Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.5

 

ENTSCHEID

 

vom 25. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[…]   

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                        Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Januar 2020

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. August 2019 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 258.60 auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde per Einschreiben an seinen in Deutschland liegenden Wohnsitz versandt. Am 29. August 2019 erhielt A____ die Mitteilung der Post, dass die Sendung abgeholt werden könne, am 12. September 2019 konnte sie ihm übergeben werden.

 

Mit undatiertem Schreiben, welches am 26. Dezember 2019 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erhob A____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, am 30. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Januar 2020 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat ihm mit Verfügung vom 17. Januar 2020 eine nicht verlängerbare Nachfrist von 5 Tagen gesetzt, um die Beschwerde gesetzeskonform zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten werde. Diese Frist hat sie mit Verfügung vom 31. Januar 2020 bis zum 11. Februar 2020 und, nachdem B____ die Vertretung des Beschwerdeführers angezeigt hatte, mit Verfügung vom 6. Februar 2020 ein weiteres Mal bis zum 14. Februar 2020 erstreckt. Überdies hat sie das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen.

 

Die Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2020 ist fristgerecht beim Appellationsgericht eingegangen. Darin werden folgende Anträge gestellt:

1. Es sei die Verfügung des Strafgerichts vom 3. Januar 2020 aufzuheben.

2. Es sei die Angelegenheit an das Strafgericht zur Behandlung der Einsprache vom 26. Dezember 2019 gegen den Strafbefehl vom 27. August 2019 (VT.2019.12369) zurückzuweisen.

3. Es sei Herr A____ mit vorsorglicher Massnahme superprovisorisch und superdringlich umgehend auf freien Fuss zu setzen.

4. Es sei wiedererwägungsweise Herrn A____ die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter o/e-Kostenfolge.

 

In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2020 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Das Strafgericht hat die Vorakten des Verfahrens ohne weitere Bemerkungen eingereicht. Am 19. Februar 2020 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft an B____ zur allfälligen Replik bis 16. März 2020 zugestellt und festgehalten, innert derselben Frist könne die Beschwerde auch noch ohne Kosten zurückgezogen werden. Ferner hat sie die amtliche Verteidigung im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit erneut nicht bewilligt und den Antrag auf sofortige Haftentlassung abgewiesen. In seiner Replik vom 16. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Januar 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Allerdings hat seine Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, da er sich nicht zur Frage des Nichteintretens auf die Einsprache geäussert hat. Nachdem dieser Mangel innert ihm gesetzter Nachfrist behoben worden ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

 

2.

2.1      Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nicht einzugehen ist hingegen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich materiell mit dem Schuldspruch des rechtswidrigen Aufenthalts befassen.

 

2.2      Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

 

2.3      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. August 2019 ist dem Beschwerdeführer am 12. September 2019 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist hat somit am 13. September 2019 zu laufen begonnen und, da der 22. September 2019 ein Sonntag war, am 23. September 2019 geendet. Damit ist die Einsprache klarerweise verspätet eingereicht worden, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.

 

3.

3.1      Der Vertreter des Beschwerdeführers stellt sich auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl vom 27. August 2019 nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, weshalb er keine Rechtswirkungen habe entfalten und auch keine Fristen habe auslösen können. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO sei der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt werde, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Strafbefehl müsse immer dann übersetzt werden, wenn bekannt sei, dass eine zur Einsprache berechtigte Person die Verfahrenssprache nicht verstehe. Die Staatsanwaltschaft habe gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch verstehe. Das rechtliche Gehör zur Wegweisung und Einreisesperre sei ihm denn auch auf Englisch gewährt worden. Auch das Strafgericht habe die angefochtene Verfügung auf Englisch verfasst. Der Beschwerdeführer habe alle seine Eingaben auf Englisch geschrieben. Zufolge fehlender Übersetzung des Strafbefehls vom 27. August 2019 habe der Beschwerdeführer nicht verstanden, dass er zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt worden sei. Erst als er nach längerer Zeit im Vollzug einer anderen Strafe nicht entlassen worden sei, habe er erkannt, dass noch weitere Strafen vorliegen müssten, weshalb er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt habe. Die Staatsanwaltschaft gestehe ein, dass das Dispositiv des Strafbefehls vom 27. August 2019 nicht übersetzt worden sei. Im Urteil 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019 habe das Bundesgericht klar festgehalten, dass bei Zustellungen in das Ausland das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung eines Strafbefehls zu übersetzen seien (E. 2.2.2 mit Hinweisen). Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers, eine Übersetzung zu verlangen, zumal die Einsprachefrist sehr kurz sei. Die auf dem Internet von der Staatsanwaltschaft aufgeschalteten Übersetzungshilfen für das Dispositiv seien nicht tauglich, wenn keine Deutschkenntnisse vorhanden seien. Auch bestehe keine rechtliche Pflicht des Beschwerdeführers, Zugang zum Internet zu haben. Die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 27. August 2019 enthalte sodann keinen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO (BGE 145 IV 289). Aus jedem einzelnen dieser Gründe gehe hervor, dass der Strafbefehl vom 27. August 2019 nicht gehörig eröffnet worden sei.

