Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.193

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. September 2020

 

betreffend Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 10. September 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 701], Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 2a Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21] und Art. 22 Abs. 1 SSV) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Die Verfahrenskosten von Fr. 205.30 wurden gestützt auf Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit Einsprache vom 14. September 2020 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die «zusätzlichen Kosten in Höhe 205.30 Sfr.» und machte geltend, er sei ein Sozialfall und vorübergehend nicht zahlungsfähig. Es könne nicht sein, dass er mit noch mehr Kosten belastet und in den Ruin getrieben werde. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl vom 10. September 2020 mit den Akten am 16. September 2020 an das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt.

 

Das Einzelgericht in Strafsachen stellte mit Verfügung vom 18. September 2020 fest, dass der Strafbefehl vom 10. September 2020 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Weiter verfügte es, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30 zu tragen habe. Zur Begründung hielt es fest, die Einsprache des Beschwerdeführers beziehe sich nur auf die Verfahrenskosten. Nachdem der Beschwerdeführer die Busse nicht rechtzeitig bezahlt habe, sei zu Recht das ordentliche Strafverfahren eingeleitet worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

 

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 mit Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident leitete die Eingabe am 9. Oktober 2020 zuständigkeitshalber als Erlassgesuch an die Staatsanwaltschaft weiter. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 lehnte das Einzelgericht in Strafsachen sodann «das Gesuch um Kostenerlass» ab. Am 20. Oktober 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe an das Appellationsgericht und beantragte, es seien die «unsinnigen, willkürlich zusätzlich erhobenen Verfahrenskosten zu verwerfen». Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident leitete die Eingabe am 26. Oktober 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und hiess sie mit Entscheid 6B_1250/2020 vom 26. November 2020 gut, worauf die Angelegenheit zur Entscheidung an das Appellationsgericht zurückging.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. September 2020, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2020 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. September 2020 sinngemäss abgewiesen wurde. Hierbei handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3). Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2017.175 E. 1, BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Die vorliegende Beschwerde entspricht den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO gerade noch, wenngleich deren Begründung äusserst knapp ausfiel.

 

1.3      Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Im Falle eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist den Gerichten und auch den Parteien verwehrt, der (erneuten) Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222, 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.).

 

2.2      Das Bundesgericht hat einzig (verbindlich) festgestellt, dass weder im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der Verfahrenskosten noch im Hinblick auf einen allfälligen Kostenerlass ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliege bzw. gefällt worden sei. In der Folge hat es die Angelegenheit zur Entscheidung an das Appellationsgericht Basel-Stadt zum Entscheid zurückgewiesen (vgl. BGer 6B_1250/2020 vom 26. November 2020 E. 4 f. und Dispositiv-Ziffer 1).

 

3.

3.1      Aus den Akten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 eine Übertretungsanzeige wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 11–15 km/h erging. Darin wurde ihm unter anderem mitgeteilt, dass das Ordnungsbussenverfahren mit Bezahlung der Busse ohne Verfahrenskosten rechtskräftig abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die Übertretung nicht vom Beschwerdeführer selber begangen worden sei oder der Sachverhalt bestritten werde, wurde um eine kurze Begründung bzw. um Angabe der Personalien der lenkenden Person innert 10 Tagen ersucht (act. 6 pag. 10). Mit ausgefülltem Formular vom 14. November 2019 (Posteingang) identifizierte sich der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Basel-Stadt als fehlbarer Fahrzeuglenker (act. 6 pag. 12 f.). Hierauf wurde ihm am 21. November 2019 erneut eine Übertretungsanzeige zugestellt, worin ihm wiederum mitgeteilt wurde, dass das Ordnungsbussenverfahren mit Bezahlung der Busse ohne Verfahrenskosten rechtskräftig abgeschlossen sei. Für den Fall, dass die Übertretung nicht vom Beschwerdeführer selber begangen worden sei oder der Sachverhalt bestritten werde, wurde wiederum um eine kurze Begründung innert 10 Tagen ersucht. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwiesen werde, sollte die Ordnungsbusse nicht fristgerecht bezahlt oder der Sachverhalt bestritten werden (vgl. zum Ganzen act. 6 pag. 16). Am 9. Januar 2020 sowie am 16. Januar 2020 erging je eine Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer, welche jeweils dieselbe Rechtsbelehrung enthielt wie die vorangegangenen Übertretungsanzeigen (act. 6 pag. 18 und pag. 20). Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Basel-Stadt sinngemäss mit, er bedaure, mitteilen zu müssen, dass er im Moment absolut zahlungsunfähig sei (act. 6 pag. 22). Daraufhin teilte die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 mit, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) Ordnungsbussen innert 30 Tagen zu bezahlen seien (vereinfachtes Verfahren). Ausnahmsweise werde eine Fristverlängerung bis zum 30. Mai 2020 gewährt. Die Busse sei auf einmal zu bezahlen. Ohne Gegenbericht oder Zahlung innerhalb der gesetzten Frist erfolge eine Überweisung an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (zum Ganzen act. 6 pag. 26). Eine weitere Zahlungserinnerung erging am 4. Juni 2020 (act. 6 pag. 28), worauf der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilte, kein Geld zum Leben zu haben und die Busse im Moment nicht bezahlen zu können (act. 6 pag. 31). Am 8. September 2020 wurde die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen (act. 6 pag. 2), worauf diese am 10. September 2020 den streitgegenständlichen Strafbefehl erliess (act. 6 pag. 3), gegen welchen der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Einsprache erhob (act. 6 pag. 5).

