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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.117 / BES.2022.84 / BES.2022.159
ENTSCHEID
vom 10. Februar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. September 2021 (BES.2021.117);
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Mai 2022 (BES.2022.84) und
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Oktober 2022 (BES.2022.159)
betreffend Aktenherausgabe an den Gutachter
Sachverhalt
1.
1.1 Am 19. Februar 2015 erhoben B____ und C____ (Privatkläger) Strafanzeige gegen Medizinalpersonen der […]klinik des […]spitals […] mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit der Geburt und dem Versterben ihres Kindes [...]. Dr. med. A____ (Beschwerdeführer) war als Oberarzt an der medizinischen Behandlung beteiligt. Konkret wird ihm vorgeworfen, trotz vorauszusetzender Kenntnis einer Risikoschwangerschaft und einer Information über den pathologischen Zustand des ungeborenen Kindes nicht die Verlängerung des CTG (Herzton-Wehen-Messung), sondern lediglich eine Kontrollmessung in zwei Stunden, und gestützt darauf nicht einen notfallmässigen, sondern lediglich einen dringenden Kaiserschnitt angeordnet zu haben. Demzufolge führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB durch Unterlassung.
1.2 Nachdem zunächst das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel-Stadt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2015 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zur rechtsmedizinischen Begutachtung beauftragt worden war und die beiden Gutachterinnen Dr. med. [...] und Dr. med. [...] in ihrer Aktenbegutachtung vom 4. Mai 2016 bzw. im Corrigendum vom 10. Juni 2016 zum Schluss gelangt waren, dass sich den zuständigen Medizinalpersonen kein fehlerhaftes Verhalten vorwerfen lasse, rügte die Privatklägerschaft mit Eingabe 30. Oktober 2016 die fachliche Unzulänglichkeit des Gutachtens sowie die fehlende Objektivität der Gutachterstelle. Hierauf überwies die Staatsanwaltschaft am 8. August 2018 den Auftrag zur rechtmedizinischen Begutachtung an das IRM Zürich zuhanden der Gutachterin Dr. med. [...]. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden der Beschuldigten – darunter der Beschwerdeführer – wurde der Gutachtensauftrag vom 8. August 2018 mit zeitgleichen Entscheiden des Appellationsgerichts vom 13. Januar 2020 (BES.2018.153 und BES.2018.155) aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem Gutachtensauftrag eine Rechtsverweigerung begangen habe.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien einen erneuten Entwurf des Auftrags zur rechtsmedizinischen Begutachtung gemäss Art. 184 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu, woraus die nunmehr beabsichtigte Ernennung von Prof. Dr. D____ vom IRM [...] als sachverständige Person hervorging. Mit Eingabe vom 17. September 2021 wandte sich die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft gegen die Herausgabe der Gutachten des IRM Basel an die neue Gutachterstelle. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2021 wurde der Antrag auf Nicht-Mitliefern des bisherigen Gutachtens (Erstgutachten und korrigiertes Erstgutachten) des IRM Basel an das IRM [...] nach erneuter Prüfung gutgeheissen. In ihrer Begründung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass dem neuen Gutachter des IRM [...] somit die Krankengeschichten inkl. Roundtableprotokoll übermittelt würden.
2.2 Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 Beschwerde erhoben (BES.2021.117). Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft – zur rechtsgenügenden Prüfung und Entscheidung über den vom Angehörigenvertreter gestellten Antrag auf Nicht-Mitliefern der bisherigen Gutachten des IRM Basel an das IRM St-Gallen – zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem neu zu beauftragenden Gutachter das Roundtable-Protokoll vom 12. Februar 2014 von PD Dr. med. E____ nicht zu übermitteln. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Subeventualiter wird beantragt, das Beschwerdeverfahren zu sistieren und – nach Erlass der abschliessenden Version des Gutachterauftrags, gegen welche erneut eine Beschwerdemöglichkeit zu eröffnen sein werde – gesamthaft auch über allfällige weitere Einwände in einem einzigen Beschwerdeentscheid zu befinden. In seiner Replik vom 13. Dezember 2021 hat der Berufungskläger an seinen bisherigen Anträgen vollumfänglich festgehalten und die Abweisung des Subeventualantrags der Staatsanwaltschaft beantragt.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte am 12. Mai 2022, dass die Ergänzungsfragen und Anträge der Parteien betreffend die Anpassung der Fragen im Gutachtensentwurf teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen würden. Gleichentags übermittelte sie den Gutachtensauftrag an das IRM [...]. Zudem wies sie die Parteien darauf hin, dass – trotz des schon gewährten rechtlichen Gehörs – allfällig ergänzend auftauchende Fragen an Prof. Dr. D____ bis spätestens am 2. Juni 2022 nachgereicht werden könnten.
