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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.4
ENTSCHEID
vom 26. Februar 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft
betreffend Rechtsverzögerung, Verletzung des Beschleunigungsgebots (im Verfahren [...])
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen teilweise mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und Gefährdung des Lebens (Verfahren [...]). Nachdem A____ am 27. Mai 2018 im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung (Messerstecherei) in Basel erstmals festgenommen worden war, wurde er am 31. Mai 2018 wieder entlassen. Am 31. Oktober 2018 wurde er im Zusammenhang mit einer Schiesserei in Aargau erneut festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Gerichtsstandverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau die Übernahme des Verfahrens gegen A____ mit.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit. Mit eigenhändiger Beschwerde vom 2. Januar 2020 macht A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Sinngemäss fordert er, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren [...] widerrechtlich verzögert habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 8. Januar 2020, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei diese kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zu Beschwerdeerhebung legitimiert. Aus dem Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5, mit Hinweisen; BGer 6B_1278/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.1, 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1, 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1, 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; AGE BES.2017.148 vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.3, BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Für die Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wie die vorliegende wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2 In Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist der Begründungspflicht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO Genüge getan; auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, durch den Umstand, dass ihm sowohl Vollzugslockerungen als auch der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs verwehrt worden seien, seien «weitere Artikel der Bundesverfassung sowie der EMRK verletzt» (Beschwerde p. 1). Obwohl an die Begründung der Eingaben juristischer Laien praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden, kann auf diesen Teil der Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs bereits in einem separaten Beschwerdeverfahren (BES.2019.277) behandelt worden ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, obwohl beide hängige Verfahren bereits seit Mai 2018 bzw. Oktober 2018 (Fall Aargau) am Laufen und angeblich umfangreiche Ermittlungen getätigt worden seien, sei bisher lediglich der Abschluss des Verfahrens angekündigt worden, obwohl in diesem Zeitrahmen längst die Anklageschrift hätte vorliegen sollen. Dies stelle eine widerrechtliche Rechtsverzögerung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 StPO dar (Beschwerde p. 1).
2.2 Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gleiches ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Art. 5 StPO verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (Beschleunigungsgebot). Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 [mit weiteren Hinweisen] sowie N 18 mit FN 118; statt vieler: AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich mit einem einzigen Fall befassen. Deshalb, sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten, sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (BGer 6B_771/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269 E. 3.1; 312 E. 5.1 f.; Urteile 6B_462/2014 vom 27. August 2015, nicht publ. in BGE 141 IV 369; 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehe aus zwei grösseren Verfahrenskomplexen, in deren Rahmen ihm im Hauptpunkt vorgeworfen werde, mehrfach versuchte vorsätzliche Tötungen begangen zu haben. Der Aktenumfang betrage rund 36 Ordner, zudem seien drei Mitangeschuldigte sowie zahlreiche Privatkläger involviert. Die Überweisung der Anklageschrift an das Strafgericht sei per Ende Januar 2020 vorgesehen; damit sei die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich unbegründet (Stellungnahme StA p. 1).
2.3.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt keine übermässige Verzögerung des Verfahrens. Nachdem er Ende Mai 2018 einige Tage in Polizeigewahrsam verbrachte, wurde er am 31. Oktober 2018 in Untersuchungshaft versetzt. Er hat somit bisher knapp 17 Monate in Untersuchungshaft zugebracht. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt den Fall seit Mitte 2019. Es handelt sich um ein komplexes Verfahren, bestehend aus zwei voneinander unabhängigen Verfahrensteilen, welche jeweils schwere Delikte gegen Leib und Leben zum Gegenstand haben. Bei solch umfangreichen Fällen mit mehreren Mitbeschuldigten sowie einer Vielzahl von involvierten Personen ist der Untersuchungsbehörde zwecks Vornahme sorgfältiger Ermittlungen ein grosszügiger Zeitrahmen einzuräumen. Der Staatsanwalt hat in seiner Stellungnahme dargelegt, dass seit der Übernahme des Falles durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt regelmässig Verfahrenshandlungen stattgefunden haben. So mussten insbesondere aufgrund der Vielzahl von involvierten Personen zahlreiche Einvernahmen durchgeführt und ausgewertet werden. Der Beschwerdeführer ist stets über die durchgeführten Ermittlungshandlungen sowie die weiteren geplanten Verfahrensschritte informiert worden. Nachdem am 12. November 2019 sowie am 3. Dezember 2019 die Schlusseinvernahmen zu den beiden vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tötungen durchgeführt worden waren, wurde dem Beschwerdeführer der Abschluss der Ermittlungen mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt. Zudem hat der Staatsanwalt die Überweisung der Anklage an das Strafgericht auf Ende Januar 2020 in Aussicht gestellt, was inzwischen geschehen ist. Zusammenfassend kann die Dauer des vorliegenden Verfahrens gerade in einem umfangreichen Fall mit mehreren Verfahrenskomplexen, beschuldigten Personen sowie Geschädigten, was eine grosse Fülle von Beweismaterial nach sich zieht, nicht als aussergewöhnlich lange bezeichnet werden. Von einer langdauernden Untätigkeit oder gar einer Verschleppung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann unter den geschilderten Umständen keine Rede sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren ungebührlich verzögert worden sei, erweist sich damit als unbegründet.
3.
Nach dem Gesagten liegt weder eine Rechtsverzögerung noch ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vor. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Jedoch ist im vorliegenden Fall mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer juristischer Laie ist und die Wartezeit von bisher knapp 17 Monaten in Untersuchungshaft für ihn subjektiv lang und belastend ist, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).