Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.115

 

ENTSCHEID

 

vom 22. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. September 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen in der Höhe von CHF 8.60 auferlegt.

 

Der Strafbefehl wurde A____ am 27. August 2021 mit eingeschriebener Postzusendung zugestellt (act. 3, Vorakten S. 19). Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ mit der auf den 6. September 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe bei der Schweizerischen Post vom 7. September 2021) Einsprache bei der Staatsanwaltschaft und macht unter anderem geltend, er habe das fragliche Fahrzeug nicht gefahren. Zudem sei er «nicht angehalten worden und es seien bei der Staatsanwaltschaft keine Daten von ihm respektive keinen Beweis gegen ihn vorhanden» (act. 3, Vorakten S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache zusammen mit den Akten am 10. September 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben (act. 3, Vorakten S. 21).

 

Mit Verfügung vom 16. September 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein (act. 1).

 

Hiergegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (act. 2). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer erneut geltend, er habe das Fahrzeug nicht gefahren und die täterschaftliche Begehung des Strafvorwurfs sei nicht nachgewiesen.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. September 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

 

1.4      Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz datiert vom 16. September 2021 (act. 1) und wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. September 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 26). Die auf den 22. September 2021 datierte Beschwerde (Eingang Appellationsgericht 27. September 2021) ist daher rechtzeitig erhoben worden (act. 2).

 

1.5      Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die auf den 6. September 2021 datierte Einsprache (Postaufgabe bei der Schweizerischen Post vom 7. September 2021) gegen den Strafbefehl vom 20. August 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

 

Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein sollte. So setzt sich der Beschwerdeführer mit den Verhinderungsgründen gar nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, dass es ihm sehr leid tue und der Briefverkehr von Deutschland in die Schweiz etwas länger dauere. Sodann macht der Beschwerdeführer die gleichen materiellen Einwendungen wie in der Einsprache selber geltend. Dabei verkennt er offensichtlich die Prüfkognition des Beschwerdegerichts. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind nämlich nicht etwaige materielle Tatsachen, sondern die Frage, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl innert Frist erfolgte oder nicht. In diesem Kontext hätten lediglich insbesondere entschuldbare Ursachen für die Verspätung gemäss Art. 94 StPO und dem damit zusammenhängenden Nichteintreten des Einzelgerichts in Strafsachen geltend gemacht werden können. Diesbezügliche Rügen respektive Umstände bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

 

Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

 

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung respektive Eröffnung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Freitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

 

2.2      Der streitgegenständliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Einsprachefrist von zehn Tagen enthielt, ist am 20. August 2021 ergangen und wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachweislich am 27. August 2021 zugestellt (act. 3, Vorakten S. 19). Wie der Strafgerichtspräsident zutreffend dargelegt hat, begann die zehntägige Einsprachefrist am folgenden Tag, somit am 28. August 2021, zu laufen und endete folglich am 6. September 2021. Der Beschwerdeführer hat seine auf den 6. September 2021 datierte Einsprache (act. 3, Vorakten S. 5) indes erst am 7. September 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben (act. 3, Vorakten S. 10). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, indem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde (siehe E. 2.1). Die Einsprache erfolgte somit zweifellos verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit nicht zu beanstanden.

 

Eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet zudem aus. Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2).

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO eigentlich kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Damla Gedik

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.