Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.113

 

ENTSCHEID

 

vom 5. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Wm C____                                                                Beschwerdegegner 2

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt,                                            Beschuldigter

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

 

Gfr E____                                                                 Beschwerdegegner 3

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt,                                           Beschuldigter

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

vertreten durch F____, Advokatin,

[...]

 

Gfr G____                                                                 Beschwerdegegner 4

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt,                                            Beschuldigter

Spiegelgasse 6, 4001 Basel  

vertreten durch H____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. August 2021

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Am 27. November 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) um halb neun Uhr abends vor seinem Wohnhaus an der [...]strasse [...] in Basel polizeilich angehalten und aufgefordert sich auszuweisen. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den drei baselstädtischen Polizeibeamten C____, E____ und G____, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch Wm C____ leicht verletzt wurden.

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Januar 2020 (VT.[...]) wurde der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung für schuldig gesprochen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2020 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zuständigkeitshalber ans Strafgericht Basel-Stadt.

 

Am 20. Februar 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die drei ihm dannzumal unbekannten Polizeibeamten wegen einfacher Körperverletzung respektive Tätlichkeiten sowie Amtsmissbrauchs. 

 

Am 23. September 2020 fand die Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer statt. Da sich dessen Anzeige auf den gleichen Lebenssachverhalt bezieht wie der Strafbefehl, sistierte die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren und wies die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen die drei Beschwerdegegner an die Staatsanwaltschaft zurück.

 

Am 1. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die drei Polizeibeamten. Mit Verfügung vom 26. August 2021 (VT.[...]) stellte sie das Verfahren zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns respektive Fehlens des Tatbestandes ein.

 

Gegen diese Einstellungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. September 2021, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung gegen die Polizeibeamten wegen einfacher Körperverletzung (eventualiter wegen Tätlichkeiten) sowie Amtsmissbrauchs ersucht, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 

 

Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 17. September 2021 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die drei beschuldigten Polizeibeamten beantragen mit Eingaben vom 28. September 2021, 5. Oktober 2021 und 11. Oktober 2021 die kostenfällige Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdegegner C____ beantragt ausserdem eine Parteientschädigung. Mit Replik vom 19. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

 

Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 beauftragte die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts die Staatsanwaltschaft mit weiteren Abklärungen bezüglich des Sachverhalts. Sie stellte ausserdem fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht hatte, aufgrund derer sich dessen Bedürftigkeit ergeben hätte. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.  

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. 

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 8. September 2021 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist. 

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen vorlägen. In Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Polizeikontrolle sei gerechtfertigt gewesen und in den Umständen angemessener Weise durchgeführt worden, weshalb sie den drei Polizeibeamten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Diese hätten übereinstimmend berichtet, der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit einem Mann aus einem Fahrzeug ausgestiegen, welcher der Polizei im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel bekannt sei. Weil der Beschwerdeführer einen Rucksack getragen habe und sich schnellen Schrittes entfernt habe, hätten sie eine vorgängige Übergabe von Betäubungsmitteln vermutet und beschlossen, den Beschwerdeführer zu kontrollieren. Auch den weiteren Verlauf der Personenkontrolle beschrieben die drei Beschuldigten gemäss Staatsanwaltschaft übereinstimmend. Die Version des Beschwerdeführers hingegen wirke vorgeschoben und nachträglich konstruiert, um zu erklären, warum er einem der Polizisten einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe. Das Vorgehen der Beschuldigten erfülle nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Die körperlichen, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Eingriffe, welche als geringfügig zu taxierende Verletzungen zur Folge gehabt hätten, seien durch die gesetzlich statuierten und der Gefahrenabwehr dienenden Aufgaben der Polizei gerechtfertigt gewesen (Art. 14 StGB). Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer die von ihm als deliktisch empfundenen Eingriffe in seine körperliche Integrität selbst zuzuschreiben, da diese einzig aufgrund seines aggressiven Verhaltens entstanden seien.

