werden, ist davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen der Beschwerdegegnerin bereits gegenüber der Polizei deutlich hervorgehoben worden wäre. Richtig ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass die ärztlich festgestellten (leichten) Verletzungen des Kindes (act. 678) unspezifischer Art sind und Kinder vom Spielen regelmässigen solche Blessuren davontragen. Die festgestellte Schürfung an der Stirn lässt sich sodann nicht mit dem behaupteten Schlag auf den Kopf erklären. Schliesslich hätte eine Befragung des Sohnes wenig zur Klärung des Sachverhalts beigetragen, da es sich nicht um einen «neutralen» Zeugen handelt. Ihn nicht mit den Streitigkeiten der Mutter zu belasten und mögliche Loyalitätskonflikte zu unterbinden, ist mit Blick auf das Kindswohl eine nachvollziehbare und angemessene Entscheidung. Richtig ist ferner die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin, welche ihr Auto vor der behaupteten Begegnung mit der Beschwerdegegnerin in unmittelbarer Nähe von deren Arbeitsplatz geparkt hatte, auch nicht geltend machen könne, diese habe das Annäherungs- und Kontaktverbot verletzt, weil die Beschwerdeführerin eine solche Begegnung mit der Wahl ihres Parkplatzes selber provoziert habe. Eine tatsächliche Begegnung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin an diesem Abend ist aber ohnehin nicht erstellt. Die Einstellung mangels Beweises des Tatbestands und der Täterschaft erfolgte zu Recht.
3.10 Moniert wird auch die Verfahrenseinstellung mangels erstelltem Sachverhalt und erstellter Täterschaft betreffend das angebliche Schreiben und Zustellen eines Drohbriefes (Postaufgabe am 9. August 2021) durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung Buchstabe j). Der Staatsanwaltschaft ist ohne Weiteres zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Schrift auf dem Couvert sowie im Schreiben selbst habe keine Ähnlichkeit mit derjenigen der Beschwerdegegnerin. Wie auch der graphologische Laie unschwer erkennt, schreibt die Beschwerdegegnerin mit eher eckig als rund anmutenden Buchstaben und verwendet handschriftlich offenbar durchgehend Grossbuchstaben (vgl. act. 695 f, 705). Eine daktyloskopische Untersuchung des Briefes und des Umschlags erscheinen ausserdem wenig sinnvoll. Sollte das Schreiben nämlich tatsächlich in den Räumlichkeiten und mit Material aus der Kindertagesstätte der Beschwerdegegnerin hergestellt worden sein, wie dies die Absenderadresse insinuiert (act. 695), könnten derartige Spuren der Beschwerdegegnerin auch aus anderen Gründen auf das Papier gelangt sein. Im Übrigen wurde das Material wohl auf dem Postweg und nach Eingang bei der Beschwerdeführerin von vielen Händen berührt und ist ohnehin massiv «kontaminiert» und damit äusserst bedingt geeignet für eine derartige Spurensicherung. Das Verfahren wurde deshalb mangels erstelltem Sachverhalt (Tatbestand und Täterschaft) zu Recht eingestellt und eine ungenügende Ermittlung ist nicht ersichtlich.
3.11 Am 19. Dezember 2019 beanzeigte die Beschwerdeführerin der Polizei erneut eine angebliche Drohung sowie eine verfügungswidrige Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin (Polizeirapport act. 710 ff.). Sie übergab der Polizei dazu Kopien eines Mahnschreibens (datiert vom 11. Dezember 2019) sowie des Umschlags (Poststempel 11. Dezember 2019), in welchem das Schreiben versandt worden sei (act. 715 f.). Die Beschwerdegegnerin bestritt den Versand des Mahnschreibens nicht, sagte aber aus, der in einer anderen Druckschriftart unten am Mahnschreiben stehende Text: «P.S: I won’t stop until you move out of Basel. Best advise I could give you ist leave the country. Otherwise maybe I will disappear one of your children so you finally get it. We will destroy you until you have nothing left», habe nicht sie, sondern wohl die Beschwerdeführerin verfasst (act. 734). Die Staatsanwaltschaft stellte auch dieses Strafverfahren mangels Beweises der Täterschaft ein (Verfügung Buchstabe k).