 

3.2      Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 S. 120 f.). Die beschuldigte Person ist grundsätzlich gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGer 6B_517/2018 vom 24. April 2019 E. 1.3.3).

 

3.3      Der Beschwerdeführer weist auf einen Entscheid des Bundesgerichts hin, worin dieses klar festgehalten habe, dass bei Zustellungen in das Ausland das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung eines Strafbefehls zu übersetzen seien (BGer 6B_277/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dieser Auslegung des zitierten Urteils kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat sich im betreffenden Urteil damit befasst, dass Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) und Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2. ZP zum EUeR; SR 0.351.12) die Justizbehörden der Vertragsparteien ermächtigen würden, Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhielten, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Verlangt werde jedoch, dass die Urkunde - oder zumindest die wesentlichen Passagen - in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhalte, übersetzt werde, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen bzw. wenn bekannt sei oder Gründe für die Annahme bestünden, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig sei (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 SDÜ; Art. 16 Ziff. 4 i.V.m. Art. 15 Ziff. 3 des 2. ZP zum EUeR). Abgesehen davon, dass auch nach dieser Rechtsprechung eine Übersetzung nicht in jedem Fall zu erfolgen hat, sondern nur dann, «wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist oder Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist», wird auch nur eine Übersetzung «in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält», verlangt. Im zitierten Entscheid ging es um einen in Polen wohnhaften Beschwerdeführer, der keine Deutschkenntnisse hatte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland, in dessen Hoheitsgebiet Deutsch die Amtssprache ist, weshalb seine Situation nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers im zitierten Entscheid verglichen werden kann.

 

3.4      Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht ferner auch auf Art. 68 Abs. 2 StPO hingewiesen, wonach einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden muss. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt auf eine Übersetzung des Urteilsdispositivs und weiterer Teile des Strafbefehls angewiesen gewesen ist oder ob es sich bei Deutsch um eine «für ihn verständliche Sprache» handelt. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Das Dispositiv des Strafbefehls vom 27. August 2019 ist sehr kurz gefasst. Genannt werden im Wesentlichen der Straftatbestand («rechtswidriger Aufenthalt») und die anwendbaren Bestimmungen, die Strafe («Freiheitsstrafe von 45 Tagen») und die Verfahrenskosten («Total CHF 258.60»). In der Begründung des Strafbefehls wird auf einen Vorfall vom 28. April 2019 hingewiesen (Kontrolle des Beschwerdeführers im Zug S6, Basel SBB – Zell im Wiesental, Höhe Einfahrt Riehen Niederholz). Es braucht somit keine umfassenden Deutschkenntnisse, um diesen Strafbefehl zu verstehen. Der Beschwerdeführer ist bereits im Jahr 2013 in der Schweiz wegen rechtswidriger Einreise, begangen am 19. September 2012, verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug, act. 8 S. 2). Sein Nigerianischer Pass ist am 5. Januar 2017 in Bern ausgestellt worden (vgl. act. 8 S. 10). Der Beschwerdeführer hält sich demnach bereits seit über sieben Jahren im deutschsprachigen Raum auf und ist auch mit dem Vorwurf der rechtswidrigen Einreise vertraut. Nach eigenen Angaben in der Beschwerde arbeitet er für [...], und zwar als «cashier (Kassierer)». Abgesehen davon, dass er selbst zusätzlich das deutsche Wort verwendet, um seine Aufgabe zu beschreiben, erwirbt ein in Deutschland tätiger Kassierer durch den regelmässigen Kontakt mit Menschen deutscher Muttersprache gezwungenermassen gewisse Sprachkenntnisse, ohne die er wohl auch nicht als Kassierer angestellt worden wäre. All diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache in ihren wesentlichen Grundzügen versteht, auch wenn er selbst sich der englischen Sprache bedient. Dass der Beschwerdeführer nicht auf eine Übersetzung des Strafbefehls vom 27. August 2019 angewiesen gewesen ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin teilte ihm der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt am 5. Dezember 2019 in deutscher Sprache mit, die Strafbefehle vom 8. Februar 2019 und vom 27. August 2019 seien rechtskräftig und vollziehbar. In der daraufhin durch den Beschwerdeführer persönlich (in englischer Sprache) verfassten Einsprache vom 26. Dezember 2019 weist er mit keinem Wort darauf hin, dass er die beiden Strafbefehle aus sprachlichen Gründen nicht verstanden hätte. Vielmehr erklärt er weitschweifig, weshalb er illegal in die Schweiz eingereist sei beziehungsweise einreisen müsse, und befasst sich auch mit dem Vorfall, der dem Strafbefehl vom 27. August 2019 zugrunde liegt. Nach dem Gesagten muss der erstmals durch den Verteidiger vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe den Strafbefehl aus sprachlichen Gründen nicht verstanden, als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache zumindest in solchem Umfang mächtig ist, dass er den Inhalt des Strafbefehls verstanden hat, auch wenn er selbst sich in englischer Sprache ausdrückt. Damit ist die Vorschrift von Art. 68 Abs. 2 StPO, wonach einer beschuldigten Person der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden muss, in Bezug auf den Strafbefehl vom 27. August 2019 eingehalten worden.