3.2 Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 wiederum Beschwerde erhoben (BES.2022.84). Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2022 aufzuheben und Prof. Dr. D____ aufzufordern, unverzüglich das Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 sowie die ihm von der Staatsanwaltschaft zugestellten Unterlagen (samt Kopien) zu retournieren und allfällige elektronische Erfassungen zu löschen. Zudem sei davon abzusehen, dem Gutachter die Frage 3 und Satz 1 von Frage 4 gemäss Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 zu unterbreiten. Schliesslich sei davon abzusehen, dem Gutachter das vom Mitbeschuldigten, Prof. Dr. med. E____ verfasste Roundtable-Protokoll vom 12. Februar 2014 zur Verfügung zu stellen. Weiter stellte er folgende Verfahrensanträge: Es seien die Beschwerdeverfahren BES.2021.117 und BES.2022.84 zu vereinigen und Prof. Dr. D____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen (samt Kopien) zu retournieren bzw. allfällige elektronische Erfassungen zu löschen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen.
4.
4.1 Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensleiter mit, dass Prof. Dr. D____ den ihm übermittelten Gutachtensauftrag nach Studium der Akten abgelehnt habe. Es wurde beantragt, die beiden Beschwerden, soweit sie die Aktenzustellung an das IRM [...] beträfen, abzuschreiben. Eventualiter seien die von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen für den neuen Sachverständigen zu beurteilen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Am 3. August 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verfahrensleiter mit, dass Prof. Dr. F____, Gynäkologe und Chefarzt des Kantonsspitals [...], als neuer Gutachter beauftragt werde. Es wurde ersucht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Frage des Mitsendens des Roundtable-Protokolls sowie über die Frage des Nicht-Mitsendens der bisherigen (wegen Befangenheit unverwertbaren) Gutachten des IRM Basel zu befinden. Zudem wurde mit Blick auf frühere Anträge der Vertreterin des Mitbeschuldigten Prof. Dr. E____ beantragt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die Frage der Übermittlung der Strafanzeige inkl. Beilagen und der Einvernahmeprotokolle zu beurteilen. Alternativ wurde um Einbeziehung von Rechtsanwältin [...], als Vertreterin von Prof. Dr. E____ in das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2022 erneut vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurden die Verfahren BES.2022.84 und BES.2021.117 vereinigt.
4.2 Ankündigungsgemäss verfügte die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2022, dass Prof. Dr. F____ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt werde und ihm die Fragen gemäss bisherigem Schriftenwechsel, d.h. gemäss – angefochtener – Verfügung vom 12. Mai 2022 resp. gemäss retourniertem Gutachtensauftrag an das IRM [...] vom 12. Mai 2022, sowie unter anderem das Roundtable-Protokoll, nicht dagegen das bisherige Gutachten des IRM Basel-Stadt, übermittelt werde.
