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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BES.2021.109
ENTSCHEID
vom 21. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. August 2021
betreffend Besuchsbewilligung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau B____, seiner Tochter C____ und seines Sohnes D____. Nachdem A____ am 7. Juli 2021 in Untersuchungshaft versetzt worden war, ersuchte dessen Verteidiger mit Eingabe vom 19. August 2021 namens und auftrags von A____ um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für seinen Neffen E____.
Mit Verfügung vom 23. August 2021 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass nur Anträge von den besuchswilligen Personen und nicht von den Untersuchungsgefangenen behandelt würden. Im Übrigen könne dem Neffen von A____ aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr, insbesondere auch aufgrund der familiären Nähe der am Strafverfahren beteiligten Personen, keine Besuchsbewilligung ausgestellt werden.
Dagegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. August 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die für E____ beantragte Besuchsbewilligung umgehend auszustellen, dies unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. September 2021 – unter Auferlegung eines Kontakt- und Annäherungsverbots gegenüber seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinem Sohn – aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist, beantragt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 16. September 2021, es sei auf die Beschwerde zufolge Gegenstandlosigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 24. September 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei dennoch über die Beschwerde zu entscheiden, da es sich um eine grundsätzliche Frage handle, die sich in gleicher Konstellation wiederholen könne. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess sich die Staatsanwaltschaft erneut vernehmen.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Strafakten im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Insbesondere sind Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Darunter fällt auch die Verweigerung der Ausstellung einer Besuchsbewilligung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10).
1.2 Zuständiges Beschwerdegericht ist – angesichts der besonderen Tragweite des vorliegenden Falles (dazu unten E. 1.3.3) und auf Anordnung der Verfahrensleitung hin – das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
1.3.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3, 125 I 394 E. 4a). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554).
1.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2019.14/BES.2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art» (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 36; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.3).
1.3.3 Die Staatsanwaltschaft verunmöglichte mit der angefochtenen Verfügung den persönlichen Kontakt zwischen dem in Untersuchungshaft versetzten Beschwerdeführer und dessen Neffen. Sie erwog dabei, es könnten nur Anträge von den besuchswilligen – und nicht von den strafprozessual inhaftierten – Personen behandelt werden. Da der Beschwerdeführer inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist, besteht grundsätzlich kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie er jedoch mit Recht vorbringt, handelt es sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich in einer gleichen Konstellation jederzeit wieder stellen könnte und bei deren Beurteilung ein wirksamer Rechtsschutz – jedenfalls bei kurzer Haftdauer – kaum je rechtzeitig gewährleistet werden könnte, weshalb hinsichtlich dieser Frage auf die – gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte – Beschwerde dennoch einzutreten ist.
1.3.4 Im Übrigen muss mit Blick auf die Kostenverlegung auch bei Gegenstandslosigkeit über den mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens summarisch befunden werden (BGer 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.1, 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE HB.2021.11 vom 21. Mai 2021 E. 2.1, BES.2015.112 vom 17. November 2015, HB.2014.8 vom 24. April 2014; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).
2.
2.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit (insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit) sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1).
Die strafprozessuale Haft ist in den Art. 220-236 StPO gesetzlich geregelt. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie (BGE 143 I 241 E. 3.6), wobei die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen (Art. 235 Abs. 2 StPO; § 58 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung des Kantons Basel-Stadt [SG 258.210; JVV]). Innerhalb der Grenzen von Art. 235 Abs. 1 und 2 StPO haben inhaftierte Personen nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich einen bundesrechtlichen Anspruch auf angemessene Haftbesuche (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 235 N 3; BGE 143 I 241 E. 4).
Während Art. 235 StPO die allgemeinen Grundzüge der Kontaktmöglichkeiten regelt, werden die Details nach dessen Abs. 5 in den kantonalen Justizvollzugserlassen und in den jeweils anwendbaren Gefängnisreglementen festgehalten (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 2; BGE 143 I 241 E. 3.3.). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. l JVV erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen unter anderem betreffend den Empfang von Besuchen. Entsprechend finden sich in den §§ 44 ff. der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (<file://gepoolsvfil1.bs.ch/user$/sagbin/myFiles/Downloads/Hausordnung%20UG_Deutsch.pdf; nachfolgend Hausordnung UG Waaghof>) nähere Regelungen betreffend Besuche von inhaftierten Personen.
2.2
2.2.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung in apodiktischer Weise fest, dass nur Anträge von den besuchswilligen Personen behandelt werden könnten, ohne hierbei eine gesetzliche Grundlage zu nennen oder auch nur einen Begründungsansatz aufzuführen.