 

3.5      Es kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Strafbefehl ein «Informationsblatt für fremdsprachige Personen» ausgehändigt worden ist, auf welchem die Rechtsmittelbelehrung in diversen Sprachen, unter anderem auch in englischer Sprache, erteilt wird. Dass in den den Beschwerdeführer betreffenden Akten nur der Hinweis darauf, dass ihm dieses allgemeine Merkblatt abgegeben worden ist, enthalten ist, nicht aber das Merkblatt selbst, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dieses Informationsblatt erhalten zu haben. Entgegen der Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers wird in diesem Merkblatt auch auf die in Art. 91 Abs. 2 StPO enthaltene Regelung hingewiesen («written appeals must submitted at the latest on the last day of the period to the criminal authority or handed over to the Swiss Post, a Swiss diplomatic or consular representative or, in the case of detained persons, prison managment»). Des Weiteren werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine Übersetzung des Strafbefehls erhältlich gemacht werden kann. Unter anderem werden die Telefonnummer der Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Zeiten, zu welchen dort angerufen werden kann, angegeben. Mit diesen Angaben wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, unverzüglich seinen Übersetzungsbedarf anzumelden, wenn er den Strafbefehl denn tatsächlich nicht verstanden hätte. Einen Zugang zum Internet hätte er dazu nicht benötigt. Das Führen eines Telefonats von Deutschland in die Schweiz wäre dem Beschwerdeführer auch aus finanzieller Sicht zumutbar gewesen.

 

3.6      Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Vertreters des Beschwerdeführers, mangels Übersetzung des Dispositivs des Strafbefehls vom 27. August 2019 sei dieser nicht rechtsgültig eröffnet worden, weshalb auch die Frist zur Einsprache nicht habe zu laufen beginnen können und die Einsprache vom 26. Dezember 2019 nicht verspätet sei, als unbegründet. Die Vorinstanz ist demgemäss zu Recht wegen Verpassen der Einsprachefrist auf die Einsprache nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

 

4.

4.1      Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist durch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügungen vom 6. Februar 2020 und vom 19. Februar 2020 abgewiesen worden. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, es stehe ihr frei, die unentgeltliche Rechtspflege doch noch zu gewähren. Denn das durch ihn angerufene Bundesgericht werde mit Sicherheit seine Praxis für Zustellungen von Strafbefehlen ins Ausland bekräftigen.

 

4.2     

4.2.1   Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege befreit den Betroffenen nicht generell von Verfahrens- oder Vertretungskosten, sondern bloss (einstweilig) von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO deshalb die Kosten zu tragen, selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt würde. Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

4.2.2   Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist weiterhin von der Aussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Wie die obigen Erwägungen zeigen, trifft es nicht zu, dass ein ins Ausland zugestellter Strafbefehl unabhängig von der konkreten Situation immer von Amtes wegen übersetzt werden muss (E. 3.3). Im vorliegenden Fall haben keine Anhaltspunkte bestanden, die eine Übersetzung haben notwendig erscheinen lassen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer selbst hat einen diesbezüglichen Bedarf auch nie angemeldet (E. 3.5). Schliesslich kann auch keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer zu guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst gesehen habe, weil die Staatsanwaltschaft das Merkblatt nicht in die Akten gelegt habe, weshalb nicht feststehe, ob dieses überhaupt mit dem Strafbefehl versendet worden sei (Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2020, vgl. act. 7, S. 4). Da der Beschwerdeführer selbst nie bestritten hat, das Merkblatt erhalten zu haben, ist es für den Ausgang des Verfahrens völlig unerheblich, ob eine Kopie davon in den Akten lag.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung resp. amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Saskia Schärer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.