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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.100
ENTSCHEID
vom 22. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. Januar 2021
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Am 10. Dezember 2020 unterzog die Kantonspolizei Basel-Stadt B____ einer Kleider- und Effektenkontrolle. Dabei stellte die Kantonspolizei Betäubungsmittel sicher. B____ gab daraufhin an, sie habe den Auftrag gehabt, die Substanzen in eine Wohnung im 1. OG an der [...]strasse [...] in Basel zu bringen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gleichentags ein Verfahren ([...]) gegen den unbekannten Abnehmer der sichergestellten Betäubungsmittel und ordnete eine Hausdurchsuchung an der besagten Adresse an. Zunächst wurde Wohnung Nr. [...] im 1. OG durchsucht. Anschliessend wurde die gegenüberliegende Wohnung Nr. [...] durchsucht, in welcher A____ (Beschwerdeführer) wohnte. Dabei wurden diverse Gegenstände, namentlich Betäubungsmittel, eine Pfefferspray-Pistole, Knallpetarden, Smartphones und Bargeld, sichergestellt.
Die Gegenstände wurden zunächst auf Grundlage des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 10. Dezember 2020 im Verfahren gegen Unbekannt ([...]) beschlagnahmt. Anschliessend hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme im Verfahren [...] auf und ordnete diese mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 25. Januar 2021 im nunmehr eröffneten Verfahren gegen den Beschwerdeführer ([...]) an.
Gegen letztere Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 2. August 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, es sei die Verfügung vom 25. Januar 2021 aufzuheben und es seien die Gegenstände gemäss den Positionen 1203 (Bargeld CHF 3'180.–), 1210 (Waage) sowie 1213–1216 (mehrere Smartphones) dem Beschwerdeführer herauszugeben, unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. September 2021 Stellung.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten ([...]), ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Vom zuvor genannten Grundsatz, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann, bestehen Ausnahmen. Dies gilt namentlich für Verfügungen und Verfahrenshandlungen betreffend die Beschlagnahme und Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen, soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist. Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens zu ergreifen und, im Falle eines Entsiegelungsgesuches, das Entsiegelungsverfahren zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3). Auch sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, wenn es der berechtigten Person im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Als Gegenausnahme ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich Einwände erhebt, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen betreffen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3; AGE BES 2020.163 vom 18. Mai 2021 E. 1.2, BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Macht eine betroffene Person beispielsweise lediglich geltend, für die Zwangsmassnahme fehle es am hinreichenden Tatverdacht oder an der Verhältnismässigkeit, ohne gleichzeitig schützenswerte Geheimnisse vorzubringen, so ist die strafprozessuale Beschwerde zu erheben (Graf, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, AJP 2017, S. 553 ff., 565).
1.2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde u.a. gegen die Beschlagnahme mehrerer Mobiltelefone (Positionen 1213–1216 des Verzeichnisses beschlagnahmter Gegenstände vom 25. Januar 2021). Betroffen sind somit durchsuchbare, siegelungsfähige Gegenstände (vgl. AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2). Im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung stellt sich folglich die Frage, ob hinsichtlich der Mobiltelefone die Beschwerde durch das Siegelungsverfahren verdrängt wird. Dies ist vorliegend zu verneinen: Mit der hier zu beurteilenden Beschwerde wird ausschliesslich geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Durchführung der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme seien nicht erfüllt gewesen. Hingegen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, es würden rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen durch die Beschlagnahme und Durchsuchung der Mobiltelefone verletzt. Entsprechend hat er richtigerweise das Rechtsmittel der Beschwerde gewählt, um seine Einwände vorzubringen.
