Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.217

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Leandra Rubin

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

2. November 2020

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 stellte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen das Konkursamt Basel-Stadt wegen Veruntreuung, Verleumdung und Beschimpfung. Am 2. November 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Nichteintreten auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers, da der Straftatbestand der Veruntreuung eindeutig nicht erfüllt, das Strafantragsrecht betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzungen (Verleumdung und Beschimpfung) verwirkt sei. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 4. November 2020 zu. In der Folge ersuchte dieser mit Schreiben an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 11. November 2020 (Postaufgabe am 12. November 2020) mit Bezug auf das Aktenzeichen [...] und den «Beschwerdetermin vom 2.10.2020» um eine Fristerstreckung bis zum 9. Dezember 2020.

 

Das Appellationsgericht hat die Nichtanhandnahmeverfügung und die entsprechenden Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass dem von ihm im Oktober 2020 angezeigten Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht nicht nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer ist von diesem Nichtanhandnahmeentscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.3

1.3.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine sogenannte gesetzliche Beschwerdefrist, die nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO).

 

1.3.2   Der Beschwerdeführer hat dem Appellationsgericht Basel-Stadt am 12. November 2020 (Postaufgabe) ein Schreiben zukommen lassen, in welchem er bezugnehmend auf einen «Beschwerdetermin» vom 2. Oktober 2020 (gemeint: Verfügung vom 2. November 2020) um Fristerstreckung ersucht. Mit Postaufgabe des Schreibens am achten Tage der Rechtsmittelfrist hätte die Beschwerde grundsätzlich rechtzeitig erhoben werden können. Allerdings konnte dem Schreiben des Beschwerdeführers kein Beschwerdewille entnommen werden. Voraussetzung für eine gültige Beschwerde ist es aber, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift bedingungslos und deutlich zum Ausdruck bringt, dass er eine hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten möchte. Auf eine ausdrücklich formulierte Erklärung des Beschwerdewillens kann dann verzichtet werden, wenn dieser eindeutig aus dem Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgeht (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9a). Vorliegend wurde der Beschwerdewille weder explizit noch implizit geäussert. Ein blosses Gesuch um Verlängerung einer nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist reicht zur Beschwerdeerhebung jedoch nicht aus.

 

1.3.3   Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schreiben nicht alle in Art. 396 Abs. 1 StPO stipulierten und in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2020 ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Beschwerde erfüllt. Entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nämlich eine Fristerstreckung beantragt, ohne die für eine Beschwerde zwingend vorgeschriebene Begründung anzugeben (Art. 385 Abs. 1 StPO).

 

1.3.4   Aus Art. 385 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass Eingaben, welche die gesetzlichen Anforderungen, die an die Beschwerdeschrift gestellt werden, nicht erfüllen, unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurückgewiesen werden. So soll der Rechtsuchende vor überspitztem Formalismus seitens der Behörden geschützt werden, wenn Formmängel, wie beispielsweise eine vergessene Unterschrift, vorliegen (LIEBER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 385 StPO N 5; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3) oder die Eingabe etwa unleserlich, unverständlich oder (z.B. mangels Aktenkenntnis) unvollständig ist (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO; BGE 134 V 162 E. 5.1; BGE 94 I 523). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift nach Art. 385 Abs. 2 StPO gilt nach Lehre und Rechtsprechung allerdings nicht für bewusst mangelhaft Rechtseingaben (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 385 StPO N 3; BGE 134 V 162 E. 4.1 und E. 5.1). So soll der Rechtsuchende, der seine Eingabe absichtlich unbegründet einreicht, nicht in den Genuss einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO kommen dürfen (BGE 108 Ia 209 E. 2 lit.b. und c; BGer 6B_977/2017 vom 21. November 2017 E. 3). Das Bundesgericht hält dazu ausdrücklich fest, dass diese Umgehung des Grundsatzes der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen gar rechtsmissbräuchlich sei (BGE 108 Ia 209 E. 2 lit.b/c; BGE 134 V 162 E. 4.1; BGer 6B_977/2017 vom 21. November 2017 E. 3; AGE BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.2.1, BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5).

 

1.3.5   Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer Kenntnis über die formellen Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung muss die Beschwerde «innert 10 Tagen» «schriftlich und begründet» erhoben werden. Damit hätte er zumindest um das Begründungserfordernis wissen können. Auch kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf andere Gründe (z.B. mangelnde Aktenkenntnis) stützen, die ihn gehindert hätten, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen.

 

1.3.6   Am Rande sei indes angemerkt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeinstanz erst am neunten (und damit am zweitletzten) Tag der Rechtsmittelfrist einging und zuerst verarbeitet werden musste. Da der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung nicht beilegte, mussten zuerst Erkundigungen eingezogen werden, worauf sich sein Schreiben überhaupt bezieht. Infolgedessen konnte die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführer auch nicht innert der verbleibenden Frist erneut auf das Begründungserfordernis hinweisen und zur fristgerechten Nachbesserung auffordern.

 

1.3.7   Da der Beschwerdeführer ein blosses Fristerstreckungsgesuch (anstatt eines formgültigen Rechtsmittels) einreichte, fällt nach dem Gesagten die Möglichkeit einer Nachfristsetzung zur Verbesserung der Eingabe ausser Betracht. Die formellen Beschwerdeerfordernisse wurden somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

 

1.4      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

1.5      Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde selbst im Falle eines Eintretens, aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Strafanzeige, kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Für Erläuterungen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt und der Strafantrag teilweise verwirkt ist, wird auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. November 2020 verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird (mangels Begründung) nicht eingetreten.

 

Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Leandra Rubin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.