Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.182

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. September 2020

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Am 8. März 2019 erstattete der Lebenspartner von A____ (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigter), da dieser an einem Abend im April 2016 in dessen Wohnung an der [...] in Basel der Beschwerdeführerin Betäubungsmittel verabreicht und sie in der Folge sexuell missbraucht haben soll. Zudem soll der Beschuldigte die Tat mit seinem Mobiltelefon gefilmt haben. Mit Verfügung vom 2. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, da einerseits kein Straftatbestand erfüllt sei und andererseits Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt (Ziff. 2). Dem Beschuldigten wurde zudem eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von CHF 2'046.90 ausgerichtet (Ziff. 4). Von Schadenersatz- oder Genugtuungszahlungen zu Gunsten des Beschuldigten wurde hingegen abgesehen (Ziff. 5). Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die erkennungsdienstlich erhobenen Daten sowie der abgenommene Wangenschleimhautabstrich (inklusive DNA-Profil) gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vernichtet würden (Ziff. 3).

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 12. September 2020, mit der beantragt wird, namentlich Ziff. 1 der Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Es soll insbesondere der Straftatbestand der Schändung von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht vertiefter abgeklärt werden. Der Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 17. September 2020 auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht («Schändung»). Das Opfer ist dann widerstandsunfähig, wenn es physisch nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Erforderlich ist stets, dass die Widerstandsfähigkeit praktisch gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (vgl. dazu BGE 119 IV 230 E. 3 S. 232 ff.; BGer 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2; Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 191 StGB N 6; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 191 N 4). Bezüglich der Urteilsunfähigkeit hat der Richter konkret abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren, und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht. Auf welchen Gründen die Urteilsunfähigkeit beruht, ist ohne Bedeutung. Erforderlich ist jedoch stets, dass sie vollständig aufgehoben ist (vgl. dazu BGer 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.1, 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 2; Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 191 N 3).

 

2.2      Es trifft zwar zu, dass gemäss dem als Beilage zur Beschwerde eingereichten Informationsblatt eine verminderte Urteilsfähigkeit als Nebenwirkung von MDMA-Konsum auftreten kann. Indes kann dieser Information auch entnommen werden, dass die Wirkung von MDMA nach 20-60 Minuten eintritt und danach während 2-6 Stunden anhält. Aus den Depositionen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die zur Diskussion stehende sexuelle Handlung rund eine Stunde nach der Einnahme der zweiten Dosis MDMA erfolgte, sodass A____ zu diesem Zeitpunkt unter der Wirkung des Betäubungsmittels stand, weiteren sexuellen Handlungen aber dennoch Einhalt gebieten konnte. Die Staatsanwaltschaft hat gestützt auf die Depositionen der Beteiligten darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wahrnahm, was der Beschuldigte tat, dabei Lust empfand und auch bemerkte, dass der Beschuldigte die Handlung mit der Videokamera seines Mobiltelefons aufzeichnete. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin trotz der Wirkung des MDMA wusste, was sie wollte und was nicht, und auch in der Lage war, entsprechend zu handeln. Die Beschwerdeführerin war demnach weder widerstandsunfähig noch urteilsunfähig, zumal zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung – wie vorstehend referiert – ohnehin volle Widerstandsunfähigkeit bzw. volle Urteilsunfähigkeit verlangt wäre.

 

3.

In Bezug auf eine allfällige sexuelle Nötigung hat die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus und ohne Anwendung von Nötigungsmitteln MDMA konsumierte, womit sie der Beschuldigte im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB nicht zum Widerstand unfähig machte. Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin aus, dass am zur Diskussion stehenden Abend auch keine sexuellen Handlungen gegen ihren Willen an ihr vorgenommen worden seien. Demgemäss steht fest, dass sie zudem weder bedroht noch psychisch unter Druck gesetzt und an ihr auch keine Gewalt angewendet wurde. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung (oder eines anderen Delikts gegen die sexuelle Integrität) ist damit nicht erfüllt und hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch diesbezüglich zu Recht eingestellt. Die vorinstanzliche Würdigung bezüglich den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) und des Konsums von Betäubungsmitteln hat auch die Beschwerdeführerin als korrekt beurteilt, sodass sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 800.– zu bemessen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.