Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.9

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Januar 2020

 

betreffend Einziehung von zwei beschlagnahmten Armbanduhren

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. Oktober 2019 wegen Markenrechtsverletzung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurde die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Armbanduhren angeordnet und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 331.80 auferlegt.

 

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 Einsprache, wobei er sich lediglich gegen die angeordnete Einziehung und Vernichtung der beiden Armbanduhren zur Wehr setzte; im Schuld- und Strafpunkt blieb der Strafbefehl dagegen unangefochten. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 erkannte das Einzelgericht des Strafgerichts Basel-Stadt, dass die beiden beschlagnahmten Armbanduhren in Anwendung von Art. 68 MSchG in Verbindung mit Art. 69 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einzuziehen und zu vernichten seien. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr von CHF 500.– auferlegt.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die beschlagnahmten Armbanduhren seien dem Beschwerdeführer herauszugeben. Eventualiter beantragt er, es seien beiden Armbanduhren die Armbänder, das Gehäuse und das Zifferblatt zu entfernen und einzuziehen und die verbleibenden Teile dem Beschwerdeführer herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft erstattete am 6. Februar 2020 die Beschwerdeantwort, mit der sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Replik vom 4. März 2020 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Das vorinstanzliche Verfahren beschränkte sich auf die Beurteilung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2019 angeordneten Einziehung und Vernichtung zweier beschlagnahmter Armbanduhren. Im Schuld- und Strafpunkt blieb der Strafbefehl unangefochten, womit im vorinstanzlichen Verfahren nicht materiell über Straffragen befunden wurde und der Entscheid dementsprechend in Form einer Verfügung ergangen ist. Es kommt vorliegend daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (vgl. auch Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.

 

2.

2.1      Das Strafgericht erwog in der angefochtenen Verfügung, die Frage der Einziehung im Markenstrafrecht richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB befasse sich mit der Einziehung von Gegenständen, die einen Konnex zu einer Straftat aufweisen würden. Als Anlasstat komme jede Straftat in Frage, wozu auch die Straftatbestände des Markenschutzgesetzes zu zählen seien (angefochtene Verfügung E. 4.1). Vorliegend sei es offensichtlich, dass die Voraussetzungen der Anlasstat gegeben seien; der Beschwerdeführer habe eine Markenrechtsverletzung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG begangen. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, dass er nichts von der Bestimmung gewusst und damit nur fahrlässig gehandelt habe. Da der Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 im Schuld- und Strafpunkt nicht angefochten worden sei, liege eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Markenrechtsverletzung vor. Die beiden beschlagnahmten Uhren seien Falsifikate. Die Uhrwerke, die Kronen, Drücker, Zeiger und die Gläser seien zwar Originalteile einer Uhr der Marke [...]. Die Armbänder, die Gehäuse sowie die Zifferblätter seien dagegen nicht von der [...] hergestellt bzw. von ihr in Auftrag gegeben worden, seien aber mit den Marken und dem Logo der [...] versehen. Die Gefährdung für Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung sei bei Gegenständen, die unter Verletzung des Markenrechts hergestellt worden seien, gemäss Bundesgericht und herrschender Lehre zwar ohnehin gegeben. Unabhängig davon sei vorliegend aber darüber hinaus auch von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Abklärungen der Staatsanwaltschaft auf der Internetseite des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass er zumindest noch bis Anfang Dezember 2019 Uhren der beschlagnahmten Typen zum Verkauf aufgeführt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine veraltete Internetseite handle, die noch nicht habe angepasst werden können, seien nicht glaubhaft, zumal die Internetseite gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft während des laufenden Strafverfahrens hinsichtlich der fraglichen Modelle mehrfach verändert worden sei. Dabei seien diese Verkaufsangebote nicht etwa entfernt worden, sondern im Gegenteil seien andere hinzugekommen. Auch wenn der Beschwerdeführer die Internetseite mittlerweile abgeändert habe, so sei dies nur auf Druck des vorliegenden Einziehungsverfahrens erfolgt. Es sei deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei Herausgabe der Uhren erneut eine Markenrechtsverletzung begehen würde. Daran ändere auch der Einwand des Beschwerdeführers der angeblichen Dritteigentümerschaft nichts, da dieser wenig glaubhaft sei. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei es schliesslich zwar möglich, die deliktischen von den nicht-deliktischen Teilen zu trennen. Allerdings bestehe die Gefahr einer weiteren Markenrechtsverletzung auch bei Rückgabe der Originalteile weiterhin in gleichem Masse. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Teile erneut mit Drittteilen verarbeiten und vertreiben würde, zumal beim Beschwerdeführer weder im laufenden Verfahren noch durch den Strafbefehl ein Umdenken ersichtlich werde. Der nicht unerhebliche Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum Sicherungszweck. Das öffentliche Interesse an der Einziehung sei höher zu gewichten, als das Interesse des Beschwerdeführers (angefochtene Verfügung E. 4.2).