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. Januar 2021, sie wurde dem Beschwerdeführer allerdings erst am 29. Juli 2021 persönlich ausgehändigt (Empfangsquittung vom 29. Juli 2021). Rechtsmittelfristen beginnen erst ab Erhalt des vollständigen und begründeten Entscheids zu laufen (BGer 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.4.3). Die schriftliche und begründete Beschwerde vom 2. August 2021 erfolgte somit form- und fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist überdies als Adressat der Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, womit die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO gegeben ist. Insgesamt ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Durchsuchung seiner Wohnung sei widerrechtlich gewesen: Laut dem Rapport der Kantonspolizei vom 10. Dezember 2020 habe B____ angegeben, dass sie die bei ihr sichergestellten Betäubungsmittel an der [...]strasse [...], 1. OG, Wohnung links (d.h. Nr. [...]), hätte abgeben müssen. Entscheidend sei aber, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung im 1. OG rechts (d.h. Nr. [...]) wohne. Weiter befinde sich bei den Akten ein Beschlagnahmebefehl vom 10. Dezember 2020, bei welchem unter der Rubrik beschuldigte Person «unbekannt» und als Betroffener der Name des Beschwerdeführers angegeben worden sei. Aufgrund der Schrift mache es den Anschein, als sei der Name des Beschwerdeführers nachträglich eingefügt worden. Jedenfalls gebe es keinen Beweis dafür und werde bestritten, dass dieser Beschlagnahmebefehl dem Beschwerdeführer vor Erstürmung seiner eigenen Wohnung ausgestellt worden sei. Überdies sei auch der Vorwurf gemäss Bericht der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2020, wonach der Beschwerdeführer den Anschein gemacht habe, vor der Durchsuchung seiner Wohnung etwas aus dem geöffneten Fenster geworfen zu haben, konstruiert – der Beschwerdeführer habe bloss aufgrund des durch den Polizeieinsatz verursachten Lärms aus dem Fenster geschaut (Beschwerde Ziff. 2–4; Replik Ziff. 1–4). Somit hätten die Ermittlungsbehörden über keinen konkreten Tatverdacht für die Wohnung des Beschwerdeführers, sondern für nur jene im 1. OG links (Nr. [...]), verfügt. Zudem sei der Hausdurchsuchungsbefehl dem Beschwerdeführer entgegen Art. 245 StPO nicht vorgängig vorgewiesen worden. Das Auffinden von Betäubungsmitteln im Sinne eines Zufallsfundes könne nicht nachträglich die Unverletzlichkeit der Wohnung aufheben. Ein derartiges Vorgehen widerspreche dem Verbot der Beweisausforschung (fishing expedition). Die im Rechtsbegehren genannten beschlagnahmten Gegenstände seien deswegen freizugeben und dürften nicht als Beweismittel verwendet werden (Beschwerde Ziff. 6–9; Replik Ziff. 5–10).
2.2 Die Staatsanwaltschaft schildert die Vorkommnisse vom 10. Dezember 2020 in ihrer Stellungnahme (S. 1–3) wie folgt: Nach der Kontrolle von B____ habe diese angegeben, die von ihr mitgeführten Betäubungsmittel bei einem «[...] namens C____» abgeholt zu haben, um sie zu einem «[...] namens D____» an die [...]strasse [...] zu transportieren. Sie habe überdies die Spontanaussage gemacht, dass dieser «D____» im 1. OG in der ersten Wohnung rechts logiere. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die unbekannten Lieferanten und Abnehmer der Betäubungsmittel eröffnet ([...]).
Die Hausdurchsuchung an der [...]strasse [...] sei durch den ausgerückten Pikett-Staatsanwalt vor Ort mündlich angeordnet und im Verlauf der Amtshandlungen ebenfalls noch vor Ort verschriftlicht worden. Die genaue Wohnung an der [...]strasse [...] sei bei der mündlichen Anordnung noch nicht eindeutig identifiziert gewesen, da sich B____ auf Nachfrage nicht mehr sicher gewesen sei. Während sie zuerst von der Wohnung rechts (Nr. [...]) gesprochen habe, sei es später die Wohnung links (Nr. [...]) gewesen.
In der Folge sei zunächst eine Hausdurchsuchung in der Wohnung Nr. [...] erfolgt, da B____ diese zuletzt als Zielwohnung identifiziert gehabt habe. Dort habe man eine thailändische Frau angetroffen. Da diese soweit ersichtlich keinen Bezug zum Strafverfahren gehabt und auch nicht der Beschreibung (männlicher [...]) entsprochen habe, habe davon ausgegangen werden müssen, dass es sich nicht um die Zielwohnung handle.