4.3 Auch dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 Beschwerde erhoben (BES.2022.159) und hierbei im Wesentlichen dieselben Anträge wie in den bereits zuvor eingeleiteten Beschwerdeverfahren BES.2021.117 und BES.2022.84 gestellt. Es wurde beantragt, alle drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Mit Stellungnahme vom 23. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf diese dritte Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2023 vernehmen, wobei er an seinen bisherigen Anträgen festhielt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2 Wenn mehrere Beschwerdeverfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen, kann sich eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren aufdrängen (vgl. etwa statt vieler BGer 6B_257/2020 und 6B_298/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1). Wie der Beschwerdeführer dies in seiner (dritten) Beschwerde selber vorbringt, sind «[d]er exakt gleiche Sachverhalt sowie die exakt gleichen Rechtsfragen» bereits in den beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.84 und BES.2021.117 Streitgegenstand (BES.2022.159, act. 2, S. 2). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, alle drei Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu vereinigen und die Sache vorliegend in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1458). Die Beschwer muss deshalb im Regelfall im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben, d.h. aktuell sein, ansonsten kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung mehr vorliegt. Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. An der blossen Feststellung eines Verfahrensverstosses besteht dagegen grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 13 und 13d).
2.2 Da die beiden ersten Beschwerden (BES.2021.117 und BES.2022.84) im Zusammenhang mit dem Gutachtenauftrag an Prof. Dr. D____ (IRM [...]) erhoben wurden und dieser den Auftrag nunmehr abgelehnt hat, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nach wie vor das nötige Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat.
2.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde vom 1. Oktober 2021 (BES.2021.117) die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2021, mit welcher über die Aktenherausgabe an das IRM [...] entschieden worden war, und die diesbezügliche Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verlangt, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, nachdem sich die Staatsanwaltschaft ohnehin um eine anderweitige sachverständige Begutachtung bemühen musste. Angesichts jedoch des gerügten Umstands, dass die angefochtene Verfügung gestützt auf Eingaben der Privatklägerschaft vom 16. und 17. August 2021 ergangen war, ohne dass diese Eingaben dem Beschwerdeführer vorab zugestellt worden wären und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre (Beschwerde vom 1. Oktober 2021, BES.2021.117, act. 2, Rz. 4 ff.), ist aber immerhin festzustellen, dass damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft verletzt wurde und dieser insoweit berechtigten Anlass zur Beschwerdeerhebung hatte. Indes lag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 1. Oktober 2021, BES.2021.117, act. 2, Rz. 11 f.) und trotz formeller Natur des rechtlichen Gehörs – keine schwere Verletzung vor, da die Staatsanwaltschaft – in Anbetracht der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach den Gutachtern des IRM Basel die erforderliche Unabhängigkeit abgeht, um Behandlungen am […]spital […] als gerichtlich bestellte Sachverständige zu beurteilen (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.5 mit Verweis auf 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3), und der damit klaren Unverwertbarkeit der beiden Gutachten des IRM Basel – keinerlei Handlungsspielraum hatte (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2021, BES.2021.117, act. 4, S. 2 f.). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer seine Einwände im Rahmen der Beschwerde vor Appellationsgericht, das in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, vorbringen können (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 2C_922/2020 vom 8. März 2021 E. 4.1.1), was er unterlassen hat.
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner zweiten Beschwerde vom 30. Mai 2022 beantragt, Prof. Dr. D____ sei aufzufordern, die ihm von der Staatsanwaltschaft zugesandten Unterlagen zu retournieren, und es sei davon abzusehen, ihm bestimmte Fragen gemäss Auftragsschreiben vom 12. Mai 2022 zu unterbreiten, ist die Beschwerde wiederum gegenstandslos geworden und abzuschreiben, nachdem Prof. Dr. D____ die ihm zugesandten Unterlagen bereits retourniert und die Staatsanwaltschaft inzwischen einen neuen Gutachterauftrag an Prof. Dr. F____ verfügt hat, was denn auch Streitgegenstand des dritten Beschwerdeverfahrens (SB.2022.159) ist.