 

2.2      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft habe den relevanten Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Sie habe einzig die unmittelbar betroffenen Parteien zur Sache befragt, ohne darüber hinausgehende Ermittlungen durchzuführen. In objektiver Hinsicht lägen einzig Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners C____ vor. Den Einvernahmeprotokollen liege ein Rapport zum Vorfall vom 27. November 2019 vor, den einer der Beschwerdegegner verfasst habe. Er selber sei einzig am 28. November 2019 kursorisch und ohne eine Rechtsvertretung zur Sache befragt worden, während alle drei Polizeibeamten bei ihrer Einvernahme anwaltlich vertreten gewesen seien. Unabhängige Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen seien weder gesucht noch auf Antrag hin befragt worden. Zwar sei einzuräumen, dass keine aussenstehenden Personen den Vorfall miterlebt hätten, doch widersprächen sich die Angaben nicht nur bezüglich des Kerngeschehens, sondern auch in Bezug auf die der Kontrolle vorausgehende Vorgeschichte. So sei er gemäss Aussagen der Polizei kontrolliert worden, weil er mit I____ zusammen gesichtet worden sei, der im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich bekannt sei. Er habe indes am besagten Abend gemeinsam mit J____ auf bevorstehende Prüfungen gelernt. J____ habe ihn nach Hause gefahren, was sich durch dessen Befragung ohne weiteres hätte abklären lassen. Ob im Beisein von I____ tatsächlich eine Hausdurchsuchung mit anschliessendem Betäubungsmittelfund stattgefunden habe, hätte ebenfalls abgeklärt werden können. Seinen entsprechenden Beweisantrag habe die Staatsanwaltschaft jedoch abgelehnt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er kenne I____ nicht und vermute, er sei wegen seines Vaters kontrolliert worden, der bereits gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, im Anschluss an seine Festnahme ein Fehlverhalten eingestanden zu haben. Dass er sein eigenes Verhalten bedaure, sei kein Hinweis dafür, dass die Personenkontrolle korrekt und verhältnismässig abgelaufen sei. Er wolle sich nicht besserstellen und bestreite nicht, selbst einen Faustschlag ausgeführt zu haben. Doch seien die bei ihm in der Hals- und Schulterregion festgestellten Kratzspuren ein objektiver Hinweis dafür, dass diese Verletzungen durch Handgreiflichkeiten (und nicht durch das Verbringen zu Boden) entstanden seien. Eine derartige Arretierung müsse als unverhältnismässige und ungerechtfertigte Einwirkung auf seine physische Integrität verstanden werden und somit als unmittelbarer Angriff, dessen er sich angemessen habe erwehren dürfen (act. 2).

 

2.3      Die drei Beschuldigten halten dem zusammenfassend entgegen, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sein solle. Sie machen übereinstimmend geltend, es hätten gewichtige Gründe für den Verdacht einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestanden, weshalb die Kontrolle rechtmässig erfolgt sei. Der Anlass der Personenkontrolle sei von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer selbst anerkenne, dass keine aussenstehenden Personen Zeuginnen und Zeugen des Vorfalls geworden seien, so dass die von ihm beantragten Beweiserhebungen nicht geeignet gewesen wären, entscheidrelevante Umstände abzuklären. Dass die Kontrolle eskaliert sei, habe sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens selbst zuzuschreiben. Er sei erst zu Boden gebracht worden, nachdem er sich der Kontrolle habe entziehen wollen, den Beschuldigten C____ mit einem Faustschlag mitten ins Gesicht tätlich angegriffen und verletzt habe und sich nicht hingelegt habe. Der Angriff des Beschwerdeführers sei unbestritten, habe er sich doch nachträglich für seinen «totalen Aussetzer» entschuldigt (act. 6-8).