Während der laufenden Durchsuchung der Wohnung Nr. [...] habe sich der Pikett-Staatsanwalt im Hinterhof aufgehalten und u.a. Blick auf die Fenster der Wohnung Nr. [...] gehabt. Dadurch habe festgestellt werden können, dass sich – vermutlich aufgeschreckt durch den Lärm im Gang – in der Wohnung Nr. [...] Hektik breitgemacht habe, die Storen hochgezogen worden seien und eine männliche Person den Anschein gemacht habe, einen Gegenstand in den Hinterhof werfen zu wollen. Die Person habe sich aber nach Erkennen der Aussensicherung wieder rasch in die Wohnung zurückgezogen. Daraufhin habe der Pikett-Staatsanwalt mündlich den Auftrag erteilt, auch die Wohnung Nr. [...] zu durchsuchen. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Türe zur Wohnung Nr. [...] sofort aufzumachen, habe der Beschwerdeführer diese erst kurz vor der gewaltsamen Öffnung durch die Kantonspolizei geöffnet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zur Toilette gerannt, um noch Reste von mutmasslichen Betäubungsmitteln herunterzuspülen. Sodann seien die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht und gewisse Gegenstände beschlagnahmt worden. Die mündlichen Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme seien noch vor Ort verschriftlicht und durch den Pikett-Staatsanwalt unterzeichnet worden, entsprechend seien die Anmerkungen des Beschwerdeführers zur nachträglichen Abänderung des Befehls haltlos. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sei dem Beschwerdeführer vor Ort mündlich eröffnet worden. Er habe auch ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände erhalten und sei auf die Rechtsbelehrung hingewiesen worden. Eine schriftliche Kopie des Befehls habe der Beschwerdeführer allerdings nicht erhalten.
Nach Abschluss der Durchsuchung und Beschlagnahme sei der Beschwerdeführer zunächst als Betroffener im Verfahren gegen die Person «D____» ([...]) geführt worden. Weil aber die beim Beschwerdeführer beschlagnahmen Gegenstände offensichtlich nicht einen Zusammenhang mit diesem Verfahren aufgewiesen hätten, habe die Staatsanwaltschaft in der Folge ein eigenständiges Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und die Gegenstände mit Befehl vom 25. Januar 2021 sodann in diesem Verfahren beschlagnahmt. Die Beschlagnahme im Verfahren [...] sei folglich aufgehoben worden.
3.
Es ist zu klären, ob es sich bei der hier zu beurteilenden Hausdurchsuchung um eine rechtmässige Zwangsmassnahme gehandelt hat. Zwar wurde die Hausdurchsuchung vorliegend mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 im Verfahren [...] und nicht in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2021 angeordnet. Allerdings besteht praxisgemäss die Möglichkeit, eine Hausdurchsuchung in einem nachgelagerten Entsiegelungsverfahren oder im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme akzessorisch zu überprüfen (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; AGE BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 1.2.2.1; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 244 N 16; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 1403, je mit Hinweisen). Zu befinden ist sowohl über die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der vorliegend durchgeführten Hausdurchsuchung.
3.1
3.1.1 In materieller Hinsicht ist zu beachten, dass die Hausdurchsuchung eine strafprozessuale Zwangsmassnahme darstellt. Solche können nach den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Weiter ist eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung der berechtigten Person gemäss Art. 244 Abs. 2 StPO nur dann zulässig, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend sind (lit. a), Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind (lit. b) oder Straftaten begangen werden (lit. c).
3.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts für die Durchsuchung seiner Wohnung. Weiter sind nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 2 StPO nicht erfüllt (vgl. Beschwerde Ziff. 6).
