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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.81
ENTSCHEID
vom 7. November 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 16. März 2020
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 8. Juli 2019 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und stellte Strafantrag wegen übler Nachrede. Grundlage dieser Anzeige war ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. April 2019 an sämtliche Aktionäre der [...] AG, bezeichnet als «Short Information», anlässlich welchem er als dannzumaliger Verwaltungsratspräsident in englischer Sprache ausführte, dass der Beschwerdeführer im März 2019 als damaliger Verwaltungsratspräsident einige Verwaltungsratsmitglieder betreffend einen Vertragsinhalt absichtlich nicht korrekt Informiert habe und ein solches Verhalten illegal sei («Some Board Members were at the time intentionally not informed correctly about the content of this contract by the then President of the Board, A____. [...] Such behaviour is illegal […]». Zusätzlich zu diesem Schreiben habe der Beschwerdegegner die im Schreiben ausgeführten Behauptungen gegenüber verschiedenen Personen auch mehrfach mündlich wiederholt. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, dass durch den gegen ihn gerichteten Vorwurf illegaler Machenschaften gegenüber Dritten ehrenrührige Behauptungen über ihn aufgestellt worden seien. An der ordentlichen Generalversammlung der [...] AG vom 27. März 2019 wurden schliesslich der Beschwerdeführer und zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder von den Aktionären für das kommende Geschäftsjahr nicht wiedergewählt.
Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2020 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Gegen diese Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben, mit der er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen beantragt, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde vom 27. März 2020 vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen, dies unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht die elektronischen Verfahrensakten eingereicht. Mit Replik vom 23. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festgehalten.
Mit Eingabe vom 1. September hat der Beschwerdegegner mitgeteilt, dass im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (Verhalten des ehemaligen Verwaltungsrates der [...] AG, A____) mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die ehemaligen Verwaltungsräte [...] und [...] eröffnet worden sei. Dies im Zusammenhang mit den Verhaltensweisen dieser Verwaltungsräte bzw. der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang gegenüber den Aktionären gemachten Äusserungen des Verhaltens des Beschwerdeführers.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR ]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Der Beschwerdeführer und Anzeigesteller hat sich am 5. Juli 2019 als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner konstituiert (vgl. act. 5, Strafakten, S. 39 f.). Er ist somit ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und auch ansonsten formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. März 2020 aus, dass dem vom Beschwerdegegner eingereichten Protokoll der Generalversammlung der [...] AG vom 27. März 2019 unter Punkt «8.3. Andere» [Varia] zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit von zwölf Aktionären explizit gefragt worden sei, warum der betreffende Vertrag nicht allen Verwaltungsratsmitgliedern gezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet: «Erstens war Herr C____ in London. Ausserdem war der Vertrag auf Deutsch und lag an der Verwaltungsratssitzung erst im Entwurf vor. Schliesslich wollte ich nicht, dass er den Inhalt des Vertragsentwurfs vorzeitig B____ zeigt, da ich weiss, dass er auf seiner Seite ist». Gemäss den Depositionen des Beschwerdegegners anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2019 begründe bzw. beweise er den Wahrheitsgehalt seines Schreibens vom 16. April 2019 mit der besagten Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Generalversammlung vom 27. März 2019 sowie den entsprechenden Bestätigungen der Verwaltungsräte Dr. C____ und Dr. D____. Ziel des Schreibens sei es gewesen, die Aktionäre, welche an der Generalversammlung nicht persönlich teilgenommen hätten, zu informieren. Er könne sich aber nicht daran erinnern, dass er den Inhalt des Schreibens auch mündlich gegenüber weiteren Personen wiederholt habe. Der Beschwerdegegner habe bestätigt, dass die Empfänger das Schreiben vom 16. April 2019 auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hätten. Er habe als Rückmeldung, so wie auch anlässlich der Generalversammlung, «Empörung und Unverständnis» durch die Aktionäre erhalten. Indem der Beschwerdegegner vorliegend zwar ehrenrührige, jedoch wahre und vom Beschwerdeführer auch selbst eingestandene Tatsachen verbreitet und damit die (erfolgreiche) Information aller Aktionäre – die ohnehin anlässlich der Generalversammlung