 

3.2

3.2.1   Erhebt die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl gemäss Art. 354 StPO Einsprache und hält die Staatsanwaltschaft an diesem fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Eine Einsprache ist gemäss Art. 354 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 385 StPO zu begründen, wobei die beschuldigte Person von dieser Pflicht ausgenommen ist. Bezieht sich die Einsprache jedoch nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen des Strafbefehls, so hat sie dies zumindest im Verlauf des weiteren Verfahrens zum Ausdruck zu bringen (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 16).

 

3.2.2   Die Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2, 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

 

3.3

3.3.1   Der Beschwerdeführer hat sowohl mit der ersten «Beschwerde» vom 8. Oktober 2020 als auch mit der Eingabe vom 20. Oktober 2020 – wie bereits mit der Einsprache an das Einzelgericht in Strafsachen – sinngemäss lediglich geltend gemacht, er werde von der Sozialhilfe unterstützt («Ich bin ein Sozialfall und im Moment zahlungsunfähig», act. 2; «Ich werde zurzeit von der Sozialhilfe unterstützt […]», act. 4). Sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer sodann einzig gegen die ihm im Strafbefehlsverfahren auferlegten Verfahrenskosten («Ich habe Einsprache nur gegen zusätzliche unnötige Verfahrenskosten erhoben bzw. um Kostenerlass gebeten», act. 4). Streitig ist demnach nur, ob dem Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 10. September 2020 im Strafverfahren [...] zu Recht Verfahrenskosten von Fr. 205.30 auferlegt wurden bzw. ob ihm diese erlassen werden können (vgl. bezüglich letzterem hinten, E. 4). Nicht zu prüfen ist demgegenüber, ob dem Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ordnungsbusse zu erlassen ist, zumal das Appellationsgericht hierfür gar nicht zuständig wäre (vgl. AGE SB.2016.110 vom 17. Oktober 2019 E. 1.2; SB.2012.8 vom 16. April 2014 E. 1.1).

 

3.3.2   Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die Erhebung von Verfahrenskosten für den Strafbefehl vom 10. September 2020 materiell ungerechtfertigt wäre. Auch hat er sich diesbezüglich mit der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen nicht auseinandergesetzt. So oder anders erweist sich die Begründung der Vorinstanz als zutreffend: Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ordnungsbusse nicht bezahlt hatte, obschon er zuvor mehrfach auf die Folgen des Nichtbezahlens aufmerksam gemacht worden war, wurde zurecht gestützt auf Art. 6 Abs. 4 OBG das Strafbefehlsverfahren eingeleitet. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 5.30. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien nicht adäquate Folge des vorgeworfenen strafbaren Verhaltens gewesen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Demnach wurden ihm im Strafverfahren [...] zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. vorne, E. 3.2.2).

 

4.

4.1      Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Oktober 2020 (welche sinngemäss eine weitere Beschwerde darstellt) gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020 wendet, mit welcher sein Erlassgesuch abgewiesen wurde (vgl. act. 63), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

 

4.2

4.2.1   Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2, Art. 425 StPO N 4).

 

4.2.2   Die Bestimmung von Art. 425 StPO schafft keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt. Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen und insbesondere den Erlass von Verfahrenskosten. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt (zum Ganzen BGer 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3, mit Hinweis).

 

4.2.3   Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, ein «Sozialfall» bzw. zahlungsunfähig zu sein, ohne dies jedoch näher zu begründen und zu belegen, wozu er spätestens im Beschwerdeverfahren Anlass gehabt hätte. Wohl kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. act. 60). Aus der nämlichen Bestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 16. September 2020 geht jedoch nicht hervor, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer öffentliche Fürsorgeleistungen ausgerichtet werden. Auch ist die behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht erstellt. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer zumindest Ratenzahlungen grundsätzlich möglich und zumutbar wären. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der zutreffenden Begründung des abweisenden Entscheides der Strafgerichtspräsidentin nicht weiter auseinander. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass auch der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht von der nachträglichen Leistung von Verfahrenskosten entbindet (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer den begehrten Erlass zu gewähren.

 

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschuldigter

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Nicole Aellen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.