2.2.3 In Bezug auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers in seinen beiden ersten Beschwerden, nämlich dass davon abzusehen sei, dem Gutachter Prof. Dr. D____ bestimmte Fragen im Auftragsschreiben zu unterbreiten und ihm das verfasste Roundtable-Protokoll vom 12. Februar 2014 zur Verfügung zu stellen, so hat das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde weiterhin Bestand, zumal sich diese Fragen ungeachtet der konkret als Sachverständige beauftragten Person – und vorliegend auch im dritten Beschwerdeverfahren (SB.2022.159) in Bezug auf Prof. Dr. F____ – stellen. Zwar wäre auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner ersten Beschwerde vom 1. Oktober 2021 (BES.2021.117, act. 2, Rz. 14 ff.) (noch) nicht einzutreten gewesen, zumal das fragliche Roundtable-Protokoll vom 12. Februar 2014 im Dispositiv der damals angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. September 2021 keine Erwähnung gefunden hatte (vgl. Stellungnahme vom 18. Oktober 2021, BES.2021.117, act. 4, S. 2). Da jedoch dieses Beschwerdeverfahren mit dem weiteren Beschwerdeverfahren BES.2022.84 vereinigt worden ist und der Beschwerdeführer diesen Einwand in seiner zweiten Beschwerde wiederholt hat, ist insoweit auf die Beschwerde(n) einzutreten.
2.3 Entgegen den Einwänden der Staatsanwaltschaft ist schliesslich auch auf die dritte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. November 2022 einzutreten:
Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur (dritten) Beschwerde (BES.2022.159, act. 4), wonach auf diese gemäss Art. 394 lit. b StPO mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft geht nämlich von der fälschlichen Annahme aus, dass Anträge bezüglich zu stellender Fragen oder nicht mitzuliefernder Unterlagen im Zusammenhang mit einem Gutachtensauftrag «Beweisanträge» seien, für die gemäss Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO «kein Beschwerderecht» bestehe.
Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig «gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft (…), wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann». Im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung vermeintlich unverwertbarer Beweise aus den Strafakten hielt das Bundesgericht in einem Leitentscheid aus dem Jahr 2017 fest, dass der Ausschlussgrund nach Art. 394 lit. b StPO nicht einschlägig sei, «zumal die auf die Entfernung von Akten gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern inwiefern die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt worden ist» (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Das Bundesgericht erwog, es solle nach der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung «grundsätzlich jede Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft mit StPO-Beschwerde angefochten werden können», was aus teleologischer Sicht auch dem mit Art. 393 StPO bezweckten Ausbau des Beschwerderechts im Vorverfahren als korrektives Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft entspreche (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Verweis auf BBl 2006 1085, S. 1312 Ziff. 2.9.2). Damit stellte das Bundesgericht gleichzeitig klar, dass Art. 394 lit. b StPO stricto sensu auszulegen sei und das Zulässigkeitserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils, das aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung in Abweichung zur allgemeinen Regel in die StPO aufgenommen worden sei, wirklich «nur bei einer Anfechtung von durch die Staatsanwaltschaft abgelehnten Beweisanträgen» gelte (a.a.O.). Da die hier angefochtenen Verfügungen grundsätzlich die von Seiten der Staatsanwaltschaft initiierte – und nicht eine von Seiten der Beschuldigten beantragte – Beweisführung betreffen, können die gerügten Umstände (nämlich das Unterbreiten von bestimmten Strafakten und Fragen an den Gutachter) – bei einer derart einschränkenden Auslegung von Art. 394 lit. b StPO – nicht der Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden. Vielmehr ist eine Beschwerde über das Nicht-Unterbreiten von bestimmten Unterlagen (vorliegend das fragliche Roundtable-Protokoll) und damit zusammenhängenden Gutachterfragen gleich zu behandeln wie eine Beschwerde betreffend einen Aktenvernichtungsentscheid: In beiden Fällen kann die Zulässigkeit der Beschwerde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vom Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig gemacht werden.