 

2.4      Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf ihren Beweisergänzungsentscheid vom 24. Juni 2021 und unterstreicht, eine Befragung von J____ hätte zu keinen relevanten Erkenntnissen geführt, weil dieser das Kerngeschehen nicht mitbekommen habe und darum zu den im Raum stehenden Vorwürfen gegenüber den drei Polizisten nichts hätte sagen können. Auf die Einvernahme von I____ habe verzichtet werden können, weil dessen Aussagen lediglich ein geringer Beweiswert zugekommen wäre. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, stelle kaum eine ungenügende bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar, zumal der später mandatierte Rechtsvertreter auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keinen Antrag auf erneute Einvernahme des Beschwerdeführers gestellt habe. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Vater handle es sich um reine Spekulationen, die für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien. Unklar sei die genaue Entstehungsursache der leichten Kratzspuren am Hals des Beschwerdeführers. Diese geringfügige Verletzung tauge aber nicht als Beweis für eine unverhältnismässige und ungerechtfertigte Einwirkung auf seine körperliche Integrität. Zusammenfassend vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ungenügend respektive unrichtig festgestellt haben solle (act. 3).

 

2.5      Mit seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Gründe für eine Anhaltung und Identitätsfeststellung müssten objektivierbar und nachvollziehbar sein. Es könne nicht genügen, wenn drei Mitarbeiter der Polizei entsprechende Behauptungen aufstellten, die durch nichts erhärtet seien. Durch das Übergewicht von Aussagen zu seinen Lasten sei der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, zumal ihm bei der Beurteilung des Sachverhaltes ebenso die Rolle des Beschuldigten zukomme. Es sei keineswegs erstellt, dass für die polizeiliche Anhaltung ein Grund bestanden habe. Ebenso wenig stehe fest, dass er als Erster die Hand gegen einen der Polizeibeamten erhoben habe. Dass keine Augenzeugen bekannt seien, sei von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, ob tatsächlich zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder zum Schutz privater Rechte seine Identität habe festgestellt und abgeklärt werden müssen. Der vermeintliche Verdacht habe nie bestanden und habe auch nicht bestätigt werden können, so dass er sich als Beschuldigter in einer Strafuntersuchung wiederfinde, alleine aufgrund einer falschen und durch das Polizeigesetz nicht gerechtfertigten Vorgehensweise der drei Beschwerdegegner (act. 11).

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mithin die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren gegen die drei Polizeibeamten wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und einfacher Körperverletzung eingestellt hat. 

 

3.2      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen, BGer 6B_655/2020 E. 2.4.2; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

 

3.3

3.3.1   Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei vollständig anlassfrei und damit willkürlich einer Personenkontrolle unterzogen worden. Indem die Staatsanwaltschaft nur die direkt betroffenen Parteien befragt habe, habe sie den der Kontrolle zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend und unrichtig festgestellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.   

 

3.3.2   Des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 113 IV 29 E. 1, 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die Amtsperson kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die Beamtin oder der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2, 113 IV 29 E. 1). Staatliche Organe können in verschiedenen Konstellationen Fehler begehen. Ein einfacher Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der Lage reichen für den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht aus. Nach dem Wortlaut von Art. 312 StGB muss ein eigentlicher «Missbrauch» der Amtsgewalt vorliegen, was ein «wesentliches» Missverhältnis oder eine «gewisse Schwere» der Rechtsverletzung und eine «gewisse Zurückhaltung» bei der Beurteilung voraussetzt (vgl. Isenring, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 312 N 8-8b; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 312 N 6; AGE BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 5.3).

 

3.3.3   In Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder ob nach ihr oder nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.). Überdies wird der Polizei in § 34 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100) die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat.

