|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2020.205
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
im Strafbefehl vom 25. September 2020
betreffend Verwendung des sichergestellten Geldbetrags zur
Kostendeckung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 25. September 2020 wurde A____ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen (davon 1 Tag getilgt) verurteilt. Die gegen A____ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 19. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 2 Tagessätze Geldstrafe für ausgestandene Untersuchungshaft) wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Ein Gramm Kokain, welches bei A____ sichergestellt worden war, wurde in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten für das Strafbefehlsverfahren Kosten von CHF 515.– auferlegt, welche mit dem bei ihm sichergestellten Betrag von CHF 800.– verrechnet wurden. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er das Restguthaben von CHF 285.– nach Eintritt der Rechtskraft bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abholen könne.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 wandte sich A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Er machte geltend, die CHF 800.–, welche ihm bei seiner Anhaltung abgenommen worden waren, hätten seiner Freundin gehört, sie hätte sie ihm u.a. zur Bezahlung von Rechnungen gegeben. Es seien jetzt Rechnungen offen, die er nicht bezahlen könne. Am Telefon habe man ihm gesagt, er müsse sich schriftlich melden, damit er das Geld zurückerhalte. Er erkundigte sich, wie er oder seine Freundin das Geld zurückerhalten würden.
Diese Eingabe wurde vom Appellationsgericht als Beschwerde gegen den Strafbefehl entgegengenommen und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und mit der Bitte um Aktenübermittlung zugestellt. Mit Mail-Eingabe 26. Oktober 2020 machte die Staatsanwaltschaft geltend, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Sie stellte dem Gericht ein Schreiben ihrer Abteilung Finanzen und Controlling an den Beschwerdeführer vom gleichen Tag zur Kenntnis zu. Am 28. Oktober 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Gericht die elektronischen Verfahrensakten.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen zu erheben.
1.2 Anders läuft der Rechtsmittelweg bei einem Strafbefehl: Ist ein Betroffener nicht damit einverstanden, kann er innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil, welches nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 354 StPO).
1.3 Der Strafbefehl vom 25. September 2020, in welchem u.a. die Verrechnung der Kosten des Strafbefehlsverfahrens mit den beim Beschwerdeführer sichergestellten CHF 800.– verfügt wurde, ist dem Beschwerdeführer am 25. September 2020 ausgehändigt worden und mangels Einsprache am 6. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft bezieht sich auch auf die Verfügung betreffend Verrechnung des sichergestellten Geldbetrags. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 16. Oktober 2020 bezweckt hat, diese Verfügung anzufechten, ist auf Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2020 gestellte Frage, was er unternehmen müsse, um das Geld zurückzuerhalten, dürfte durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2020 inzwischen geklärt sein: Der Beschwerdeführer kann den Restbetrag des Geldes von CHF 285.– auf sein Bank- oder Postkonto überweisen lassen, wofür er der Staatsanwaltschaft seine entsprechenden Kontoinformationen angeben muss. Alternativ kann er – wie in Ziff. 7 des Strafbefehls aufgeführt – das Restguthaben wohl auch persönlich bei der Kasse der Staatsanwaltschaft abholen. Falls er dies noch nicht getan hat, wird er hiermit nochmals aufgefordert, sich diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung zu setzen.
3.
Das Nichteintreten auf die Beschwerde hätte an sich zur Folge, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Kostenerhebung zu verzichten, zumal aus dem Schreiben vom 16. Oktober 2020 nicht klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde erheben wollte.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Inkasso und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.