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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.157
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. August 2020
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Februar 2020 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Schreiben vom 17. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 25. März 2020 erfolgte die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 1. April 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Entscheid BES.2020.96 vom 20. Mai 2020 hob das Appellationsgericht den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und wies das Verfahren an das Strafgericht zurück, zwecks Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellung der Einsprachefrist erfüllt sind.
Mit Verfügung vom 3. August 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Erfüllung der Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist (Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ein. Zudem stellte es fest, dass sich die Einsprache einzig auf die Kosten beziehe und der Strafbefehl vom 27. Februar 2020 im Schuld- und Strafpunkt somit zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Es verurteilte den Beschwerdeführer dazu, die Verfahrenskosten von CHF 208.60 zu tragen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2020 wiederum Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung des Strafgerichts diesbezüglich aufzuheben. Mit Verweis auf eine Stellungnahme der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. September 2020 hat sich die Staatsanwaltschaft am 16. September 2020 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. August 2020 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er die 30-tägige Frist der Zahlungserinnerung vom 28. November 2019 nicht eingehalten habe, weil darin nur die Möglichkeit einer Zahlung mit Kreditkarte oder mit Scheck angeboten worden sei. Eine andere Zahlungsart sei in der Zahlungserinnerung nicht ersichtlich gewesen. Da er zur fraglichen Zeit weder über eine gültige Kreditkarte noch über Schecks verfügte, habe er die Behörde schriftlich um die Zustellung eines Einzahlungsscheins gebeten. Seine Anfrage sei aber von der Behörde ignoriert worden. Ein Einzahlungsschein sei ihm erst nach Erhebung der Verfahrenskosten (inklusive zusätzlicher Kosten) zugestellt worden.
2.2
2.2.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass am 17. Oktober 2019 eine Übertretungsanzeige mit einer Busse von CHF 120.– versandt wurde. Die Übertretungsanzeige wies eine 30-tägige Zahlungsfrist auf (act. 4, S. 11). Nach ausgebliebener Zahlung innerhalb der 30-tägigen Frist versandte die zuständige Behörde eine vom 28. November 2019 datierende Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer. Anders als die Übertretungsanzeige wies die Zahlungserinnerung eine 10-tägige Zahlungsfrist auf (act. 4, S. 9). Nach wiederum ausgebliebener Zahlung innerhalb der 10-tägigen Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2020 den entsprechenden Strafbefehl (act. 4, S. 3). Der Beschwerdeführer verweist in seinen Eingaben vom 9. August 2020 und 30. Oktober 2020 jeweils auf die ihm zugestellte Zahlungserinnerung. Darum ist zumindest erstellt, dass er dieses Schreiben erhalten hat, wobei gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts ohnehin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eines der beiden korrekt adressierten Schreiben erhalten hat und damit hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet wird, in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. AGE BES.2019.46 vom 2. April 2019 E. 2.1.3; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8).
2.2.2 Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2020 festgehalten hat, wurde sowohl in der Übertretungsanzeige als auch in der Zahlungserinnerung auf die Webseite der Kantonspolizei bezüglich der Ordnungsbussen hingewiesen (https://www.polizei.bs.ch/verkehr/bussen.html, besucht am 16. November 2020). Insofern hätte sich der Beschwerdeführer mittels Abruf der angegebenen Webseite nach weiteren Zahlungsmöglichkeiten erkundigen können. Wäre der Beschwerdeführer auf diese Webseite gelangt, hätte er unter der Rubrik «E-Banking / IBAN» dann auch die Bankdaten der Kantonspolizei abrufen können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei davon ausgegangen, dass Zahlungen im Internet ausschliesslich per Kreditkarte möglich sind, ist es ihm selbst anzulasten, dass er sich nicht durch Abruf der angegebenen Webseite diesbezüglich vergewissert hat. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die Kantonspolizei im Hinblick auf die Zahlungsmöglichkeiten auch telefonisch kontaktieren können. Die Kontaktangaben der Kantonspolizei, einschliesslich der Telefonnummer, waren ebenfalls in der Übertretungsanzeige sowie in der darauffolgenden Zahlungserinnerung angegeben. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe der Behörde eine schriftliche Anfrage um Zustellung eines Einzahlungsscheins gesandt, ist auf die Stellungnahme der Kantonspolizei vom 11. September 2020 zu verweisen. Darin bringt die Kantonspolizei vor, dass sie weder telefonisch noch schriftlich eine Rückmeldung des Beschwerdeführers erhalten habe. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass er die Staatsanwaltschaft erst nach Erhalt des Strafbefehls um einen Einzahlungsschein gebeten hat (act. 4, S. 5). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Behauptung durchzudringen, dass ihm angesichts der kurzen Zahlungsfristen eine längere Internetrecherche nicht zuzumuten war. Die Kantonspolizei hat ihm bereits eine 30-tägige sowie eine 10-tägige Zahlungsfrist gewährt. Folglich wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich innert dieser 40 Tagen mittels Abruf der angegebenen Webseite nach den Zahlungsmöglichkeiten zu erkundigen oder die Kantonspolizei zumindest telefonisch zu kontaktieren.
2.3 Der Beschwerdeführer hat die Busse in Höhe von CHF 120.– trotz der entsprechenden Hinweise in der Übertretungsanzeige vom 17. Oktober 2019 sowie in der Zahlungserinnerung vom 28. November 2019 innert Frist nicht gezahlt. Wie bereits im Entscheid BES.2020.96 vom 20. Mai 2020 festgehalten wurde, hat es sich der Beschwerdeführer damit selbst zuzuschreiben, dass das Strafbefehlsverfahren eingeleitet worden ist. Dieses ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.
3.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 1’000.– festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.