Selbstredend kann das Beibringen der Kopie eines Mahnschreibens, welchem – sogar noch unter Verwendung einer anderen Schriftart – ein Drohschreiben zu entnehmen ist, nicht beweisen, dass das Schreiben mit dem Drohzusatz tatsächlich von der Beschwerdegegnerin versandt worden ist. Völlig unverständlich sind die Ausführungen der Rechtsvertretung, wenn diese darlegt, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin eine Kopie dieses Schreibens an ihrer Einvernahme am 17. Dezember 2019 habe zu den Akten geben können, wenn die Beschwerdeführerin dieses Dokument erst am 18. Mai 2020 abgegeben habe. Aktenkundig übergab die Beschwerdeführerin eine Kopie des Mahnschreibens, beinhaltend die angebliche Drohung, sowie des Couverts der Polizei anlässlich der Anzeigestellung am 19. Dezember 2019 (act. 712, 715 ff.). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sie eine Kopie dieses Schreibens und des Couverts bereits am 12. Dezember 2019, zusammen mit anderen Unterlagen, der Staatsanwaltschaft übergeben hatte (act. 719 ff; Eingangsstempel auf act. 728; Aktennotiz act. 737). Dies erklärt, weshalb die Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerin den Vorhalt der Urheberschaft der im Schreiben enthaltenen Drohung bereits in deren Einvernahme vom 17. Dezember 2019 machen konnte. Die Beschwerdegegnerin wiederum gab an ihrer Einvernahme am 17. Dezember 2019 keineswegs ein Mahnschreiben inklusive Drohung ab, sondern ein Exemplar (bzw. eine Kopie davon) ohne Drohung (act. 731). Es war im Gegenteil die Staatsanwaltschaft, welche der Beschwerdegegnerin an dieser Einvernahme auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie (mit Drohung) vorlegte (act. 729). Dies wird deutlich aus dem von der Staatsanwaltschaft auf der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kopie hinzugefügten Bemerkung «von der bP am 17.12.2019 zu den Akten gegeben. In Einvernahme erwähnt» (act. 731), welcher auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie fehlt (act. 729). Falsch ist folglich auch die Argumentation, die Beschwerdegegnerin habe eine Kopie mit Drohung und der Bemerkung «false» zu den Akten gegeben. Es handelt sich, wie ausgeführt, um die ihr an der Einvernahme gezeigte Kopie der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin schrieb denn auch nicht «false» darauf, sondern unterschrieb die Kopie, gleich wie alle anderen Blätter des Einvernahmeprotokolls mit ihrem Namen und dem Datum der Unterzeichnung (act. 729). Gleichzeitig reicht der (vormalige) Rechtsvertreter mit der Beschwerdereplik nun ein Original dieses Schreibens ein und wirft der Staatsanwaltschaft vor, es zu versäumen «sich zu vergewissern, ob das Original, welches der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, als ganzheitlicher Ausdruck von einem Drucker stammt, oder ob dieses auf einem zweiten, von der Beschwerdeführerin benutzten Drucker, nachbearbeitet worden ist» (Beschwerde S. 5 f. [B-act. 15 f.], Beschwerdebeilage 4 [B-act. 65]). Diese Forderung ist verfehlt, weil auch eine übereinstimmende Tonertinte nicht mit Sicherheit die Urheberschaft der Beschwerdeführerin beweisen könnte, zumal beide Parteien zufälligerweise mit derselben Tonertinte arbeiten könnten. Zudem war die Staatsanwaltschaft niemals im Besitz des Originals, welches ja erst mit der Beschwerde überhaupt eingereicht wurde. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt und eine solche Untersuchung dürfte von Vornherein nicht mehr möglich sein. Auch die mit Replik vorgebrachte Forderung, man müsse herausfinden, ob es mehr als ein Exemplar dieses Schreibens gäbe, da die Unterschrift auf dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Exemplar leicht von derjenigen auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar abweiche, ist nicht zielführend. Zwar stimmt die Feststellung, dass die Unterschriften auf den zwei Aktenexemplaren im Rahmen der typischen Individualität jeder einzelnen Signatur minimalst voneinander abweichen. Allerdings ist es lebensnah und durchaus üblich, wenn die Beschwerdegegnerin vor dem Versand des Schreibens zwei Ausdrucke desselben machte und beide unterzeichnete: ein Exemplar für den Versand und eines für ihre eigene Ablage. Die leichte Abweichung in der Signatur beweist mit anderen Worten überhaupt nichts. Dass die Beschwerdegegnerin bereits mit der Zustellung eines Mahnschreibens das Kontaktverbot verletzt habe, wird in der Beschwerde zu Recht nicht behauptet und bedarf deshalb keiner Ausführungen. Die Täterschaft der Beschwerdegegnerin ist nicht erstellt und das Verfahren wurde zur Recht eingestellt.