3.1.2.1 Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen grundsätzlich erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen zu können (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe können bei der Hausdurchsuchung indes keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (BGE 96 I 437 E. 3a; AGE HB.2018.7 vom 20. Februar 2018 E. 2.5; Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 244 N 23). Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») spricht man, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).
3.1.2.2 Vorliegend führte B____ Betäubungsmittel mit sich, die sie nach eigenen Angaben an die [...]strasse [...] zu liefern hatte. Aufgrund dessen bestand unbestrittenermassen ein hinreichender Tatverdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Fraglich ist allerdings, welche Räumlichkeiten in der betreffenden Liegenschaft von diesem Tatverdacht erfasst waren.
Im Zusammenhang mit unterschiedlichen zu durchsuchenden Räumlichkeiten ging die Rechtsprechung in folgender Konstellation von einem fehlenden Tatverdacht aus: Bei einer Personen- und Effektenkontrolle stiess die Stadtpolizei Zürich auf Betäubungsmittel im Gewahrsam einer Person. Diese gab an, bei jemandem zur Untermiete zu wohnen. Der anschliessend erlassene Hausdurchsuchungsbefehl ordnete die Durchsuchung sämtlicher der kontrollierten Person zugänglichen Räumlichkeiten an. Bei der Durchsuchung der Wohnung konnten auch im Schlafzimmer des Hauptmieters Betäubungsmittel und Waffen sichergestellt werden. Den beteiligten Polizeiangehörigen war bewusst, dass es sich hierbei um die Räumlichkeiten einer Drittperson handelte. Der Hauptmieter weilte während der Durchsuchung im Ausland und konnte sich demnach anlässlich der Durchsuchung nicht verdächtig verhalten. Die Rechtsmittelinstanzen verneinten einen hinreichenden Tatverdacht für das Schlafzimmer des Hauptmieters, da es sich dabei um den Privatbereich des Hauptmieters und nicht der ursprünglich verdächtigten Person gehandelt habe, der vom Durchsuchungsbefehl nicht mitumfasst gewesen sei (OGer ZH SB120498 vom 26. März 2013 E. 3.2, bestätigt in BGer 6B_628/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.4.1).
Im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich aus dem Bericht über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020, dass B____ zunächst angab, die Betäubungsmittel an die [...]strasse [...] in die Wohnung im 1. OG rechts zu einer männlichen Person zu liefern. Allerdings sei sie sich kurz darauf hinsichtlich der einschlägigen Wohnung nicht mehr sicher gewesen. Aufgrund dessen sei B____ zur Liegenschaft befördert worden. Im 1. OG angekommen, habe sie angegeben, es sei nun doch die Wohnung Nr. [...] links. Aufgrund der unklaren Angaben B____s war es den Behörden somit nicht möglich, mit letzter Sicherheit die der verdächtigen Person zugänglichen Räumlichkeiten zu identifizieren. Bereits hierin besteht ein wesentlicher Unterschied zur oben geschilderten Konstellation, in welcher die Zuordnung der Räumlichkeiten zum Tatverdächten feststand. Nachdem vorliegend in der Wohnung Nr. [...] keine männliche Person angetroffen und auch keine Anhaltspunkte auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt werden konnten, durften die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Unsicherheit von B____ darauf schliessen, dass sie sich in der zuletzt angegebenen Wohnung getäuscht haben musste und die Lieferung doch in die Wohnung Nr. [...] erfolgen hätte sollen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zur oben dargelegten Konstellation vor der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten durch ein verdächtiges Verhalten auffiel: Staatsanwalt [...] konnte bei der Aussensicherung im Innenhof erkennen, wie der Beschwerdeführer während der Durchsuchung von Wohnung Nr. [...] in seiner eigenen Wohnung die Jalousien hochzog und das Fenster öffnete. Der Beschwerdeführer machte dabei den Anschein, etwas aus dem Fenster werfen zu wollen. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen des Berichts über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020, des Polizeirapports vom 11. Dezember 2020 und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2021. Weiter spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Öffnung seiner Wohnungstüre auf der Toilette verschwand und ein Minigrip mit Kokain herunterspülte (vgl. Bericht über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020 S. 4; Polizeirapport vom 11. Dezember 2020 S. 8; Einvernahme vom 12. Dezember 2020 S. 5), für die Annahme, dass er zunächst erwogen hatte, die Substanz mittels Wurf aus dem Fenster verschwinden zu lassen und sich nach Sichtung der Aussensicherung für ein anderes Vorgehen entschied. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, am offenen Fenster gestanden zu haben (vgl. Beschwerde Ziff. 4; Einvernahme vom 12. Dezember 2020 S. 2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Angaben von Staatsanwalt [...] demnach glaubhaft; sie wirken nicht nachträglich konstruiert. Auch trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach keine Suchaktion im Innenhof durchgeführt worden sei, nicht zu. Der Bericht über die Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2020 (S. 4) hält fest, dass der Hinterhof durch einen Diensthund abgesucht worden sei.