2.2.2 Weder der Regelung von Art. 235 Abs. 2 StPO noch den kantonalen Normen oder der Hausordnung des fraglichen Untersuchungsgefängnisses lässt sich entnehmen, dass (und weshalb) lediglich besuchswillige – nicht aber inhaftierte – Personen eine Besuchsbewilligung beantragen könnten.
2.2.3 Das Besuchsrecht einer inhaftierten (beschuldigten) Person lehnt sich grundsätzlich an die Regelung für gefangene (verurteilte) Personen im Strafvollzugsrecht an. So hält der EGMR fest, dass eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Art. 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR. 0.101; EMRK) vorliege, wenn Häftlinge ein weniger weit gehendes Recht auf Besuch hätten als «gewöhnliche» Strafgefangene, ohne dass für die unterschiedliche Behandlung eine objektive und vernünftige Rechtfertigung bestehe (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Laduna gegen Slowakei vom 12. Dezember 2011, [Nr. 31827/02]; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, N 916).
Im Strafvollzug hat die gefangene Person das Recht, Besuche zu empfangen, wobei von Bundesrechts wegen der Kontakt mit nahestehenden Personen «zu erleichtern» ist (Art. 84 Abs. 1 StGB). Ausgehend davon, dass den strafprozessual inhaftierten Personen grundsätzlich die gleichen Besuchsrechte wie im Strafvollzug zustehen, sind die – wenngleich bewilligungspflichtigen und grösstenteils überwachten – Besuche grundsätzlich auch während der Untersuchungshaft soweit tunlich zu erleichtern. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb nicht auch die inhaftierte Person selber eine Besuchsbewilligung für eine ihr nahestehende Person beantragen können soll, zumal die – seitens der Staatsanwaltschaft offenbar praxisgemäss – verfügte Einschränkung der Antragsberechtigung, wonach nur besuchswillige Personen eine Besuchsbewilligung erlangen könnten, aus Sicht der inhaftierten Person eine zusätzliche Hürde für die Wahrnehmung ihrer Besuchsrechte darstellt. In diesem Sinne hält beispielsweise die Justizvollzugsanstalt Pöschwies als Besuchsregel explizit fest, dass entsprechende Gesuche «von der Besuchsperson oder vom Gefangenen schriftlich an den Besuchspavillon zu richten» sind (<https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/direktion-der-justiz-und-des-innern/juwe/jva-p%C3%B6schwies/formular_bewilligungsgesuch_gefangenenbesuch_JVA.pdf>, Hervorhebungen durch die Unterzeichneten).
Nach dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 1 StGB ist zudem die gefangene Person Trägerin der Kontaktrechte («Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen […]»). Gleiches muss hinsichtlich des Besuchsrechts einer inhaftierten Person gelten; auch hier ist – wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt – die in Untersuchungshaft versetzte Person Trägerin des Besuchsrechts. Die verfassungsrechtliche Grundlage des Kontaktanspruchs, insbesondere Art. 13 Abs. 1 BV, schützt zwar auch die Interessen der besuchswilligen Personen, primäre Anspruchsinhaberin bleibt jedoch die gefangene bzw. inhaftierte Person. Sie bestimmt denn auch, von wem sie sich besuchen lassen will (Imperatori, in Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 112 und 114). In diesem Sinne hält das Bundesgericht in einer etwas anders gelagerten Konstellation fest, dass das strafprozessuale Haftbesuchsrecht der inhaftierten Person nicht ausschliesslich auf das (passive) Empfangen von Besuchen beschränkt sei (BGE 143 I 241 E. 4; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 3). Angesichts dessen erscheint es auch sachlich nicht gerechtfertigt, nur den besuchswilligen, nicht aber den primär anspruchsberechtigten gefangenen bzw. inhaftierten Personen ein Antragsrecht für eine Besuchsbewilligung zuzugestehen.
2.2.4 Aus praktischer Sicht ist zwar einzuräumen, dass durchaus nachvollziehbare Gründe für eine solche Einschränkung bestehen mögen.
So kann es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde sein, entsprechende Anträge von inhaftierten Personen betreffend die Ausstellung einer Besuchsbewilligung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen und hierzu etwa die Personalien der besuchswilligen Personen abzuklären, lückenhafte Wohnadressen zu vervollständigen oder unbekannte Wohnadressen ausfinden zu machen. Solch fehler- oder lückenhafte Gesuche können von der Strafverfolgungsbehörde ohne weiteres zurückgewiesen werden, was vorliegendenfalls allerdings nicht ausschlaggebend sein kann.
