Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.62

 

ENTSCHEID

 

vom 8. April 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Februar 2020

 

betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 stellte sie das Verfahren mangels Beweises des Tatbestands ein und auferlegte A____ eine Verfahrensgebühr in Höhe von CHF 200.–.

 

Am 26. Februar 2020 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Am 5. März 2020 verfügte der Verfahrensleiter den Beizug der Verfahrensakten. Mit Stellungnahme vom 20. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Dieser ist durch die Kostenauflage beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung; er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten und macht geltend, die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt. Er habe anlässlich der Polizeikontrolle vom 10. November 2019 erklärt, die ganze Nacht gearbeitet deshalb müde zu sein. Dies sei von den kontrollierenden Polizeibeamten zu Unrecht als Redseligkeit ausgelegt worden, habe er mit seiner Erklärung doch nur die Mitwirkung und Aufklärung beabsichtig. Beim ärztlichen Untersuch sei lediglich eine leichte Müdigkeit festgestellt worden. Zudem habe der Bluttest ergeben, dass der von der Polizei durchgeführte Schnelltest unkorrekte Ergebnisse angezeigt habe. Da er somit weder rechtswidrig noch schuldhaft die Einleitung eines Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe, sei die Kostenauferlegung zu Unrecht verfügt worden (Beschwerde p. 1).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der Polizeikontrolle vom 10. November 2019 erklärt, etwa eine Woche zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Da zudem Drogensymptome in Form von geröteten Bindehäuten, Lethargie sowie Redseligkeit festgestellt worden seien und die vor Ort durchgeführte Speichelprobe positiv auf Cannabis und Kokain verlaufen sei, habe ein begründeter Verdacht betreffend Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss bestanden. Unter diesen Umständen seien die Einleitung eines Strafverfahrens sowie die Durchführung weiterer Untersuchungsmassnahmen nicht nur angezeigt und verhältnismässig, sondern insbesondere durch den Beschwerdeführer veranlasst worden, liege doch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und den entstandenen Kosten vor. Das nachfolgende chemisch-toxikologische Gutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar Cannabis konsumiert habe, seine Fahrfähigkeit aber dadurch nicht vermindert gewesen sei. Damit seien der Schnelltest und die Einschätzung der Polizisten zumindest teilweise korrekt gewesen. Da hinsichtlich Betäubungsmittelkonsum beim Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz gelte, habe der Beschwerdeführer – der nachgewiesenermassen Betäubungsmittel konsumiert habe – das gegen ihn eingeleitete Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht und entsprechend die entstandenen Kosten zu tragen (Stellungnahme p. 1 f.)

 

3.

3.1      Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verhalten einer beschuldigten Person widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4).

 

3.2      Aus dem Polizeirapport in den Akten geht hervor, dass die fragliche Polizeikontrolle am 10. November 2019 um 06:50 Uhr stattgefunden hat. Die kontrollierenden Polizisten stellten beim Beschwerdeführer eine Rötung der Augenbindehäute, eine Lethargie sowie Redseligkeit fest. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der letzte Cannabiskonsum liege ca. eine Woche, der letzte Kokainkonsum 15 Jahre zurück. Es wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Cannabis und Kokain verlief. Bei der gleichentags um 08:05 Uhr im Universitätsspital Basel durchgeführten Untersuchung stellte die untersuchende Ärztin abgesehen von einer leichten Müdigkeit keine Auffälligkeiten fest und beurteilte den Beschwerdeführer als «nicht merkbar unter Drogeneinfluss». Die forensisch-toxikologische Auswertung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin ergab, dass der Tetrahydrocannabinol-Blutspiegel unterhalb des von der zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) erlassenen Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) für die Bestimmung der Fahrunfähigkeit festgelegten Nachweisgrenzwerts lag, weshalb keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen war.

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Kostenauflage damit, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Polizeikontrolle Drogensymptome gezeigt und dadurch rechtswidrig und schuldhaft die Verfahrenseinleitung bewirkt; die entstandenen Kosten stünden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Verhalten des Beschwerdeführers (Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2020, Stellungnahme p. 2). Aus der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Auferlegung von Verfahrenskosten nur dann rechtmässig ist, wenn dem Beschwerdeführer ein qualifiziert rechtswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann, welches mit den entstandenen Kosten adäquat-kausal zusammenhängt. Rund eine Stunde nach der Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei – mit Ausnahme einer leichten Müdigkeit – sämtliche von den Polizisten protokollierten Drogensymptome nicht festgestellt werden konnten. Ein zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Ebenso wenig lässt sich ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers aus seiner Angaben gegenüber den Polizisten zu seinem Drogenkonsum ableiten. So teilte er mit, letztmals vor 15 Jahren Kokain und vor etwa einer Woche Cannabis konsumiert zu haben. Der vom ASTRA festgelegte Grenzwert, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt, verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Betäubungsmittelkonsum zu einem positiven Resultat führt. Ein Zusammenhang zwischen dem eine Woche zurückliegenden Cannabiskonsum und den von der Polizei subjektiv wahrgenommenen «Fahrunfähigkeitsanzeichen» und damit verbunden der Einleitung eines Strafverfahrens liegt entgegen der Argumentation in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht vor. Fest steht, dass weder der subjektive Eindruck der Polizisten anlässlich der Kontrolle noch das Ergebnis des Schnelltests durch die nachfolgende ärztliche Untersuchung und durch die forensisch-toxikologische Auswertung der Blutprobe bestätigt wurden. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher den Grund seiner Müdigkeit erklärte und Angaben zu seinem früheren Betäubungsmittelkonsum machte, stellt klarerweise weder ein straf- noch ein zivilrechtlich vorwerfbares Fehlverhalten dar und rechtfertigt somit die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht. Daran ändert auch der Hinweis der Staatsanwalt auf den bundesgerichtlichen Entscheid BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 nichts, ging es doch im zitierten Entscheid um eine Person, welche am Vorabend der Kontrolle Kokain konsumiert hatte, was vorliegend nicht der Fall ist. Ob die von den Polizisten festgestellten Anzeichen unter den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall einen Drogenschnelltest rechtfertigten, kann offengelassen werden.

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund der festgestellten klar ungerechtfertigten Kostenauflage ist es vorliegend angemessen, die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

 

            Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen in Abänderung von Ziffer 2. des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2020 ([...]) zu Lasten des Staates.

 

Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von 800.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.