Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.176

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz  

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. August 2020

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 69.20 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. A____ erhob mit Schreiben vom 27. Juli 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. August 2020 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache vom 27. Juli 2020 infolge Verspätung nicht ein.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben, womit er sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 6. Oktober 2020 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 repliziert.

 

Mit Schreiben vom 4. November 2020 zeigte [...], Rechtsanwalt, an, die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten, welche mit Schreiben vom 15. November 2020 erfolgte. Mit Verfügung vom 25. November 2020 erhielt der Rechtsvertreter eine nachperemptorische Frist bis zum 5. Dezember 2020, um sich zum Entscheid der Einzelrichterin zu äussern. Diese Stellungnahme ging zur Replik an die Staatsanwaltschaft, welche am 14. Dezember 2020 erfolgte. Innert gesetzter Frist hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dazu mit Eingabe vom 15. Januar 2021 dupliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. August 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 21. August zugestellt (act. 4). Die Beschwerde vom 31. August 2020 ist innert Frist der Schweizer Botschaft in [...] übergeben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

 

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

 

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, unter den nachstehend erörterten Bedingungen (E. 2.3), auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (sogenannte Zustellungsfiktion). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

 

2.3      Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 15. April 2020 am 16. April 2020 per Einschreiben an die auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom Beschwerdeführer noch benutzte Adresse [...] versandt wurde (Adressierung Strafbefehl Akten S. 51; Anfrage und Sendungsnachverfolgung, Akten S. 60/61; Postaufgabe in Basel am 16. April 2020 / Eingang bei der Grenzstelle in Deutschland am 17. April 2020, Sendungsnummer [...]; vgl. zudem Absender Beschwerdeschrift: [...]). Der Beschwerdeführer stellt sich mit Schreiben vom 27. Juli 2020 auf den Standpunkt, dass er bis zum 17. Juli 2020 weder einen Strafbefehl noch eine Abholungseinladung erhalten habe. Zudem verweist er in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss auf die angefochtene Verfügung vom 17. August 2020 und macht geltend, dass ihm am 21. April 2020 kein Strafbefehl zugestellt worden sei. An diesem Datum habe er weder einen Postboten angetroffen noch eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten erhalten.

 

Die deutsche Sendungsnachverfolgung der Sendungsnummer [...] legt nahe, dass die Zustellung am 21. April 2020 erfolgt ist. Dabei weist der Auslieferungsbeleg das Datum der Zustellung, die Postleitzahl des Beschwerdeführers, seinen Nachnamen sowie eine Unterschrift auf (https://www.deutschepost.de/de.html à Sendung verfolgen à Sendungsnummer [...] und Einlieferungsdatum vom 16. April 2020 eingeben à Meine Sendung finden à Auslieferungsbeleg anzeigen à Postleitzahl des Empfängers [...] und Sicherheitscode eingeben, besucht am 17. November 2020). Gemäss den online abrufbaren Hinweisen der Deutschen Post wird wegen der Corona-Pandemie bei unterschriftspflichtigen Sendungen auf das Einholen der Kundenunterschrift verzichtet; stattdessen unterschreibt der Postbote für die Zustellung, nachdem er beim Empfänger geklingelt hat (https://www.deutschepost.de/de/c/coronavirus.html; besucht am 21. Januar 2021).

 

Vorliegend lässt sich nicht direkt beweisen, dass die Sendung der Staatsanwaltschaft tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist. Die vom Postboten anstelle des Empfängers geleistete Unterschrift ist lediglich ein Indiz dafür, dass die Sendung in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurde. Es lässt sich aber dem Track & Trace nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei gehandelt hat, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Im Ergebnis kommt diese Zustellungsart einer Zustellung mit A-Post Plus gleich, welche aber den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht genügt (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.1; BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Bei dieser Ausgangslage und bei der Unterschrift bloss durch den Postboten kann dem Beschwerdeführer, welcher den Empfang der Sendung bestreitet, ohne weitere Beweismittel für die direkte Übergabe eine Zustellung nicht rechtsgenüglich entgegengehalten werden. Weitere Beweismittel, die mit Erfolgsaussichten eingefordert werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid ist aufzuheben.

 

2.4      Nicht einzutreten ist auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am Verhalten der Behörden, weil mit dieser Beschwerde nur behandelt werden kann, was vom Anfechtungsobjekt erfasst wird. Nicht eingegangen werden kann daher vorliegend auf Vorbringen betreffend die Schadensermittlung nach dem strittigen Feuer, den Kausalzusammenhang, die Protokollführung der Staatsanwaltschaft oder allgemeine Kritik am Institut des Strafbefehlsverfahrens.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Mangels Einreichens einer Kostennote ist der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu schätzen. Für die beiden Eingaben, welche sich in erheblichem Umfang auch auf Punkte ausserhalb des Beschwerdethemas beziehen, erscheint ein Aufwand von knapp 6 Stunden angemessen. Diese werden praxisgemäss mit CHF 250.– vergütet. Es resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 1'615.50), welche dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist aufzuheben.

 

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'615.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nhi Trieu

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.