 

3.3.4   Die drei Polizeibeamten gaben anlässlich ihrer Einvernahme übereinstimmend zu Protokoll, sie seien während einer Patrouillenfahrt auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, als dieser mit weiteren Männern an der [...]strasse aus einem Auto ausgestiegen sei. Einer dieser Männer, I____, sei dem Polizeibeamten E____ im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel bekannt gewesen. Weil der Beschwerdeführer einen Rucksack getragen und sich eilig entfernt habe, sei der Verdacht des Betäubungsmittelhandels im Raum gestanden, weshalb man beschlossen habe, den Beschwerdeführer zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, diese «Vorgeschichte» der Personenkontrolle eingehender abzuklären. Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als vorliegend die Frage zentral ist, ob die in § 34 PolG verankerten Voraussetzungen für eine Personenkontrolle gegeben waren. Auch ist ihm beizupflichten, dass der Grund für eine Anhaltung nachvollziehbar und damit sachlich sein muss, was Kontrollen aus rein subjektiven oder schikanösen Motiven verbietet (vgl. Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 215 N 7). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es irrelevant ist, ob sich ein Verdacht letztlich erhärtet. Für den zu klärenden Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist nicht wesentlich, ob der Beschwerdeführer am besagten Abend tatsächlich mit I____ unterwegs war. Es ist mit anderen Worten unbeachtlich, ob sich der Sachverhalt, wie er dem Verdacht der Polizeibeamten zugrunde lag, tatsächlich so zugetragen hat. Entscheidend ist einzig, ob die Polizeibeamten in der konkreten Situation berechtigterweise und somit rechtmässig beschlossen, eine Personenkontrolle vorzunehmen. Davon ist vorliegend auszugehen. Gemäss Einvernahmeprotokoll erkannte der Polizeibeamte E____ nicht nur I____, der mehrfach im Zusammenhang mit Marihuana in Erscheinung getreten war. E____ gab auch zu Protokoll, er habe gewusst, dass an derselben Strasse kurz zuvor eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, in die I____ involviert gewesen war und bei welcher Betäubungsmittel gefunden worden waren. Wie die von der Staatsanwaltschaft nachgelieferte Information (act. 17) bestätigt, kam es im Vorfeld des 27. November 2019 an der [...]strasse zu zwei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten. Am 22. Juni 2019 fand an der [...]strasse [...] eine Wohnungskontrolle statt, bei der knapp 700 Gramm Marihuana beschlagnahmt wurden. Am 26. August 2019 – drei Monate vor dem hier zu beurteilenden Vorfall – wurde an der [...]strasse [...] eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der knapp 1 Kilogramm Marihuana beschlagnahmt wurde. Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft war ihr I____ im Zusammenhang mit diesen beiden Liegenschaften bekannt, die sich in unmittelbarer Nähe zum Haus Nummer [...] befinden, wo der Beschwerdeführer wohnt und kontrolliert wurde. Angesichts dieser Umstände gab es sachliche und nachvollziehbare Gründe für den Verdacht einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zumal Gfr E____ offenbar Spezialkenntnisse hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte keinen Anlass, an den übereinstimmenden Aussagen der drei beschuldigten Polizeibeamten zu zweifeln, zumal sie von den erwähnten Hausdurchsuchungen mit Betäubungsmittelfund an der [...]strasse wusste. Was die vom Beschwerdeführer geforderte Befragung von I____ und J____ angeht, so hätten diese nach dem oben Gesagten keine sachdienlichen Aussagen bezüglich des Anlasses der Kontrolle machen können. Damit ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft den Anlass zur Personenkontrolle vollumfänglich abgeklärt hat. 

 

3.4

3.4.1   Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe auch den Verlauf der Personenkontrolle unrichtig bzw. unvollständig abgeklärt. Er habe Kratzspuren an der Schulter und am Hals erlitten, was offensichtlich auf eine unverhältnismässige und ungerechtfertigte Einwirkung der Polizei auf seine physische Integrität zurückzuführen sei.  