 

2.2      In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Annahme des Strafgerichts, wonach der Beschwerdeführer während des Verfahrens eine weitere Uhr im Internet verkauft und seine Internetseite nur auf Druck des vorliegenden Verfahrens geändert habe, stimme nicht und sei nicht belegt. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass er sich sehr stark bemüht habe, sein Geschäftsmodell so rasch wie möglich anzupassen, um künftig keine Markenrechtsverletzungen mehr zu begehen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass seine Modifikationen Markenrechtsverletzungen dargestellt hätten. Zudem habe er an keiner Stelle versucht, die fraglichen Uhren in der Schweiz in Verkehr zu setzen. Es sei nur um die Ausstellung der Uhrenkunst bzw. der Individualisierungsmöglichkeiten gegangen (Beschwerde, Rz. 8 ff.; Replik, Rz. 6 und Rz. 10). Auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass er über seine Internetseite Uhren verkaufen würde, sei falsch. Vielmehr nehme er bzw. die Firma B____ lediglich gestalterische Veränderungen von Kundenuhren vor. Auf der Webseite würden ausschliesslich die möglichen Modifikationsmöglichkeiten aufgezeigt. Sofern ein Modell mit "sold out" gekennzeichnet sei, bedeute dies nur, dass die entsprechenden Anpassungen (derzeit) nicht möglich seien (Beschwerde, Rz. 12). Seine Kunden könnten ihre Uhren entweder direkt bei ihm vorbeibringen, oder den Beschwerdeführer beauftragen, eine Originaluhr zu erwerben und sogleich zu individualisieren (Replik, Rz. 9). Entsprechende Individualisierungen seien weit verbreitet und von vielen Konsumenten im Luxusbereich erwünscht. Solche Anpassungen seien zulässig und müssten auch nicht durch lizenzierte [...]-Händler vorgenommen werden (Replik, Rz. 4 f.). Die unter Beschlag stehenden Uhren seien dementsprechend im Eigentum einer Drittperson. Die fehlenden Originalteile seien nach wie vor bei der Firma B____ in [...] und die Uhren würden von dieser nach Erhalt wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut werden, bevor sie dem Eigentümer zu übergeben seien. Der Beschwerdeführer sei bereit, eine entsprechende Zusicherungserklärung zu unterzeichnen. Ebenso möglich sei die Herausgabe direkt an den Dritten. Auf die Bekanntgabe des Dritteigentümers sei aufgrund der Befürchtung eines Reputationsschadens sowie aus Datenschutzgründen verzichtet worden (Beschwerde, Rz. 13 f.; Replik, Rz. 7 f.). Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, die Internetseite unverzüglich nach Ausstellung des Strafbefehls anzupassen, da er habe sicherstellen müssen, dass er seine Dienstleistungen in angepasster Form erbringen könne. Die entsprechenden Printscreens der Staatsanwaltschaft hätten daher die veraltete Webseite gezeigt. Die Umgestaltung der Internetseite habe erst im Dezember 2019 abgeschlossen werden können (Beschwerde, Rz. 16 ff.). Die neue Webseite zeige, dass das angepasste Geschäftsmodell keine Markenrechte mehr verletze (vgl. Beschwerde, Rz. 19 ff.). Die schrittweise Umsetzung sei demnach kein Indiz für eine Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 23). Dem Beschwerdeführer müsse damit eine positive Gefährdungsprognose gestellt werden und selbst unter Berücksichtigung der markenrechtlichen Besonderheit in Bezug auf die Verhältnismässigkeit erweise sich die Einziehung daher als unverhältnismässig (Beschwerde, Rz. 24 ff.). Der Beschwerdeführer sei bereit, höchstpersönlich bei der Staatsanwaltschaft vorzusprechen, die Originalteile beider Uhren vorzubringen, die Wiederherstellung des Originalzustandes in Auftrag zu geben und von der Staatsanwaltschaft kontrollieren zu lassen (Replik, Rz. 11).

