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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.108
ENTSCHEID
vom 1. November 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. August 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2021 wurde A____ des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1’200.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu 12 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 428.60 auferlegt.
Der Strafbefehl wurde A____ am 28. Juni 2021 mit eingeschriebener Postzusendung zugestellt (act. 4, Vorakten S. 28). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe bei der Französischen Post 28. Juli 2021) sinngemäss Einsprache und macht unter anderem geltend, dass er mit der Busse nicht einverstanden sei und behauptet, sein Fahrzeug sei in einem «besicherten» (wohl: betriebssicheren) Zustand und in Frankreich, in seinem Wohnsitzland, zugelassen (act. 4, Vorakten S. 29 ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Juni 2021 entgegen und überwies sie zusammen mit den Akten am 5. August 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben.
Mit Verfügung vom 12. August 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).
Hiergegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (act. 2). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, dass er nicht bereit sei, die Busse zu bezahlen und sein Fahrzeug in Frankreich zugelassen sei. Zudem reicht er eine «Bestätigung» von der [...] vom 14. Dezember 2020 in französischer Sprache ein (act. 3). Zur Frage der Verspätung seiner Einsprache äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht.
Mit undatierter Eingabe, welche am 4. Oktober 2021 beim Appellationsgericht eingegangen ist, äussert sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache. Die bei der Kontrolle festgestellten technischen Änderungen seien an seinem Wohnort erlaubt und das Fahrzeug sei ein «[...] limited edition». Ausserdem reicht er nochmals die bereits obenerwähnte «Bestätigung» der Garage und ein weiteres Dokument mit dem Titel «Procès-verbal de contrôle technique» (sinngemäss übersetzt: Bericht zur technischen Fahrzeugkontrolle) vom 16. März 2020 ein.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. August 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
1.4 Vorliegend hat die Vorinstanz am 12. August 2021 Nichteintreten verfügt (act. 1). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 16. August 2021 zugestellt (act. 4, Vorakten S. 41). Die auf den 25. August 2021 datierte Beschwerde (Eingang Appellationsgericht 26. August 2021) ist daher rechtzeitig erhoben worden (act. 2).
1.5 Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die undatierte Einsprache (Postaufgabe bei der Französischen Post 28. Juli 2021) gegen den Strafbefehl vom 21. Juni 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen und dem Fristversäumnis nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass er sich für die verpasste Frist «entschuldige». Sodann bringt er vor, dass er mit dem Strafbefehl bzw. der Busse nicht einverstanden sei, da sein Fahrzeug in einem betriebssicheren Zustand und in Frankreich zugelassen sei (siehe S. 2, Abs. 2, 3 und 4). Letztere stellen jedoch materielle Argumente zum Strafbefehl dar, auf die im vorliegenden Verfahren nicht weiter eingegangen werden muss.
Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Freitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 21. Juni 2021 erlassene Strafbefehl, der unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachefrist von zehn Tagen enthielt (act. 4, Vorakten S. 26 f.), gemäss der Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2021 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt wurde (act. 4, Vorakten S. 28). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntätigen Frist zur Erhebung der Einsprache, begann die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl somit am 29. Juni 2021 und endete dementsprechend am 8. Juli 2021. Der Beschwerdeführer hat die nicht datierte Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 4, Vorakten S. 29 ff.) indessen erst am 28. Juli 2021 und somit verspätet der Französischen Post übergeben (act. 4, Vorakten S. 32). Davon abgesehen, dass die Einsprachefrist im Zeitpunkt der Aufgabe bei der Französischen Post bereits abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, indem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde (siehe E. 2.2). Mangels Sendungsverfolgung ist jedoch unklar, wann die Sendung von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde. Auf diese Frage ist aber nicht näher einzugehen, da die Einsprache offensichtlich zu spät und nicht innert Frist erfolgt ist.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist der Einzelrichter in Strafsachen mit Verfügung vom 12. August 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen BLaw Damla Gedik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.