 

3.4.2   Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung respektive der Tätlichkeit mit der Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns. Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Solche Rechtfertigungsgründe können in Bundesgesetzen sowie kantonalen Erlassen (sofern der Bund nicht schon selbst legiferiert hat) enthalten sein (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 14 N 12 f.). Die polizeiliche Anhaltung stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar. Die Kratzspuren an der Schulter und am Hals des Beschwerdeführers entstanden somit im Rahmen der Durchführung der vorgenannten Zwangsmassnahme. Hinsichtlich der Gewaltanwendung während solcher Massnahmen findet sich eine gesetzliche Regelung in Art. 200 StPO (auch das kantonale PolG verweist in § 31 Abs. 2 für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der Strafverfolgung auf die Schweizerische Strafprozessordnung). Demgemäss darf zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden, die jedoch verhältnismässig sein muss. Im Sinne eines verhältnismässigen Vorgehens ist die betroffene Person, wenn immer möglich, als Erstes dazu aufzufordern, freiwillig der jeweiligen Massnahme Folge zu leisten. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Polizei sie unter Anwendung von Zwang dazu bewegen (vgl. Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 217 N 11). Die zwangsanwendenden Polizeibeamten müssen entsprechend in jedem Fall dasjenige Hilfsmittel wählen, das voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung für die betroffene Person mit sich bringt.

 

3.4.3   Unbestritten ist, dass es am 27. November 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und Gfr G____ infolge einer polizeilichen Anhaltung zu einem Gerangel kam und dass der Beschwerdeführer dem hinzugeeilten Wm C____ einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, der bei diesem einen Schnitt unter dem linken Nasenflügel sowie eine leichte Rötung auf Höhe des Jochbeins und des Nasenbeins verursachte. Erstellt ist auch, dass der Beschwerdeführer leichte Kratzspuren an der linken Schulter und linksseitig am Hals sowie eine Schürfung über dem linken Auge davontrug. Im Übrigen liegen widersprüchliche Darstellungen der Parteien zum Verlauf der Personenkontrolle vor. Nach Darstellung des Polizeibeamten G____ sei der Beschwerdeführer im Begriff gewesen, seine Haustür aufzuschliessen, als er ihn mit dem Satz «Grüezi, Polizei, mir mache e Kontrolle» angesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe sich umgedreht, «Was soll de Scheiss, was söll die Kontrolle?» gerufen und sich aggressiv vor ihm aufgebaut. Er habe ihn deshalb am Arm gepackt, doch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich loszureissen. Als Wm C____ dazugestossen sei, habe auch er den Beschwerdeführer an der Jacke gepackt, worauf dieser sich abermals losgerissen und sodann C____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Der Beschwerdeführer hält dem eine andere Version der Geschehnisse entgegen. Er unterstreicht in seiner Replik, er habe nicht als Erster die Hand gegen den Polizeibeamten G____ erhoben, sondern sei nach kurzer Ansprache körperlich angegangen worden, wogegen er sich dann gewehrt habe (act. 11, S. 2). Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass diese Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wirkt. Es ist nicht einzusehen, warum Gfr G____ vom gewöhnlichen Ablauf einer Personenkontrolle hätte abweichen und den Beschwerdeführer ohne jeglichen Grund packen sollen, wäre doch solch ein Vorgehen für die Polizei wegen der ungewissen Reaktion der Gegenseite potentiell gefährlich. Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend ein Polizeibeamter alleine eine Personenkontrolle vornimmt. Vor allem aber gab der Beschwerdeführer selbst gemäss Einvernahmeprotokoll an, er wisse nicht mehr, ob er gepackt worden sei. Überdies ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Auseinandersetzung auf dem Polizeiposten für den Faustschlag entschuldigte und von einem «Aussetzer» sprach, womit belegt ist, dass er sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst war. Der Beschwerdeführer will diese Aussage nicht als Hinweis dafür verstanden wissen, dass die Personenkontrolle korrekt und verhältnismässig abgelaufen sei. Ihm ist insofern zuzustimmen, als sein Bedauern, Wm C____ einen Fausthieb versetzt zu haben, eine Überreaktion der Gegenseite nicht zwingend ausschliesst. Der Beschwerdeführer vermag aber gerade nicht überzeugend darzulegen, inwiefern die Polizeibeamten unverhältnismässig gehandelt haben sollen. Er führt die Kratzspuren an Schulter und Hals an und leitet daraus eine unverhältnismässige Arretierung seitens der Polizeibeamten ab (act. 2, S. 7). Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer widersetzte sich einer rechtmässigen Polizeikontrolle (vgl. E. 3.3.4) und schlug einem Polizeibeamten ins Gesicht. Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person sagte er, er werde in Zukunft Polizeibeamten gegenüber «nicht so viele Fragen stellen» und ihre Anweisungen befolgen. Er gestand damit implizit ein, sich renitent und aggressiv verhalten zu haben, wobei er dies auf seine Panik zurückführte. Auch aufgrund dieser Aussage erscheint seine später vorgebrachte Darstellung, er habe sich lediglich gegen einen rechtswidrigen Angriff der Polizei gewehrt, als konstruiert und wenig plausibel. Dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer zu Boden brachten und arretierten, nachdem dieser Wm C____ ins Gesicht geschlagen hatte, erscheint angesichts der konkreten Umstände als verhältnismässig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer infolge der Arretierung leichte Verletzungen erlitt. Der Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers erscheint durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Inwiefern die Staatsanwaltschaft den Verlauf der Personenkontrolle unvollständig abgeklärt haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer anerkennt, dass keine aussenstehenden Personen die Auseinandersetzung miterlebten und dazu sachdienliche Angaben hätten machen können.

