Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.203

 

ENTSCHEID

 

vom 26. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Oktober 2020

 

betreffend Rechtsverzögerung

 


Sachverhalt

 

Am 7. September 2020 erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen [...] wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, SR. 151.3). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er bringt vor, dass seine Strafanzeige weder bearbeitet noch beantwortet worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei daher anzuweisen, die Strafanzeige umgehend zu bearbeiten. Gleichentags erging die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft verfügte, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten gingen zulasten des Staates. Am 30. Oktober 2020 hat sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vernehmen lassen und beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; GUIDON, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die von Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle sein, d.h. zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels noch vorliegen, ansonsten das Rechtsmittel grundsätzlich abzuschreiben ist; dieses Erfordernis gilt auch für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (GUIDON, a.a.O., Art. 396 N 19). Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hatte.

 

Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2020 ergibt sich, dass sie das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren (VT.2020.15351) am 20. Oktober 2020 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen hat. Diese Verfügung wurde am 20. Oktober 2020 als eingeschriebene Sendung aufgegeben (Sendungsnummer 98.36.103932.00275565). Am 21. Oktober 2020 wurde diese Sendung an der Adresse des Beschwerdeführers zur Abholung gemeldet und in der Folge auf der Poststelle Voltacenter gelagert, wo sie am 24. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer abgeholt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte das Strafverfahren bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs mittels Nichtanhandnahmeverfügung formell erledigt. Als dem Beschwerdeführer die Verfügung am 24. Oktober 2020 zugestellt werden konnte, ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse nachträglich dahingefallen. Somit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 N 2; Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 8a).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie hier ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (vgl. BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2019.14 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

 

2.2      Allein im Jahr 2019 sind gemäss Kriminalstatistik der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt 24'779 Strafanzeigen wegen Verstössen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe erstattet worden. Die Zahlen für das Jahr 2020 liegen noch nicht vor, die Grössenordnung dieser Zahlen belegt jedoch, dass bei dieser Fülle von Anzeigen Prioritäten zu setzen und Straftaten gegen Leib und Leben prioritär zu behandeln sind. Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft benötigte sie für die Bearbeitung des Strafverfahrens dennoch nur fünf Wochen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft seine Strafanzeige, welche vom 7. September 2020 datiert – wie vom Beschwerdeführer behauptet – noch nicht an die Hand genommen hätte, wäre dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, ab wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, in keiner Form zu beanstanden (vgl. AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1, BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2018.25 vom 12. April 2018 E. 2.2).

 

2.3      Zusammenfassend wäre die Beschwerde bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von § 24 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

 

3.

Es bleibt anzumerken, dass das Strafverfahren zu Recht mittels Nichtanhandnahmeverfügung formell erledigt worden ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der überzeugenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass der zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalt eindeutig keinen Tatbestand des Strafrechts bzw. des Nebenstrafrechts erfüllt. Obschon die Anliegen des Beschwerdeführers grundsätzlich nachvollziehbar sind, entbehren die erhobenen Vorwürfe jeglicher strafrechtlichen Grundlage.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nhi Trieu

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.