Insgesamt hat sich der Beschwerdeführer somit vor der Durchsuchung seiner Wohnung auffällig verhalten und damit den Verdacht, dass es sich bei der Wohnung Nr. [...] um das Zielobjekt handeln könnte, weiter erhärtet. Folglich bestand ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, der sich insbesondere auf die Wohnung des Beschwerdeführers bezog. Schliesslich war aufgrund der dargelegten Umstände zu vermuten, dass sich Betäubungsmittel und gesuchte Personen in der Wohnung des Beschwerdeführers befinden, weshalb auch die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 2 StPO gegeben sind. Damit waren die materiellen Anforderungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung vorliegend erfüllt.
3.2
3.2.1 In formeller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass Hausdurchsuchungen im Vorverfahren in einem schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft anzuordnen sind. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 StPO; BGer 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 3.3). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, den Zweck der Massnahme und die mit der Durchsuchung beauftragten Behörden oder Personen (Art. 241 Abs. 2 StPO). Der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl ist vor Durchsuchungsbeginn vorzuweisen (Art. 245 Abs. 1 StPO). Bei mündlicher Anordnung der Hausdurchsuchung sind der betroffenen Person diejenigen Informationen vorgängig mündlich mitzuteilen, die sonst im schriftlichen Befehl enthalten sind (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 245 N 4). Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung sind im Vollzugsprotokoll zu vermerken (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3).
3.2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm vor der Hausdurchsuchung kein Durchsuchungsbefehl vorgewiesen worden sei. Ob dies zutrifft, kann vorliegend offen bleiben, denn selbst eine allfällige mangelhafte Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls würde nichts an der Gültigkeit der Hausdurchsuchung ändern: Das Bundesgericht qualifiziert die Durchführungsmodalitäten und die Anforderungen an die Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls als Ordnungsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4 mit Verweis auf Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 245 N 15 f.). Deren Verletzung führt nicht zur Ungültigkeit der Hausdurchsuchung und ebenso wenig zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweise (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 199 N 4).
3.3 Aufgrund des Dargelegten ist vorliegend von einer gültigen Hausdurchsuchung auszugehen. Ob die hierbei beschlagnahmten Betäubungsmittel, wie der Beschwerdeführer vorzubringen scheint, als Zufallsfunde zu qualifizieren sind (vgl. Beschwerde Ziff. 7), kann vor diesem Hintergrund offen bleiben: Denn auch wenn es sich um Zufallsfunde handeln sollte, könnten die Gegenstände ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, da die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (vgl. BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; Oberholzer, a.a.O., Rz. 1397; Gfeller/Thormann, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N 33).
4.
Nebst der Hausdurchsuchung ist die anschliessende Beschlagnahme ebenfalls zu Recht erfolgt. Hinsichtlich letzterer sind die Voraussetzungen von Art. 197 und 263 Abs. 1 StPO erfüllt, was auch vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt wird. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände (vgl. Pos. 1201–1216 des Verzeichnisses beschlagnahmter Gegenstände) voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden können (Art. 263 Abs. 1 lit. a) bzw. der Einziehung unterliegen (Art. 263 Abs. 1 lit. d).
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.