Beantragt die inhaftierte Person selber die Bewilligung für einen bestimmten Besuch, ohne hierfür etwa die Zustimmung der betreffenden Person eingeholt zu haben, besteht ferner keine Gewähr dafür, dass diese die inhaftierte Person dann auch wirklich besuchen kommt bzw. überhaupt besuchen will. Die praxisgemässe Einschränkung, wonach nur besuchswillige Personen eine Besuchsbewilligung beantragen könnten, verhindert unter diesem Gesichtspunkt, dass der Strafverfolgungsbehörde unnötiger Aufwand mit der Bearbeitung und Weiterleitung eines solchen Antrags entsteht. Auch dieses Argument greift vorliegend nicht, zumal dem Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers ein Ausweis von E____ beigelegt wurde, was jedenfalls dessen Besuchswilligkeit nahelegte.
Über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedürfte die generelle Einschränkung des Rechts einer inhaftierten Person, eine Besuchsbewilligung zu beantragen, mit Blick auf die obgenannten Ausführungen ohnehin einer formell-gesetzlichen Grundlage auf kantonaler Ebene oder zumindest einer entsprechenden Bestimmung in der Hausordnung des jeweiligen Untersuchungsgefängnisses, ansonsten sie von vornherein nicht rechtmässig sein kann. Bis zur Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist ein zusätzlicher – möglicherweise unnötiger – Aufwand seitens der Strafverfolgungsbehörde hinzunehmen.
2.3 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung einer Besuchsbewilligung an seinen Neffen E____ hätte behandeln müssen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist.
3.
3.1 Im Übrigen ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Diesfalls ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden (siebe oben E. 1.3.3).
3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, es habe zufolge der weiterhin bestehenden Kollusionsgefahr keine Besuchsbewilligung für den Neffen des Beschwerdeführers ausgestellt werden können. Erst nachträglich begründete sie – auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers hin – dass eine solche auch mit E____ bestehen würde, weil dieser – gemäss Aussagen von C____ und D____ in einem Parallelverfahren – versucht habe, die mutmasslich Geschädigten zum Rückzug ihrer Strafanträge zu bewegen.
Selbst wenn vorliegend jedoch eine gewisse Kollusionsgefahr mit E____ bestanden hätte, erscheint die Verweigerung einer einmaligen Besuchsbewilligung unverhältnismässig. Die Bestimmung in § 44 Hausordnung UG Waaghof, wonach bei Kollusionsgefahr keine Besuchsbewilligung erteilt werde, bedarf insoweit einer bundesrechtskonformen Auslegung. § 45 Abs. 2 Hausordnung UG Waaghof statuiert ohnehin, dass während des Besuchs nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen werden darf. Wenn dies für die strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich ist und um eine angenommene Kollusionsgefahr zu bannen, kann die Besuchsbewilligung mit der Auflage verbunden werden, dass das Gespräch in deutscher Sprache zu führen ist und der Besuch zudem unter Aufsicht stattzufinden hat (Art. 235 Abs. 2 StPO; BGer 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Aufsicht kann direkt durch persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson anlässlich eines Besuches, aber etwa auch durch eine Tonbandaufzeichnung des Gespräches (als milderes Mittel) durchgeführt werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 235 N 4). Zudem findet vor und nach dem Besuch in der Regel eine Effektenkontrolle der inhaftierten Person statt (vgl. Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., N 923 ff.).
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung am 7. Juli 2021 bis zur Abweisung seines Antrags um Besuchsbewilligung vom 23. August 2021 seit über 1 ½ Monate keinerlei Besuchskontakte hatte und entsprechend hohe Anforderungen an die Einschränkung seiner Besuchsrechte zu stellen waren, dass mit Eingabe vom 19. August 2021 lediglich eine einmalige (und keine unbeschränkte) Bewilligung zugunsten von E____ beantragt worden war und dass der angenommenen Kollusionsgefahr mit entsprechender Beaufsichtigung des Besuchs wirksam hätte begegnet werden können, verletzt die Verweigerung der beantragten Besuchsbewilligung den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
3.3 Die Beschwerde wäre daher vermutlich gutzuheissen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre.
4.
Ausgangsgemäss sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten, womit auch sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Der angemessene Aufwand der Verteidigung wird mangels Einreichung einer Kostennote auf rund vier Arbeitsstunden (einschliesslich Auslagen) geschätzt und aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).