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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.85
ENTSCHEID
vom 13. Mai 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 1. April 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 12. April 2017 und 15. Mai 2017 Strafanzeige gegen ihre Schwester B____. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. April 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien bzw. Verfahrenshindernisse bestünden. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. April 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin sind keine eingeholt worden.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten (VT.2017.[...]), ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen, wobei praxisgemäss an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.1, BES.2015.86 vom 31. August 2015 E. 3). Eine Nachfrist zur Ergänzung einer Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt dagegen jeweils nur ausnahmsweise bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis wie etwa fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit in Frage (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 396 N 15).
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 1. April 2019. Aus den Akten ergibt sich zwar nicht, wann diese der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde jedoch erst am 1. April 2020 und somit erheblich verspätet erhoben. Aufgrund der offensichtlich bereits eingetretenen Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. April 2019 kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 1. April 2020 sinngemäss eine Rechtsverweigerung der Strafverfolgungsbehörden geltend. Dabei bringt sie vor, dass sie sich bei «jeder Behörde» (Staatsanwaltschaft, Polizei, KESB, Opferhilfe, Ombudsstelle) im Kanton Basel-Stadt gemeldet habe und ihr Fall ignoriert werde. Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4).
Mit ihrer Begründung vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung seitens Behörden nicht ausreichend darzulegen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einerseits mit einer mangelhaften Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts. In formeller Hinsicht wurde zudem festgestellt, dass die gesetzliche Antragsfrist von drei Monaten zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weitgehend abgelaufen war. Allfällige frühere, drei Monate und länger zurückliegende Antragsdelikte könnten folglich aus formellen Gründen nicht mehr verfolgt werden. Schliesslich würden die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafanzeigen vom 12. April 2017 und 15. Mai 2017 gemachten Vorwürfe in materieller Hinsicht unrealistisch erscheinen und entsprängen eher inneren Vorgängen und Vorstellungen der Beschwerdeführerin, als realen Ereignissen und tatsächlich Erlebtem. Dies trifft, soweit sich ihnen überhaupt ein rudimentärer Sachverhalt entnehmen lässt, auch auf die übrigen Vorwürfe zu. Daher kann der Staatsanwaltschaft das wiederholte Ausstellen von Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend weiteren derartigen Strafanzeigen durch die Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Die Rüge der Rechtsverweigerung erweist sich somit als unbegründet.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.