Verhalten des Beschwerdeführers hätten erfahren können – bezweckt habe, gelinge der Entlastungsbeweis weshalb der Beschwerdegegner nicht strafbar sei. Er habe mithin den fraglichen Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt bzw. aufgrund des erbrachten Entlastungsbeweises gar nicht erfüllen können, weswegen von der Eröffnung eines Strafverfahrens abzusehen und folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme zu verfügen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde vom 27. März 2020 geltend, dass in formeller Hinsicht bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, handelnd durch die Kriminalpolizei, habe so vorliegend Zwangsmassnahmen angeordnet. So habe sie beispielsweise den Beschwerdegegner schriftlich vorgeladen. Eine Vorladung gelte als Zwangsmassnahme. Bezeichnenderweise liege die schriftliche Vorladung den dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten nicht bei, könne jedoch dem Einvernahmeprotokoll vom 21. November 2019 entnommen werden. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 23. Juli 2019 habe die Staatsanwalt sodann verfügt, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werde. Der Beschwerdeführer sei zudem bereits aufgefordert worden, allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen beziffert und belegt einzureichen. Auch diese Verfügung befinde sich nicht in den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten. Daraus erhelle, dass sich die Staatsanwaltschaft klarerweise in das Ermittlungsverfahren eingeschaltet habe. Zudem sei in erwähnter Verfügung ausgeführt worden, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernehme das Verfahren. Bei dieser Ausgangslage könne nicht auf § 9 EG StPO verwiesen und argumentiert werden, es handle sich noch um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren. Bereits daraus sei ersichtlich, dass ein Untersuchungsverfahren faktisch eröffnet worden sei. Eine Nichtanhandnahme komme bereits aus diesem (formellen) Grund nicht (mehr) in Betracht.
Des Weiteren lägen auch in materieller Hinsicht Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht vor. Die Staatsanwaltschaft führe in der angefochtenen Verfügung so selbst aus, dass der Beschwerdegegner ehrenrührige Tatsachen verbreitet habe. Es sei ihm jedoch der Entlastungsbeweis gelungen. Den Entlastungsbeweis sehe die Staatsanwaltschaft offenbar durch das GV-Protokoll vom 27. März 2019 als erfüllt an. Daraus gehe hervor, weshalb der betreffende Vertrag nicht allen Verwaltungsratsmitgliedern gezeigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass der Beschwerdeführer primär am Vorwurf Anstoss nehme, er habe illegal gehandelt («Such behaviour is illegal [...]»). Illegal bedeute auf Englisch wie auf Deutsch dasselbe: «gesetzeswidrig», «ungesetzlich». Die Staatsanwaltschaft führe nicht aus, inwiefern diesbezüglich der Entlastungsbeweis gelungen sein solle. Bereits daraus ergebe sich, dass die angefochtene Verfügung unvollständig und daher rechtsfehlerhaft sei und folglich aufgehoben werden müsse. Der Beschwerdegegner habe auf die Frage, «Sie beschuldigen A____ des illegalen Verhaltens. Können Sie das begründen oder ausführen?», in der Einvernahme vom 21. November 2019 die Aussage verweigert. Das sei sein gutes Recht, von einem Entlastungsbeweis könne aber diesbezüglich keine Rede sein. Im Nachgang der Einvernahme habe der Beschwerdegegner am 22. November 2019 eine E-Mail an DK [...] gesendet. Dort habe er ausgeführt, dass ein solches Verhalten illegal sei, lasse sich ohne Weiteres aus dem schweizerischen Recht zum Auftrag oder organschaftlichen Verhältnis des Verwaltungsrates ableiten. Genauere Angaben dazu, insbesondere welche Bestimmung des «schweizerischen Rechts» verletzt worden sein soll, habe der Beschwerdegegner nicht machen können oder wollen. Dass das erwähnte Verhalten des damaligen Verwaltungsratspräsidenten gegen Schweizer Recht verstossen haben soll, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht ersichtlich und sei eben der Grund für die Strafanzeige gewesen. Bei dieser Ausgangslage könne jedenfalls nicht behauptet werden, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt, respektive der Entlastungsbeweis sei erbracht worden. Die Beweislast liege jedenfalls beim Beschwerdegegner und dieser habe keinen klaren entlastenden Beweis vorbringen können, woraus klar ersichtlich wäre, dass das Verhalten des Beschwerdeführers «illegal» gewesen sein soll. Es erscheine ferner grundsätzlich fraglich, ob in einem Fall, in welchem unbestritten ehrenrührige Tatsachen verbreitet worden seien, noch eine Nichtanhandnahme erfolgen könne. Dies sei zu verneinen. Wie die Staatsanwaltschaft selbst ausführe, sei es in der Doktrin umstritten, ob der Entlastungsbeweis eine negative Strafbarkeitsvoraussetzung darstelle oder ob es sich um einen Rechtfertigungsgrund handle. Handle es sich um einen Rechtfertigungsgrund, könne nicht von klarer Straflosigkeit ausgegangen werden, da regelmässig umstritten sei, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliege oder nicht.