3.12 Am Samstag, 15. Februar 2020, um 10.55 Uhr, meldete die Beschwerdeführerin sich bei der Polizei und teilte mit, ihr habe soeben eine Frau, mit welcher sie sich seit längerer Zeit im Streit befinde, in ihrer Kindertagestätte eine Flüssigkeit über den Arm geschüttet. Den requirierenden Polizeibeamten gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, ihre Familie wolle den Geburtstag ihrer einen Tochter am Nachmittag in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte feiern. Sie habe das Fest vorbereitet, als es an der Tür geklingelt habe. Sie habe nicht gesehen, wer klingele und habe geöffnet. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin die Treppe hochgelaufen und habe ihr mitgeteilt, dass sie es nicht schätze, wenn die Beschwerdeführerin den Geburtstag der Tochter feiere. Danach habe die Beschwerdegegnerin eine Flüssigkeit über sie geschüttet. Diese brenne und ihre Haut sei rot geworden. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin durch die Sanität betreut und es fand eine Spurensicherung statt (Polizeirapport vom 15. Februar 2020 act. 741 ff.). Auf den von der Polizei erstellten Fotos ist der gerötete linke Oberarm der Beschwerdeführerin ersichtlich (act. 752). In der Einvernahme vom selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, es habe um 10.40 Uhr an der Türe geklingelt. Ihre Kinder hätten von dem Vorfall «nichts gesehen, weil sie oben gespielt haben» (act. 756). Die Beschwerdegegnerin wurde noch am gleichen Tag um 22.00 Uhr vorläufig festgenommen. An der Einvernahme vom 16. Februar 2020 sagte sie aus, ihre Spielgruppe sei an Samstagen von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet. Sie habe am 15. Februar 2020 ab 10.00 Uhr eine Spielgruppe unterrichtet, danach sei noch eine Arbeitskollegin gekommen und sie hätten zusammen die Musikstunde vorbereitet. In der Folge bestätigten insgesamt vier Eltern zusammengefasst, dass die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2020 zwischen 10.00 und bis nach 11.00 Uhr die Spielgruppe geleitet und sich nicht vom Ort entfernt habe (act. 793 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung aufgrund der die Beschwerdegegnerin entlastenden Aussagen und mangels anderer objektiver Beweismittel ein, da weder die Täterschaft noch der Tatbestand erstellt sei (Verfügung Buchstabe l).
Die Argumente der Beschwerdeführerin gegen diese Einstellung sind unbehelflich. Selbstredend vermag eine Zeichnung des Sohnes, der den Vorfall gemäss den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführerin gar nicht miterlebt hat, den beanzeigten Vorfall nicht zu beweisen. Falsch ist auch das Argument, es sei nicht bekannt, in welchem Verhältnis die vier befragten Eltern, deren Aussagen die Beschwerdegegnerin entlasten, zu dieser stünden. Drei der Befragten gaben nämlich ausdrücklich an, die Spielgruppe mit ihrem Kind das erste Mal besucht und dort die Beschwerdegegnerin neu kennen gelernt zu haben (act. 794, 799, 800, 808). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb deren Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Auch das am 15. Februar 2020 ärztlich festgestellte «Erythem laterok-ventrale Seit Oberarm und ein wenig über Thorax» (act. 763) liefert keinerlei Beweis für den Tatvorwurf, da die Beschwerdeführerin sich offensichtlich an diesen Stellen selbst mit einer Flüssigkeit hätte bespritzen können. Es erhärtet sich gerade mit diesem Vorfall vielmehr der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin bewusst falsch belastet und dazu nicht davor zurückschreckt, einen unnötigen Polizei- und Sanitätseinsatz sowie die Festnahme der Beschwerdegegnerin zu veranlassen. Die Einstellung ist rechtmässig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin werden mit der Einstellungsverfügung auch die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO auferlegt. Die Voraussetzungen dazu sind grundsätzlich gegeben, da die Beschwerdeführerin die notwendigen Strafanträge stellte, sich als Privatklägerin konstituierte, sich aktiv am Verfahren beteiligte und die Beschwerdegegnerin keine Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO trifft. Die Literatur mahnt allerdings zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Anwendung dieser Bestimmung und den rechtsanwendenden Behörden kommt angesichts der «Kann-Formulierung» der Bestimmung ein grosser Ermessenspielraum zu (s. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 427 N 7 ff. mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, diese Bestimmung zur Anwendung zu bringen, ist angesichts der geradezu ausufernden Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin jedoch nachvollziehbar. Zudem hat die Beschwerdeführerin der Behörde durch die ungeordnete Beibringung von Unterlagen (act. 520) und das Unterlassen der Übersetzung der allesamt in Englisch verfassten Beilagen einen erheblichen Mehraufwand beschert. