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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.174
ENTSCHEID
vom 15. Oktober 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...], DE-[...]
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2020
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 wurde der in Deutschland wohnhafte A____ (Beschwerdeführer) der Fälschung amtlicher Wertzeichen nach Art. 245 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 70.– sowie einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden ausserdem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 658.60 auferlegt.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 10. August 2020 zufolge verspäteter Einreichung der Einsprache nicht auf das Rechtsmittel ein.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2020 sinngemäss Beschwerde erhoben. Er macht geltend, er sei zu Unrecht angeklagt bzw. verurteilt worden und habe keine Gelegenheit zur Aufklärung erhalten. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.3 Die Beschwerde ist des Weiteren zu begründen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Allerdings dürfen an Beschwerden von Personen ohne juristische Fachkenntnisse keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016 E. 1.3 und BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 1.3.3). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich neben mehrheitlich materiellen Einwänden zumindest sinngemäss, dass er die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 10. August 2020 wünscht.
1.4 Mit Eingabe vom 22. August 2020 hat der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist gegen die am 14. August 2020 zugestellte Verfügung des Strafgerichts eingehalten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der vorliegende Sachverhalt beruht auf der Anzeige und den Feststellungen der Grenzwache vom 21. November 2019. Der Beschwerdeführer wurde demnach bei seiner Einreise in die Schweiz am 21. November 2019 beim Autobahn-Grenzübergang Weil am Rhein kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass er eine gefälschte bzw. präparierte Autobahnvignette verwendete. Daraufhin wurde er durch die Grenzwache zum Sachverhalt befragt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass er bei der zuständigen Strafbehörde wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen angezeigt werde (Vorakten [act. 3], S. 12 f.) Darüber hinaus stellte die Grenzwache im Zuge der Kontrolle die fragliche Autobahnvignette sicher (Vorakten, S. 15). Auf diesem Vorgang beruht die Verurteilung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2020.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist.
2.2 Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids beziehungsweise des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Gemäss Art. IIIA lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) ist die Staatsanwaltschaft befugt, auch betroffenen Personen in Deutschland Schriftstücke direkt in eingeschriebener Form zuzustellen. Eine Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung bei der Poststelle abzuholen.
Unterbleibt die Abholung, so gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Dies gilt nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während eines hängigen Verfahrens so lange, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Die Aufmerksamkeitsdauer ist aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. So hat das Bundesgericht verneint, dass ein Betroffener elf Monate nach einer Polizeikontrolle im Strassenverkehr, die nach seinem Kenntnisstand die einzige verfahrensrechtliche Handlung bildete, noch mit einer Zustellung eines Strafbefehls rechnen bzw. für den Abwesenheitsfall Vorkehrungen treffen musste (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst mehrere Monate später Kenntnis vom Strafbefehl genommen und er habe bislang keine Möglichkeit gehabt, Stellung zu diesem zu nehmen. Weiter macht er geltend, das Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2019 (Vorakten, S. 11 ff.) sei fehlerhaft und er sei sich nicht bewusst gewesen, mit seinem Handeln eine Straftat zu begehen. In seiner Einsprache vom 25. Juli 2020 hatte er überdies geltend gemacht, dass er als Assistenzarzt selten zu Hause sei, weil er vielerorts arbeite (Vorakten, S. 29).
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2019 von der Grenzwache darauf hingewiesen wurde, dass er wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt werde. Der Zustellversuch des Strafbefehls erfolgte am 20. Februar 2020, womit dieser trotz Nichtabholung als rechtsgültig zugestellt gelte, weil er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, um die Nachsendung seiner Korrespondenz zu sorgen oder einen Stellvertreter zu ernennen. Seit Zustellung des Strafbefehls und der Einsprache seien fünf Monate verstrichen, weshalb die Einsprache verspätet sei und nicht darauf eingetreten werden könne.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer sich materiell zur Sache äussert, sind seine Rügen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, da in diesem Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Einsprache nicht eingetreten ist, also ob sie zu Recht davon ausging, dass die Einsprache des Beschwerdeführers verspätet erfolgte.
Vorliegend erfolgte der Zustellungsversuch des Strafbefehls vom 18. Februar 2020 durch die Deutsche Post nachweislich am 20. Februar 2020 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Deutschland, die er bei seiner Anhaltung am 21. November 2019 angegeben hatte (Vorakten, S. 8). Aus dem Schreiben der Einsprache sowie der Beschwerdeschrift ist erkennbar, dass die Adresse des Beschwerdeführers dieselbe ist, wie jene, an welche der Zustellungsversuch des Strafbefehls erfolgte (act. 2, S. 1; Vorakten, S. 25, 29, 32). Der Strafbefehl wurde somit an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers versendet und in der Folge nicht abgeholt, weshalb er zurück an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt retourniert wurde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Assistenzarzt regelmässig nicht möglich sei, Postsendungen entgegenzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er in der Einvernahme vom 21. November 2019 darüber informiert wurde, dass er wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen angezeigt werde (Vorakten, S. 12 f.). Der Beschwerdeführer musste also mit einer Sendung der Schweizer Behörde rechnen. Die Zustellung des Strafbefehls erfolgte sodann innerhalb einer angemessenen Frist von rund 3 Monaten ins Ausland mit eingeschriebener Post. Deshalb konnte vorliegend im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verlangt werden, dass er bei allfälliger längerer Abwesenheit Vorkehrungen zur Sicherstellung des Empfangs eingeschriebener Postsendungen trifft.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, gilt somit gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO die Zustellfiktion, da der Beschwerdeführer mit Post der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt hat rechnen müssen. Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am siebten Tag nach der erfolglosen Zustellung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, also am 27. Februar 2020. Folglich ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Die auf den 25. Juli 2020 datierte Einsprache des Beschwerdeführers erweist sich somit als klar verspätet. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Balthasar J. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.