3.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO nur infrage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (vgl. auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1; BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2).
3.2 Vorliegend ist in der Tat fraglich, ob in formeller Hinsicht bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist. So führt nämlich die Anordnung von Zwangsmassnahmen nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zur Eröffnung der Strafuntersuchung. Dies hat auch für strafprozessuale Zwangsmassnahmen der Polizei zu gelten, wenn die Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sind (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 196 N 1, 4; vgl. auch Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 309 N 29 f.). Vorladungen stellen zwar keinen unmittelbaren, direkten physischen oder psychischen Zwang gegenüber den Adressaten dar. Sie sind jedoch mit Rechtsfolgen, bis hin zur polizeilichen Vorführung (vgl. Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO), verknüpft, die von den Adressaten nachvollziehbar als Zwang empfunden werden können. In der Lehre wird daher argumentiert, dass die Vorschriften über die Vorladung gemäss Art. 201-206 StPO strukturell und zu Beginn unter die umfassende Regelung der Zwangsmassnahmen gemäss den Art. 196-298d StPO eingereiht worden seien. Auch das Bundesgericht führt aus, dass die Vorladung als Zwangsmassnahme gelte, fügt dem jedoch an, dass «es in aller Regel für die Eröffnung [genügt], wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt» (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Vorladung gestützt auf Art. 201 ff. StPO verschickt, dabei handelte es sich jedoch um eine polizeiliche Vorladung und eine darauffolgende polizeiliche Einvernahme ohne direkt anwendbaren Zwang. Die Frage der Verfahrenseröffnung – auch in Bezug auf das Vorliegen einer Gerichtsstandsverfügung – kann jedoch vorliegend offenbleiben (mithin ebenso, ob es sich bei einem Entlastungsbeweis um eine negative besondere Strafbarkeitsbedingung oder einen Rechtfertigungsgrund handelt, da – wie sogleich aufzuzeigen sein wird – zumindest letzterer gegeben ist) da die Staatsanwaltschaft selbst im Falle einer Verfahrenseröffnung einen Einstellungsbeschluss hätte verfügen müssen. Ein solcher ist nämlich zu erlassen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.2.3; BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2).
Der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Diese Strafbestimmung schützt vor Äusserungen, die den Anspruch einer Person auf Geltung als charakterlich anständiger Mensch verletzen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 131 IV 154 E. 1.2). Als ehrverletzend im Sinne einer üblen Nachrede wird z.B. die Behauptung erachtet, jemand habe eine strafbare Handlung begangen (BGE 101 IV 292 E. 1, 132 IV 112 E. 2). Nicht strafbar macht sich nach Art. 173 Ziff. 2 StGB eine beschuldigte Person, wenn sie beweist, dass ihre Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Die Beweislast für diese Entlastungen liegt bei der beschuldigten Person. Sie wird zum Beweis nur zugelassen, wenn sie ihre Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung vorgebracht hat und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere bei Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
Vorliegend wird von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten, dass die Aussage des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe sich «illegal» verhalten, rufschädigend sein kann. Zwar beschuldigte er letzteren nicht explizit einer bestimmten Straftat respektive eines bestimmten Gesetzesverstosses, jedoch wird durch die Aussage der Illegalität insinuiert, der Beschwerdeführer habe durch sein Handeln gegen eine bestimmte Gesetzesbestimmung verstossen. Entsprechend wäre grundsätzlich fraglich, ob der Beschwerdegegner den Wahrheitsbeweis antreten könnte, ist ein solcher bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines Gesetzesverstosses im weiteren Sinne doch insbesondere durch eine entsprechende Verurteilung oder eine sonstige gerichtliche Feststellung zu erbringen (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N 15), welche in casu – soweit ersichtlich – nicht vorliegt.