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass sie die Strafverfolgungsbehörden für einen Konflikt mit der Beschwerdegegnerin instrumentalisierte und jeglichen Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin ungefiltert und dramatisiert zu Anzeige brachte. Nachvollziehbar erscheint allerdings die Anzeigestellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf den unbestrittenen Versand des E-Mail-Schreibens vom 27. Februar 2019 (Verfügung Buchstabe a), weshalb sich eine Kürzung der auferlegten Kostentragungspflicht aufdrängt. Schliesslich wurde dieses Verfahren auch, anders als alle anderen Verfahren, nicht mangels Tatbestand, sondern wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes eingestellt. Da die Untersuchungen dazu vergleichsweise aufwändig waren, rechtfertigt sich eine Kürzung um 20 % des Totals der Verfahrenskosten, ohne Reduktion der Entscheidgebühr. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
4.2 Anders verhält es sich mit der Überwälzung der Anwaltskosten, die der Beschwerdegegnerin aufgrund der Strafanzeigen und –anträge durch die Beschwerdeführerin entstanden sind und welche vorerst vom Staat übernommen wurden. Eine Überwälzung dieser Kosten auf die strafantragsstellende bzw. anzeigenerstattende Person nach Art. 432 Abs. 2 bzw. Art. 420 StPO (wobei in Bezug auf Art. 420 StPO davon ausgegangen wird, dass sich die Staatsanwaltschaft auf lit. a und b der Bestimmung abstützt) ist nur möglich, wenn die betroffene Person die Einleitung der Strafverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Inwieweit der Beschwerdeführerin ein eigentliches Fehlverhalten (s. dazu Griesser, a.a.O., Art. 420 N 6) vorgeworfen werden kann, ist mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht beantwortet und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft dazu in der angefochtenen Verfügung sind äusserst knapp. In Bezug auf den ersten beanzeigten Vorfall (Verfügung lit. a) erscheint die Überwälzung entsprechend den vorgehenden Erwägung (oben E. 4.1) von Vornherein nicht gerechtfertigt, womit ohnehin nur eine Überwälzung der Kosten der Verteidigung im Umfang von 80 % in Frage kommt. Betreffend die restlichen Verfahren erscheint es sinnvoll, den diesbezüglichen Kostenüberwälzungsentscheid bis zum Entscheid im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung auszusetzen. Die Staatsanwaltschaft wird gehalten, das Appellationsgericht über den Ausgang dieses Verfahrens zu orientieren.
5.
5.1 Den Erwägungen folgend unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren fast vollständig. Einzig in Bezug auf die Kostenfolge vermag sie teilweise durchzudringen. Sie hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahren zum grossen Teil zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr deshalb eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr (anstatt CHF 1'000.– CHF 900.–) aufzuerlegen. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung. Diese bedingt allerdings, dass das ergriffene Rechtsmittel nicht von Vornherein als aussichtlos erscheint. Aussichtslos sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6). Dies muss für das vorliegende Verfahren, abgesehen von der Beschwerde gegen die Einstellung nach lit. a der Verfügung, klar verneint werden, wie sich aus den vorgehenden Erwägungen ergibt. Die unentgeltliche Prozessführung wird ihr deshalb nur im Umfang von 20 % der entstandenen und geltend gemachten Kosten gewährt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Die Kosten der Wahlverteidigung der Beschwerdegegnerin werden als Parteientschädigung aus der Staatskasse entrichtet. Die dazu eingereichte Honorarnote erweist sich als angemessen und der geltend gemachte Betrag wird entschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Einstellung der Verfahren gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 werden der Beschwerdeführerin die Kosten des Strafverfahrens im Umfang von CHF 1'457.20 zuzüglich einer Gebühr von CHF 400.– (total CHF 1'857.20) auferlegt.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist über die Kostenüberwälzung betreffend die Kosten der Wahlverteidigung der Beschwerdegegnerin (Ziff. 7 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020) nach Abschluss des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens (Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020) zu befinden. Eine allfällige dannzumalige Kostenüberwälzung kann maximal 80 % der Kosten der Wahlverteidigung und damit maximal CHF 3'661.70 betragen. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, das Appellationsgericht über den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin zu orientieren.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 900.– (inklusive Auslagen).
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von 20 % ein Honorar von CHF 873.20 und ein Auslagenersatz von CHF 31.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 69.70, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von total CHF 3'454.40 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).