 

2.3      In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft vor, dem Beschwerdeführer werde in der angefochtenen Verfügung nicht vorgeworfen, während des laufenden Verfahrens eine weitere Uhr im Internet verkauft zu haben. Vielmehr sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens seine Internetseite dahingehend geändert habe, dass aus dem "Buy"-Knopf bei den beiden fraglichen Uhrenmodellen plötzlich ein "Waiting List"-Knopf geworden sei und das Uhrenmodell [...] den Hinweis "Discontinued" erhalten habe. Dies sei wenig überraschend, da das beschlagnahmte Modell das letzte der auf angeblich fünf Stück limitierten Exemplare gewesen sei. Ebenso aktenkundig sei dagegen, dass der Beschwerdeführer in der Folge einfach ein zweites Modell auf die Webseite eingestellt habe, welches nicht wirklich stark vom Design der beschlagnahmten Uhr abweiche und welches er "[...] 2" genannt habe. Es sei daher unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – aus seinen Fehlern gelernt habe. Im Weiteren sei es angesichts der Tatsache, dass auf der Internetseite Preise von CHF 40'000.– oder mehr angegeben würden, auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer lediglich Uhren seiner Kunden abändere und gar keine Uhren verkaufe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Uhren im Falle einer Rückgabe erneut zu Markenrechtsverletzungen missbrauchen werde. In Bezug auf die angebliche Dritteigentümerschaft sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Uhren bzw. die Originalteile mittlerweile habe verkaufen können. Jedenfalls aber trage er das Risiko dafür, wenn er dies während bestehender Beschlagnahme getan hätte. Auch die Verhältnismässigkeit sei gegeben, weshalb das Strafgericht richtigerweise die Sicherungseinziehung verfügt habe.

 

3.

3.1      Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweisen). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 68 MSchG ist Art. 69 StGB auch im Bereich des Markenstrafrechts anwendbar. Demnach kann der Richter anordnen, dass ein widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehener Gegenstand als Ganzes einzuziehen ist.

 

Die Sicherungseinziehung nach Art. 68 MSchG i.V.m. Art. 69 StGB setzt als erstes eine Anlasstat voraus, wozu auch sämtliche Straftatbestände des Markenschutzgesetzes zählen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter wegen einer solchen Tat tatsächlich bestraft worden ist. So ist eine Einziehung insbesondere auch dann möglich, wenn der Täter beispielsweise unbekannt ist oder vom Ausland her gehandelt hat und eine Bestrafung deshalb ausser Betracht fällt. Die Anlasstat muss dabei zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig sein. Ein schuldhaftes Handeln des Täters wird dagegen nicht vorausgesetzt. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Straftatbestände des Markenschutzgesetzes eine Sicherungseinziehung nur möglich ist, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Ist eine entsprechende Anlasstat gegeben, können die Gegenstände namentlich dann eingezogen werden, wenn sie zu deren Begehung gedient haben (instrumenta sceleris) oder dazu bestimmt waren, sowie wenn sie durch die Anlasstat hervorgebracht worden sind (producta sceleris). Letztere Formulierung zielt direkt auf die im Rahmen der Markenrechtsverletzung entstandenen Falsifikate ab (Rüetschi, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage 2017, Art. 68 MSchG N 5 ff.).

 

3.2      Wie bereits vorinstanzlich macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass seine Handlungen strafrechtlich relevant seien und dass der Vorwurf, wonach er Uhren verkaufe, falsch sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.). Sofern der Beschwerdeführer damit geltend machen will, dass er die Markenrechtsverletzung nach Art. 61 Abs. 1 lit. c MSchG nicht vorsätzlich begangen habe und – da es sich beim Straftatbestand der Markenrechtsverletzung um ein Vorsatzdelikt handelt – bereits keine Anlasstat bestehe, vermag er damit nicht durchzudringen. Dem Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 vorgeworfen, beabsichtigt zu haben, dem Publikum im Umfeld der [...]messe [...] die zur Frage stehenden und mit gefälschten Teilen verarbeiteten Armbanduhren zu präsentieren und für diese zu werben. Dementsprechend wurde er wegen Markenrechtsverletzung nach Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG für schuldig erklärt (vgl. Strafakten, S. 200 f.). Wie bereits das Strafgericht in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, blieb dieser Schuldspruch vom Beschwerdeführer unangefochten; er erhob einzig gegen die angeordnete Einziehung der beiden beschlagnahmten Armbanduhren Einsprache. Die Anlasstat ist somit ohne weiteres gegeben.