 

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass eine Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs respektive einfacher Körperverletzung (eventualiter Tätlichkeit) vor dem Sachgericht sehr unwahrscheinlich wäre, weswegen die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–, inkl. Auslagen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

4.2      Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). In BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 (vgl. auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das Bundesgericht eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine solche Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden Privatklägerschaft oder des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die Privatklägerschaft Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die Kostenverlegung zu Lasten des Staates gilt jedoch andererseits nur, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt, die Privatklägerschaft hat mithin im Falle eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2021.9 vom 29. März 2022 E. 5.2). Bei den Delikten, die vorliegend den Beschwerdegegnern vorgeworfenen wurden, handelt es sich zum einen um ein Antragsdelikt (einfache Körperverletzung respektive Tätlichkeit), zum anderen um ein Offizialdelikt (Amtsmissbrauch). Daraus folgt, dass der als Privatkläger unterliegende Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern die Hälfte der Parteientschädigung zu entrichten hat. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

 

Mit Honorarnote vom 6. März 2023 (act. 19) weist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 einen Aufwand von 5.8333 Stunden zu je CHF 280.– aus. Die Auslagen betragen insgesamt CHF 72.20. Der Zeitaufwand erweist sich als angemessen, wobei er praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– abzugelten ist. Daraus ergibt sich für den Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'648.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST), wovon der Beschwerdeführer die Hälfte, somit CHF 824.20, zu bezahlen hat. Der Aufwand der Vertretung der Beschwerdegegner 3 und 4 ist in Ermangelung von Honorarnoten zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von einer Stunde (im Falle der Rechtsvertreterin von Beschwerdegegner 3) bzw. von 2,5 Stunden (im Falle des Rechtsvertreters von Beschwerdegegner 4). Für den Beschwerdegegner 3 resultiert demnach bei einem Stundenansatz von CHF 250.– eine Parteientschädigung von CHF 269.30 (inklusive Auslagen und 7,7 % MWST). Davon geht die Hälfte, also CHF 134.65, zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung von Beschwerdegegner 4 beträgt CHF 673.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST), wovon die Hälfte, also CHF 336.55, vom Beschwerdeführer auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

 

Dem Beschwerdegegner 2 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'648.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer die Hälfte, somit CHF 824.20, zu entrichten hat. Die andere Hälfte wird aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Dem Beschwerdegegner 3 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 269.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer die Hälfte, also CHF 134.65, zu bezahlen hat. Die andere Hälfte wird aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Dem Beschwerdegegner 4 wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 673.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) ausgerichtet, wovon der Beschwerdeführer die Hälfte, somit CHF 336.55, zu entrichten hat. Die andere Hälfte geht zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner 2-4

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Nadja Fischer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).