Erforderlich ist damit lediglich ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 2 StPO (so bereits E. 2.1). Hierzu kann zunächst auf die früheren – und nach wie vor gültigen – Ausführungen des Appellationsgerichts verwiesen werden (BES.2018.155 vom 13. Januar 2020), wonach der Gutachtenseinholung im vorliegenden Strafverfahren eine enorme Bedeutung beikomme und das Gutachten – darüber hinaus – auch im Gesamtbild alle weiteren verfügbaren Beweise in den Schatten stelle, weshalb «ein streitlagenspezifisches Rechtsschutzinteresse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Anträge der Parteien im Mitwirkungsverfahren nach Art. 184 Abs. 3 StPO bestanden habe (E. 4.2). Zudem sei die Korrektur von Problemen und Mängeln eines Gutachtensauftrags mit Blick auf die Verfahrensökonomie und insbesondere zur Vermeidung einer weiteren Gutachtenseinholung durch das Sachgericht bereits im Beschwerdeverfahren angezeigt (E. 5.1). Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers, dass (vermeintlich) unverwertbare Beweismittel vom Gutachter gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren Entfernung aus den dem Gutachter zu übermittelnden Unterlagen im für ihn besten Fall ein entlastendes Gutachten und sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden (vgl. wiederum BGE 143 IV 475 E. 2.9). Insofern besteht für den Beschwerdeführer als beschuldigte Person auch aus diesem Grund ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bzw. darauf gerichtete Fragen dem Gutachter nicht unterbreitet werden.
2.4 Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Anträge der Staatsanwaltschaft, die über den – durch die angefochtenen Verfügungen definierten – Verfahrensgegenstand hinausgehen und sich auf frühere, im Anhörungsprozess gestellte Anträge der Vertreterin des Mitbeschuldigen Prof. Dr. E____ beziehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Roundtable-Protokolls vom 12. Februar 2014 zusammenfassend vor, dieses dürfe einem Gutachter nicht zur Verfügung gestellt werden. Das vom Mitbeschuldigten Prof. Dr. E____ verfasste Protokoll sei zwar nicht eo ipso unverwertbar, doch habe dessen Inhalt solange keinen Beweiswert, als die darin kolportierten und von Prof. Dr. E____ zusammengefassten Aussagen nicht justizförmig verwertbar gemacht worden seien (BES.2021.117, act. 2, Rz. 16). Dies hänge davon ab, ob die zitierten Aussagen von Drittpersonen im kommenden Verlauf der Strafuntersuchung von den betreffenden Drittpersonen bestätigt würden, ob die Drittpersonen abweichende Aussagen machten oder ob sie gar nicht befragt würden bzw. keine Erinnerung mehr hätten. Es sei völlig offen, wie das Sachgericht den Beweiswert des Roundtable-Protokolls beurteilen werde. Solange die Beweiskraft des Protokolls derart unsicher sei und die Richtigkeit des Inhalts einstweilen durch keine anderen Untersuchungsergebnisse bestätigt werde, könne es nicht angehen einen Gutachter in den Glauben zu versetzen, die im Roundtable-Protokoll gemachten Angaben seien verlässlich und ihn insofern zu beeinflussen, als er davon ausgehe, er dürfe sich auf die im Roundtable-Protokoll gemachten Angaben stützen (a.a.O., Rz. 18). Es seien dem Sachverständigen mit Bezug auf den Sachverhalt nur die relevanten und verwertbaren Akten zuzustellen, da der medizinische Sachverständige die Frage der juristischen Tragfähigkeit kaum beurteilen könne (BES.2021.117, act. 7, S. 2). Im Übrigen handle es sich beim Roundtable-Protokoll lediglich um die aus der Perspektive eines Mitbeschuldigten verfasste Zusammenfassung eines Gesprächs. Der Beschwerdeführer bestreite deren Richtigkeit, soweit er hievon selbst tangiert sei.
3.2 Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt (BES.2021.117, act. 2, Rz. 18), hat das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 13. Januar 2020 bereits einmal Stellung zur Frage bezogen, ob das Roundtable-Protokoll einem Gutachter zur Verfügung gestellt werden dürfe (BES.2018.155, E. 6.4). Es hielt folgendes fest:
«Bezüglich der Aktenüberlassung ergeben sich keine Einschränkungen. Das umstrittene ˂Roundtable-Protokoll> wurde mit Entsiegelungsverfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 2. Juni 2015 freigegeben (Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1B_231/2015 vom 15. März 2016) und gehört zu den relevanten Verfahrensakten, die der Gutachterin zu überlassen sind. Nach Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. Notwendig bedeutet nach der Literatur, dass grundsätzlich nur diejenigen Akten zu übergeben sind, welche für die Beantwortung der Gutachterfragen erforderlich sind, wobei im Zweifel für die Herausgabe eines Aktenstückes zu entscheiden ist (Donatsch, Kommentar, Art. 184 N 44). Akten ohne Beweiswert, das heisst irrelevante oder unverwertbare Akten, sind nicht herauszugeben (Heer, [in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014] Art. 184 N 30).