 

3.3

3.3.1   Umstritten ist vorliegend in erster Linie, ob im Falle einer Rückgabe der beschlagnahmten Uhren bzw. der originalen Uhrenteile eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung bestehe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von den zur Frage stehenden Uhren bzw. den Einzelteilen grundsätzlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehen kann. Wie dargelegt, macht er im Wesentlichen vielmehr geltend, dass eine solche Gefährdung konkret nicht angenommen werden könne, da er erstens gar keine modifizierten Uhren verkaufe, sondern lediglich Uhren von Kunden verschönere, und zweitens er sein Geschäftsmodell angepasst habe, sodass er diese Modellierungen künftig ohne Markenrechtsverletzungen vornehmen könne.

 

3.3.2   Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er lediglich Kundenuhren umgestalte, wenig glaubwürdig. Auch wenn der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut ausführt (vgl. insbesondere Beschwerde, Rz. 12; Replik, Rz. 4), ist es schwer vorstellbar, dass eine Person eine von ihr selbst gekaufte [...]-Uhr für 43'000 Dollar oder mehr (vgl. Strafakten, S. 46 ff. und S. 63 ff.) verschönern und dabei wohlgemerkt Originalteile entfernen lässt (vgl. Beschwerde, Rz. 13; Replik, Rz. 8). Dementsprechend abwegig stellen sich auch die Erklärungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Markierung "sold out" unter den entsprechenden Uhrenmodellen auf seiner Internetseite bzw. der Internetseite der B____ dar. Kommt hinzu, dass diese Markierung aus dem Englischen mit "ausverkauft" zu übersetzen ist, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass auf der fraglichen Internetseite Uhren zum Verkauf angeboten worden sind. Zu beachten ist weiter der Umstand, dass die beiden Uhrenmodelle gemäss ursprünglichem Internetauftritt zu einer auf fünf Stück limitierten Ausgabe gehörten (vgl. Strafakten, S. 50 und 55). Aufgrund all dieser Umstände ist damit mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Uhren auf seiner Internetseite zum Verkauf angeboten hat.

 

3.3.3   Ebenso unglaubhaft stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Anpassung seines Geschäftsmodelles dar. Die Staatsanwaltschaft weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass am 29. März 2019 Uhrenmodelle, welche auf der Internetseite des Beschwerdeführers bzw. der B____ zuvor mit dem Link "Buy" versehen waren, nun mit den Verfügbarkeiten "Waiting List" bzw. "Discontinued" aufgeführt waren (Strafakten, S. 62 ff.). Trotz des laufenden Strafverfahrens konnte sie in der Folge am 10. Oktober 2019 feststellen, dass auf der fraglichen Internetseite nicht nur weiterhin Uhren dieser Modelle, sondern bereits ein Nachfolgemodell "[...] 2" aufgeführt wurden (Strafakten, S. 194 ff.). Auch nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 10. Oktober 2019 auf diesen Umstand hingewiesen worden war, wurden diese Uhren nachgewiesenermassen bis mindestens am 7. November 2019 unverändert angeboten. Dies ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Screenshots der Internetseite (vgl. Strafakten, S. 219 ff.). Es ist demnach aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dass es sich bei den entsprechenden Auszügen der Internetseite um veraltete Screenshots gehandelt habe, welche nur wenige Tage nach dem Strafbefehl erstellt worden seien (vgl. Beschwerde, Rz. 18). Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die nunmehr vorgenommenen Änderungen des Internetauftritts lediglich auf Druck des Einziehungsverfahrens vorgenommen hat. Aufgrund der gesamten Umstände ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten ihm die beschlagnahmten Uhren bzw. die Originalteile davon herausgegeben werden, diese zur Begehung einer weiteren Markenrechtsverletzung verwenden würde. Damit hat das Strafgericht zu Recht sowohl eine Gefährdung der Markeninhaber als auch eine solche des allgemeinen Geschäftsverkehrs bejaht.

