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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.56
ENTSCHEID
vom 27. Mai 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020
betreffend Verweigerung der Erteilung einer Besuchsbewilligung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Seit 16. Dezember 2019 ist C____ als amtliche Verteidigerin mit der Wahrung seiner Interessen betraut. Nachdem der Beschwerdeführer von B____ am 29. Januar 2020 besucht worden ist, stellte er am 7. Februar 2020 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dieses lehnte die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2020 ab. Am 17. Februar 2020 beantragte B____, es sei ihm eine dauernde Besuchsbewilligung auszustellen. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2020 mit dem Hinweis, dass keine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer vorläge, abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 23. Februar 2020, womit beantragt wird, die «Verfügung» vom 18. Februar 2020 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und eine dauernde, eventualiter eine einmalige, Besuchsbewilligung auszustellen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 23. März 2020 Stellung bezogen und um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ersucht (soweit darauf einzutreten sei). Auf eine Replik hat der Beschwerdeführer verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Darunter fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10).
1.2 Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Die Staatsanwaltschaft verunmöglicht mit der angefochtenen Verfügung bzw. Verfahrenshandlung den persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und demjenigen Besucher, welchen A____ offenbar gerne empfangen würde (was nicht zuletzt durch die Bevollmächtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren illustriert wird). Der Beschwerdeführer ist daher von der angefochtenen Verfügung bzw. Verfahrenshandlung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an deren Aufhebung. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert ist. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass keine Gründe vorlägen, den persönlichen Kontakt zwischen ihm und B____ zu verbieten und dass Art. 235 Abs. 1 StPO verletzt worden sei. Er benötige nach Ablehnung des Gesuchs betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung Beratung eines unabhängigen Rechtsanwaltes. Die Staatsanwaltschaft verlange eine Bevollmächtigung, obwohl dazu noch kein Anlass bestehe. Die Verweigerung der Erteilung der Besuchsbewilligung führe zur Verhinderung einer wirksamen Vertretung.
2.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer werde bereits wunschgemäss durch eine amtliche Verteidigerin vertreten. B____ habe bereits eine einmalige Besuchsbewilligung erhalten. Zudem gäbe die Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Wechsel der amtlichen Vertretung keinen Anlass dazu, erneut eine Besuchsbewilligung auszustellen. Das Gesuch um eine weitere Besuchsbewilligung könne erst dann geprüft werden, wenn eine Bevollmächtigung für B____ vorliege.
3.
3.1 Es stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Kontakt zwischen einem Beschuldigten in Untersuchungshaft und einem Rechtsanwalt, der seine Interessen – noch – nicht vertritt, einschränken oder gar verhindern kann. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht während der Untersuchungshaft unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Nach Art. 235 Abs. 2 StPO bedarf jeder Kontakt zwischen der inhaftierten Person und Dritten der Genehmigung der Verfahrensleitung und findet bei Bedarf unter Aufsicht statt. Soweit es der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, bietet Art. 235 StPO die Grundlage zur Einschränkung der Rechte der inhaftierten Person (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 235 N 1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in genereller Weise in Art. 36 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) verankert ist, findet im Hinblick auf die Vollstreckung der Inhaftierung im Sinne von Art. 235 Abs. 2 StPO Anwendung (BGE 143 I 241 E. 4.5 S. 251; BGer 1B.146/2019 vom 20. Mai 2019 E. 2.5, 1B.17/2015 vom 18. März 2015 E. 3.2). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Einschränkung der Rechte des Inhaftierten einer Interessenabwägung unterzogen werden, wobei die Behörde alle Umstände zu berücksichtigen hat, insbesondere die Ziele der Inhaftierung wie Verhinderung der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr, die Sicherheitserfordernisse des Strafvollzugs, die Dauer der Inhaftierung und die persönliche Situation des Angeklagten (BGer 1B.17/2015 vom 15. März 2015 E. 3.2 und 3.4; KGer FR 502 2019 329 vom 8. Januar 2020 E. 2.2). Während es zulässig sein kann, einen Beschuldigten daran zu hindern mit einem Anwalt zu korrespondieren, der seine Verteidigung nicht wahrnimmt, ist die Situation anders, wenn dieser Anwalt gerade deshalb kontaktiert wird, um ihm diese allenfalls anzuvertrauen (KGer FR 502 2019 329 vom 8. Januar 2020 E. 2.4).
3.2 B____ wurde kontaktiert, um eine allfällige Mandatsübernahme abzuklären. Man kann sich vorstellen, dass ein erster Besuch dem Kennenlernen diente und sich der Beschwerdeführer eine Mandatierung offenhalten wollte, sodass eine Bevollmächtigung noch nicht unmittelbar nach dem Besuch in der Untersuchungshaft erfolgte. Was im Gespräch besprochen und vereinbart wurde, untersteht dem Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis und darf seitens des Anwalts nicht offengelegt werden. Inwiefern die in obiger Erwägung angeführten öffentlichen Interessen durch Besuche von B____ beeinträchtigt wären, wird weder geltend gemacht noch sind solche Gründe ersichtlich, zumal Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO nur zulässig sind, wenn diese selbst Anlass für die Beschränkung geben. Ob ein Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen wäre, betrifft im Übrigen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.3 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen überwiegen. Die durch die zur Diskussion stehende Verfügung bzw. Verfahrenshandlung bewirkte Einschränkung der Rechte von A____ erscheint daher unverhältnismässig.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, B____ eine dauernde Besuchsbewilligung für unbeaufsichtigte Besuche des A____ auszustellen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. B____ ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 800.– (vier Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 7,7 % (CHF 61.60).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
: //: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, B____ eine dauernde Besuchsbewilligung für unbeaufsichtigte Besuche des A____ auszustellen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt also CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).