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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.216
ENTSCHEID
vom 11. Februar 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 4. November 2020
betreffend Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Tochter des Gesuchstellers (VJ.2020.898)
Sachverhalt
Mit Verfahrenshandlung vom 4. November 2020 wurde der Ehefrau von A____ (Beschwerdeführer) von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mitgeteilt, dass ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ihre Tochter B____ eingeleitet wurde. Gegen die in dieser Sache vorgenommenen Amtshandlungen hat der Beschwerdeführer eine auf den 5. November 2020 datierte Beschwerde verfasst und diese am 6. November 2020 per E-Mail an einen Sachbearbeiter der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt versandt. Die Jugendanwaltschaft hat die Eingabe am 9. November 2020 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Mit Verfügung vom 18. November 2020 hat der Appellationsgerichtspräsident die Beschwerde zur Bereinigung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen und ihm Frist bis zum 7. Dezember 2020 gesetzt, um die in seiner Eingabe enthaltenen Unflätigkeiten zu entfernen und die Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu versehen. Innert Frist ist keine verbesserte Eingabe beim Appellationsgericht eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften der StPO, wobei die gesetzliche Vertretung eines beschuldigten Jugendlichen gem. Art. 18 lit. b JStPO Parteistellung hat.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das von der Jugendanwaltschaft eingeleitete Verfahren (VJ.2020.898) gegen B____ betreffend den Vorwurf des Angriffs, der Nötigung, der Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung. B____ ist durch dieses Verfahren unmittelbar in ihren Interessen berührt. Entsprechend hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an einer korrekten Vornahme der Amtshandlungen und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Als gesetzliche Vertretung ist der Gesuchsteller ebenfalls (auch selbständig) zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
1.3 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO).
Vorliegend wurde die Beschwerde betreffend die am 3. und 4. November 2020 vorgenommenen Amtshandlungen der Jugendanwaltschaft dieser mit E-Mail vom 5. November 2020 zugestellt. Mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 9. November 2020 wurde die Beschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet. Die Beschwerdeschrift wurde damit fristgerecht eingereicht.
1.4 Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Dies, über den Gesetzestext hinaus, auch bei blossen Formmängeln (vgl. Ziegler/Keller in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 385 N 3). Aufgrund der ungehörigen Wortwahl des Beschwerdeführers in seiner Eingabe («Scherge der Kriminalpolizei») und aufgrund dessen, dass die Beschwerde nicht original vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde, wies der Appellationsgerichtspräsident die Beschwerde mit Verfügung vom 18. November 2020 zur Verbesserung bis zum 7. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer zurück. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine überarbeitete Beschwerde eingereicht hat, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Lieber in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 385 N 6).
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 300.‒ festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.