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegner jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen (die Feststellung des Entlastungsbeweises ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch durch die Beschwerdeinstanz möglich und nicht zwingend durch das Sachgericht vorzunehmen, s. BGer 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.6). Ein solcher liegt vor, wenn der Beschuldigten ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3). So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Protokoll der Generalversammlung der [...] AG vom 27. März 2019 (Punkt «8.3 Andere» [Varia]) in Anwesenheit von zwölf Aktionären explizit gefragt wurde, warum der betreffende Vertrag nicht allen Verwaltungsratsmitgliedern gezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete gemäss Protokoll: «Erstens war Herr C____ in London. Ausserdem war der Vertrag auf Deutsch und lag an der Verwaltungsratssitzung erst im Entwurf vor. Schliesslich wollte ich nicht, dass er den Inhalt des Vertragsentwurfs vorzeitig B____ zeigt, da ich weiss, dass er auf seiner Seite ist» (act. 5, S. 67 f). Im Rahmen der Einvernahme vom 21. November 2019 verwies der Beschwerdegegner sodann neben dem Protokoll auf die Bestätigungen der Verwaltungsräte Dr. C____ und Dr. D____, die an der Generalversammlung vom 27. März 2019 selbst ausgesagt hätten, dass sie über die «gesamten Umstände und Inhalte des Vertrags unvollständig informiert worden» seien (act. 5, S. 52). Zwar findet sich keine Wortmeldung von Dr. D____ im eingereichten Protokoll, jedoch kann diesem entnommen werden, dass zumindest Dr. C____ zu den Personen gehört haben musste, denen der Vertrag nicht vorgelegt wurde (vgl. act. 5, S. 67 f.). Der im Schreiben vom 16. April 2019 wiedergegebene Sachverhalt hinsichtlich der Nicht-Information gewisser Verwaltungsräte durch den Beschwerdeführer kann demnach bejaht werden. Was die Äusserung der «Illegalität» dieses Verhaltens anbelangt, so ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht gehalten ist, für seinen Entlastungsbeweis eine eigentliche rechtliche Subsumtion vorzunehmen. Vielmehr hat es auszureichen, wenn er – für den Beleg seines guten Glaubens – auf die auftragsrechtlichen Bestimmungen sowie die Normen zum organschaftlichen Verhältnis des Verwaltungsrats verweist. Ein gewichtiges Indiz für das widerrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt ausserdem die Eingabe des Beschwerdegegners vom 1. September 2020 (act. 9) sowie das beigelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an Dr. [...] vom 18. September 2020 (act. 10) dar, wonach unter anderem gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner vom Beschwerdegegner in seinem Schreiben an die Aktionäre vom 16. April 2019 monierten Verhaltensweise (zusammen mit zwei weiteren Verwaltungsräten) ein Strafverfahren eröffnet wurde. Dieses ist zwar erst nach der – allfälligen – ehrverletzenden Äusserung des Beschwerdegegners eröffnet worden, lässt aber in diesem speziellen Fall Rückschlüsse auf die ernsthaften Gründe zu, die der Beschwerdegegner bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 16. April 2019 hatte, führte doch seine Interpretation des Vorgefallenen erst zur Einleitung des neuen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner hatte mithin eine begründetet Veranlassung, sein Schreiben an die Aktionäre vom 16. April 2019 zu verfassen und das Vorgehen des Beschwerdeführers auch als «illegal» zu bezeichnen (eine begründete Veranlassung wurde etwa auch beim Vorwurf an den Präsidenten einer Planungskommission, er habe Straftaten im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren begangen, bejaht, vgl. BGE 132 IV 112 E. 3). Vorliegend liegen auch keine Gründe für den Ausschluss des Entlastungsbeweises vor (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 173 N 26 ff.), da der Beschwerdegegner seine Äusserungen – neben der soeben dargelegten begründeten Veranlassung – nicht vorwiegend mit der Absicht vorbrachte, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen (sog. Beleidigungsabsicht, Riklin, a.a.O., Art. 173 N 28 f.) Ziel des Schreibens sei es gemäss seinen Aussagen nämlich gewesen, die Aktionäre, welche an der Generalversammlung nicht persönlich teilgenommen hätten, zu informieren (act. 5, S. 52). In einer solchen Information der Aktionäre über das – zugestandene – Verhalten des Beschwerdeführers, das zudem ausschliesslich seine Tätigkeit als Verwaltungsrat und nicht sein Privat- oder Familienleben betraf, liegt denn auch ein legitimes Interesse (vgl. zum Interesse an der Aufdeckung «unsauberen Geschäftsgebarens» vgl. Trechsel/Lehmkuhl, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 173 N 23).
Im Ergebnis gelingt dem Beschwerdegegner damit der Gutglaubensbeweis, womit das Verfahren – selbst im Falle einer Verfahrenseröffnung und der Nichtzulässigkeit einer Nichtanhandnahmeverfügung – gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b/c StPO einzustellen gewesen wäre.
4.
4.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.