Die beschuldigten Ärzte wissen schon lange, dass das «Roundtable-Protokoll» Aktenbestandteil ist. Sie hätten deshalb auch die Siegelung verlangen und auf diesem Weg einen vorzeitigen Entscheid über die Verwertbarkeit erlangen können, was sie nicht getan haben. Das Protokoll bezieht sich der Sache nach auf die vorgeworfenen Vorgänge, es kommt ihm also Beweiswert zu. Aus formeller Sicht steht einer Aushändigung dieses Protokolls an die Expertin nichts entgegen. Von einer Unverwertbarkeit des Protokolls ist im Anschluss an den gerichtlichen Entsiegelungsentscheid nicht auszugehen. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Beurteilung; über die definitive materielle Verwertbarkeit des Protokolls wird im Falle einer Anklage das Sachgericht zu befinden haben. Zusammenfassend sind sämtliche im Gutachtensauftrag als Beilagen angeführte Akten für die Erstellung des Gutachtens wesentlich und der Expertin auszuhändigen.»
3.3 Da der Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren obsiegt hatte und er somit – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Stellungnahme vom 16. Juni 2022, BES.2022.84, act. 6, S. 2) – nicht legitimiert war, jenen Entscheid mittels Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen, sind diese Erwägungen – insoweit ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen (BES.2021.117, act. 2, Rz. 18) – nicht in Rechtskraft erwachsen. Indes besteht angesichts der unveränderten Ausgangslage kein Anlass, von der damaligen Einschätzung des Appellationsgerichts abzuweichen. Anders als bei den früheren Gutachten des IRM Basel, deren Unverwertbarkeit aufgrund der Befangenheit der sachverständigen Personen ausser Frage steht, geht nicht einmal der Beschwerdeführer von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit des Roundtable-Protokolls aus. Es handelt sich dabei also nicht um ein Aktenstück, welchem von Vornhinein jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Nur dann aber wäre – auch nach der oben zitierten Ansicht von Heer, a.a.O., Art. 184 N 30 – auf eine Herausgabe des Protokolls zu verzichten, um eine unzulässige Beeinflussung des Gutachters als juristischer Laie zu vermeiden. Hat dagegen erst das Sachgericht über die definitive Verwertbarkeit eines bestimmten Aktenstücks zu befinden, so ist dieses – im Kontext des zeitlich vorverlagerten Gutachterauftrags – dem Gutachter gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO zu übergeben. Es wird dann Aufgabe des Sachgerichts sein, zu überprüfen, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person auf den rechtserheblichen Sachverhalt basieren, ansonsten das Gutachten gemäss Art. 189 StPO zu korrigieren und ergänzen sein wird bzw. darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. Vuille, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., 2019, Art. 184 N 27b: «[…]; il sera alors primordial de vérifier, plus tard, que les conclusions de l’expert se basent bien sur les faits tels qu’ils auront été arrêtés par l’autorité. A défaut, l’expertise devra être corrigée, complétée ou écartée»).
3.4 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen zwei dem Gutachter im Gutachtensauftrag unterbreitete Fragen wendet, er dabei aber im Wesentlichen rügt, dass diese explizit auf den Inhalt des fraglichen Roundtable-Protokolls Bezug nehmen, ist darauf – mit Blick auf das soeben Ausgeführte – nicht weiter einzugehen.
3.5 Zusammenfassend sind die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Übermittlung des Roundtable-Protokolls an den Gutachter bzw. gegen die damit zusammenhängenden Fragen im Gutachtensauftrag richten, abzuweisen.
4.
Nach diesen Ausführungen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer – angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 1.2.2) – reduzierten Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden BES.2021.117, BES.2022.84 und BES.2022.159 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.