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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.119
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. September 2021
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Am 27. September 2021 um ca. 02.35 Uhr meldete sich Frau B____ bei der Polizei und berichtete den Fund einer erheblichen Menge Drogen in der mit Herr A____ (Beschwerdeführer) gemeinsam bewohnten Wohnung an der [...] in Basel. Die Rede war von einem Block Kokain (10x10x15 cm). Anlässlich dieser Meldung begab sich eine Mannschaft der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Wohnung, wo sie auf Frau B____ trafen. Diese gab an, dass ihr Freund (der Beschwerdeführer) mit dem Kokain um ca. 02.40 Uhr die Wohnung verlassen habe. Es wurden die Kriminalpolizei und der Pikett-Staatsanwalt über die Situation informiert, worauf es unverzüglich zum mündlichen Erlass zweier «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle» kam, zum einen für die Wohnung [...] und zum anderen auch für das Geschäftsdomizil des Beschwerdeführers [...]. Die Hausdurchsuchungen fanden noch am 27. September 2021 statt. Von 04.40 bis 06.30 Uhr wurde die Wohnung [...] in Basel durchsucht, wobei mehrere Gegenstände beschlagnahmt und im «Verzeichnis beschlagnahmter Güter» vermerkt wurden. Der Beschwerdeführer verlangte zu diesem Zeitpunkt keine Siegelung seines beschlagnahmten Mobiltelefons. Von 06.45 bis 07.10 Uhr wurde das Geschäftsdomizil des Beschwerdeführers durchsucht, ohne dass es dabei zu einer Beschlagnahmung von Gegenständen kam.
Mit Eingabe vom 27. September 2021 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], einen vorsorglichen Siegelungsantrag für das beschlagnahmte Mobiltelefon. Zudem wurde die Gewährung von Teilnahmerechten und das Recht auf Akteneinsicht gefordert. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Oktober 2021 wurden dem Beschwerdeführer die Gewährung der Teilnahmerechte und das Recht auf Akteneinsicht gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zugesichert.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 27. September 2021 erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...]. Zudem seien dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon, Genotropin und Plastiksack mit Ampullen und Tabletten) unverzüglich herauszugeben. Die restlichen beschlagnahmten Positionen (Betäubungsmittelrückstände) seien zu vernichten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 gewährte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zur Beschwerdebegründung. Die Staatsanwaltschaft informierte daraufhin das Appellationsgericht, dass der Beschwerdeführer noch nicht einvernommen werden konnte und forderte deshalb mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis nach Abschluss der ersten Beschuldigteneinvernahme. Diese konnte gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 am 20. Oktober 2021 durchgeführt werden, weshalb über den Sistierungsantrag nicht befunden werden musste und dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 26. Oktober 2021 Akteneinsicht und eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung bis zum 25. November 2021 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 25. November 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung, worauf die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2021 Stellung nahm. Sie beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 18. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft hat mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Februar 2022 dupliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfügungen mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende Partei (vgl. Art. 384 lit. c StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 442; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 384 N 4). Bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich eröffnet werden, wird die Frist erst durch die Aushändigung der schriftlichen Verfügung ausgelöst (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Zu beachten ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines schriftlichen Befehls nicht zur Ungültigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme führt (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; Zimmerlin, in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 199 N 4).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 27. September 2021, welche gemäss Beschwerdebegründung aufzuheben seien. Der Beschwerdeführer hat die schriftlichen Befehle am 27. September 2021 erhalten und damit die Beschwerde mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht eingereicht.
1.3 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2; Guidon, a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1; BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Guidon, a.a.O., N 245).
1.3.1 In Bezug auf die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen wurde die Aufhebung der Hausdurchsuchungen und die Entfernung aller diesbezüglich erhobener Beweise aus den Akten beantragt. Die angefochtenen Hausdurchsuchungen waren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich unbestrittenermassen an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung ihrer Anordnungen fehlt (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c. S. 69; TPF 2004 34 E. 2.2; BStGer BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.1). Gemäss bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung dränge sich eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchungen in dieser Phase nicht auf, da die von der Rechtsprechung dafür entwickelten vorgenannten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt seien (TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E. 2.2). So sei die angefochtene Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung und bestehe an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse (TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E. 2.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2). Da keine Zwangsmassnahmen mehr im Gange seien, könne auf Feststellungsanträge mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden (BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2).
Den Betroffenen steht nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (BGer 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). So könne die Frage, ob die Durchsuchungen rechtens waren, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden. Für separate Feststellungen bestehe in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2).
Dem Beschwerdeführer fehlte es bezüglich den Hausdurchsuchungen an einem aktuellen Rechtschutzinteresse und eine ausnahmsweise Überprüfung drängt sich aus den genannten Gründen nicht auf.
1.3.2 Bei Wegfallen des Rechtsschutzinteresses für ein Eintreten auf eine Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen wird demgegenüber von einzelnen Stimmen im Schrifttum einzig verlangt, dass die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gerügt werde. Zur Begründung wird dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Haftbeschwerdeverfahren verwiesen, wonach auf eine Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses einzutreten sei, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich sei (vgl. Keller, a.a.O., Art. 244 StPO N 16; hierzu auch AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4; jeweils mit Hinweisen).
Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten Rechte verletzt sein sollen. Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK schützt unter anderem das Privat- und Familienleben einer Person sowie ihre Wohnung. Sollte diesbezüglich ein Eingriff vorliegen, so wäre dieser gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Es besteht eine genügende gesetzliche Grundlage, die Strafverfolgung stellt ein legitimes Ziel für den allfälligen Eingriff dar (Wildhaber/Breitenmoser, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 2019, Art. 8 EMRK N 621) und der etwaige Eingriff ist verhältnismässig, insbesondere weil die Rechtsgüter des Beschwerdeführers durch die Hausdurchsuchungen – wie von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 richtigerweise festgehalten – nicht stark beeinträchtigt worden sind und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Folglich ist ein Eintreten trotz fehlenden aktuellen Interesses vorliegend ausgeschlossen.
1.3.3 Auf die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen kann folglich mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der Hausdurchsuchungen auch die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons. Mit Antrag vom 27. September 2021 forderte der Beschwerdeführer vorab die Siegelung des Mobiltelefons. Vorliegend ist zu prüfen, welche Folgen sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer nebst der Erhebung der vorliegenden Beschwerde auch die Siegelung des bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Mobiltelefons verlangt hat.
1.4.2 Die StPO-Beschwerde ist gegen eine Beschlagnahme zulässig, soweit diesbezüglich nicht mit dem Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den Geheimnisschutz geltend gemacht, die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3; Graf, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, a.a.O., Art. 248 N 12; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom 20. August 2019 E. 1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens breit zu fassen. Sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es der berechtigten Person letztlich darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Werden neben dem Geheimnisschutz weitere akzessorische Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht oder die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens vorgebracht, sind diese folglich ebenfalls im Siegelungsverfahren zu beurteilen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3; AGE BES.2017.85 vom 5. Dezember 2018 E. 1.4.3; Graf, a.a.O., S. 553, 565). Hingegen ist die Beschwerde zulässig, sofern die betroffene Person ausschliesslich Gründe gegen die Durchsuchung oder Beschlagnahme geltend macht, die mit dem Geheimnisschutz in keinem Zusammenhang stehen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Verweigert die Staatsanwaltschaft die Siegelung oder weigert sie sich trotz verpasster Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs (vgl. Art. 248 Abs. 2 StPO), die Aufzeichnungen oder Gegenstände herauszugeben, kann wegen Rechtsverweigerung ebenfalls Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; Keller, a.a.O., Art. 248 N 13; Guidon, a.a.O., N 139).
1.4.3 Vorliegend wurden weder im vorsorglichen Siegelungsantrag vom 27. September 2021 noch in den Beschwerdebegründungen Argumente des Geheimnisschutzes vorgebracht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde demnach bezüglich dem Mobiltelefon richtigerweise die strafprozessuale Beschwerde erhoben (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, einen Entsiegelungsantrag zu stellen und dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme vom 20. Oktober 2021 das Mobiltelefon einschliesslich Ladekabel wieder ausgehändigt. Spätestens in diesem Zeitpunkt ist das Rechtsschutzinteresse bezüglich dem sichergestellten Mobiltelefon weggefallen. Fällt das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554). In diesem Punkt ist das Beschwerdeverfahren somit abzuschreiben.
1.5 Neben der Herausgabe des Mobiltelefons fordert der Beschwerdeführer auch die Herausgabe der beschlagnahmten Positionen 1102 und 1108, wobei es sich um die Substanzen Genotropin, Tamoxifen und Sustanon handelt. Die Staatsanwaltschaft hatte diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen einem Verstoss gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG, SR 415.0) eingeleitet (act. 9, S. 199). Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 an die Stiftung Antidoping Schweiz (act. 9, S. 211) wurden gestützt auf Art. 20 SpoFöG sämtliche Substanzen der Stiftung Antidoping Schweiz zur weiteren Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung zugestellt. Begründet wird dies mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 SpoFöG eingestellt werde. Damit wurden die Substanzen ab diesem Moment nicht mehr als Beweismittel im Strafverfahren nach StPO verwendet, was dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Akteneinsicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des durch die Stiftung Antidoping Schweiz geführten Verwaltungsverfahren seine Interessen wahrnehmen. Das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren ist damit nachträglich weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt ebenfalls abzuschreiben ist.