 

3.3.4   Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers einer angeblichen Dritteigentümerschaft der Originalteile nichts. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er natürlich keine ihm gehörenden Uhren nach [...]zur Schau gebracht habe. Solche Luxusgüter könne er sich gar nicht leisten. Die fraglichen Uhren habe er kurz zuvor in [...] im Auftrag einer Drittperson individualisiert und mit deren Erlaubnis nach [...] zur Ausstellung gebracht (vgl. Replik, Rz. 7). Auffallend ist indes, dass der Beschwerdeführer sich noch in der E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2019 auf den Standpunkt gestellt hatte, dass die beschlagnahmten Uhren in seinem privaten Eigentum stünden und nur zu privatem Eigengebrauch verwendet worden seien. Eine allfällige Dritteigentümerschaft wurde mit keinem Wort erwähnt (vgl. Strafakten, S. 192). In seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 hatte er sodann ausgeführt, dass die beschlagnahmten Uhren in ihrer Originalfassung "in der Zwischenzeit" nicht mehr dem Beschwerdeführer gehörten und diese im Originalzustand an die Drittperson ausgehändigt werden müssten. Zudem hatte er angeboten, die entsprechenden Kaufverträge nachzureichen, was er in der Folge nicht getan hat (vgl. Einsprache, Rz. 20, Strafakten, S. 206).

 

Der Beschwerdeführer gab demnach verschiedene Versionen betreffend die Eigentümerschaft der beschlagnahmten Uhren bzw. der Uhrenteile wieder. Behauptete er zunächst, dass er der Eigentümer sei, machte er im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Uhren seien im Original inzwischen weiterverkauft worden. Und erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt er nun vor, gar nie Eigentümer der fraglichen Uhren gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheinen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig und vermögen die Feststellungen des Strafgerichts nicht umzustossen.

 

3.4      Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den beiden beschlagnahmten Uhren bzw. der Originaleinzelteile um Modelle der Marke [...] handle, die einen Wert von über USD 30'000.– hätten, und eine Sicherungseinziehung damit einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte darstelle. Diese sei auch im Lichte der ausgefällten Strafe ein völlig unverhältnismässiger Eingriff. Da darüber hinaus vom Beschwerdeführer keine grosse Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, sei die Sicherungseinziehung insgesamt unverhältnismässig (Beschwerde, Rz. 27 ff.).

 

Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Sicherungseinziehung grundsätzlich nicht um eine (zusätzliche) Strafe zu seiner mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2019 ausgesprochenen Verurteilung wegen Markenrechtsverletzung handelt. Vielmehr handelt es sich um eine sachliche Massnahme mit dem Zweck des Schutzes bzw. der Sicherung der Allgemeinheit (vgl. Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 2 f.; Bigler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 68 MSchG N 3). Wie unter E. 3.3.2 ff. oben dargestellt, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Uhren bzw. die darin verbauten Originalteile, sollte er sie zurückerhalten, erneut verbauen und zum Verkauf anbieten wird. Aufgrund dieser bestehenden Gefährdung ist – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – auch keine mildere Massnahme denkbar. Das Strafgericht ist deshalb auch zum Schluss gekommen, dass die Sicherungseinziehung in einem vernünftigen Verhältnis zum Sicherungszweck steht und das öffentliche Interesse an der Einziehung höher zu gewichten ist als das aus der Eigentumsgarantie abgeleitete Interesse des Beschwerdeführers. Diese Auffassung ist zu stützen, zumal Art. 68 MSchG ausdrücklich erlaubt, widerrechtlich mit einer Marke versehene Waren als Ganzes einzuziehen und nicht nur die markenverletzenden Zeichen zu entfernen, um insbesondere zu verhindern, dass die Gegenstände in der Folge erneut widerrechtlich gekennzeichnet in den Wirtschaftsverkehr gelangen könnten (Bigler, a.a.O., Art. 68 MSchG N 7 und N 1). Die Sicherungseinziehung erweist sich damit auch als verhältnismässig.

 

3.5      Nach dem Gesagten ist das Strafgericht damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Sicherheitseinziehung erfüllt sind und die beiden Armbanduhren als Ganzes einzuziehen und zu vernichten sind.

 

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.