1.6 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im Punkt der beantragten Aufhebung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...] (Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers) aufgrund obenstehender Ausführungen nicht einzutreten. An dieser Lokalität kam es zu keiner Beschlagnahme und die Aktualität des Rechtsschutzinteressens an der Durchsuchung war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht mehr gegeben. In Bezug auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 27. September 2021 für die Räumlichkeiten [...] (Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers) sind die beantragten Forderungen des Beschwerdeführers differenziert zu behandeln. Auf die Beschwerde im Punkt der Aufhebung der Hausdurchsuchung ist aus selbigem Grund wie bei den Geschäftsräumlichkeiten nicht einzutreten. Im Punkt der Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons und der beschlagnahmten Substanzen ist die Beschwerde auf Grund des nachträglichen Wegfalls des Rechtschutzinteressens abzuschreiben. Bezüglich der verbleibenden Anträge des Beschwerdeführers auf die Vernichtung der restlichen beschlagnahmten Positionen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom 27. September 2021 für seine Wohnräumlichkeiten und der Herausgabe des Mobiltelefons und der genannten Substanzen zusätzlich die Vernichtung der restlichen beschlagnahmten Positionen (1101, 1103, 1104, 1105, 1106 und 1109), wobei es sich um Betäubungsmittelrückstände handelt. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht eine ungenügende Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vor (act. 2, S. 3). Zudem wird die Kopplung des Beschlagnahmebefehls mit dem Durchsuchungsbefehl (act. 2, S. 6) und damit die zeitgleiche Durchsuchung und Beschlagnahme (act. 2, S. 7) kritisiert. Ebenfalls fehle die Dringlichkeit, welche die mündliche Anordnung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls rechtfertige (act. 7 S. 2). Des Weiteren sei ein nicht entzifferbares Kürzel auf dem schriftlich bestätigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die Wohnräumlichkeiten (act. 7, S. 1). Letztlich seien die in der Wohnung anwesenden Personen vor der ersten Befragung durch die Polizei nicht über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren informiert worden (act. 7, S. 2) und der Bericht der Staatsanwaltschaft über die Hausdurchsuchung (act. 5, S. 25), worin die Information der Beteiligten über die Rechte und Pflichten im Strafverfahren vermerkt sei, sei falsch und sei dem Beschwerdeführer nicht zur Berichtigung und Unterzeichnung vorgelegt worden (act. 10, S. 2).
2.2 Auf die Rüge des nicht entzifferbaren Kürzels auf dem schriftlich bestätigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl für die Wohnräumlichkeiten (act. 7, S. 1) ist nicht weiter einzugehen, da das Kürzel oberhalb des Namens des zuständigen Staatsanwaltes aufzufinden ist und damit als seine Unterschrift verstanden werden kann.
Die Rügen bezüglich der anfänglich fehlenden Informationen über das Strafverfahren und des falschen Berichts der Staatsanwaltschaft über die Hausdurchsuchung sind in Bezug auf die vorliegende Beschwerde ebenfalls nicht vertieft zu behandeln, da bereits mit dem Notruf von Frau B____ und der angetroffenen Situation, die Dringlichkeit und der hinreichende Tatverdacht vorhanden waren, sodass nicht auf die Aussagen aus der ersten Befragung zurückgegriffen werden muss. Zudem ist es gesetzlich nicht vorgesehen, dass Berichte der Staatsanwaltschaft über Verfahrenshandlungen den betroffenen Personen zur Bestätigung und Unterzeichnung vorzulegen sind.
2.3
2.3.1 Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist zum anderen in Art. 263 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).
Zwar ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er die Begründung für äusserst rudimentär hält. Gleichwohl hat sie ihren Zweck erfüllt. Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine Verfügungsart, welche von der Staatsanwaltschaft in grosser Zahl und aus diesem Grund mittels Formular erlassen wird, welches alle gesetzlich vorgesehenen Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, welcher der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung sämtlicher gesetzlich vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62; AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.3, BES.2013.50 vom 6. August 2013). Schliesslich kann sich die Strafbehörde vor der Durchführung einer Durchsuchung nur überlegen, welcher Beschlagnahmegrund aufgrund des Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation eventuell greifen könnte, da sie nicht im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was sie überhaupt finden wird (zum Ganzen auch AGE BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.2).
Ohnehin handelt es sich bei den Anforderungen an die Begründung einer Beschlagnahmeverfügung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung kann nachträglich, insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, geheilt werden und führt damit nicht zwingend zu einer Aufhebung der Beschlagnahme (AGE BES.2019.275 vom 20. März 2020 E. 2.5, BES.2015.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4 m.w.H.).
Mit der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2021 (act. 8) macht die Staatsanwaltschaft deutlich, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel gemäss Art. 263 lit. a StPO im Verfahren wegen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwendet werden. Somit ist spätestens zu diesem Zeitpunkt eine präzisere Begründung der Beschlagnahme ergangen.
2.3.2 Die Verfügungsart des kombinierten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls kommt in der Praxis häufig zur Anwendung (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 64). Sie kommt nur in Betracht, wenn die zu beschlagnahmenden Objekte bereits eindeutig individualisiert sind (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 23). Insbesondere bei beweisrelevanten Daten ist dies selten der Fall, da zuerst der Datenträger durchsucht werden muss, um die Beweisrelevanz festzustellen (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 23). Vorliegend wurde die Hausdurchsuchung mündlich angeordnet und erst nachträglich mit einer schriftlichen Verfügung bestätigt. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände waren in der angefochtenen Verfügung deshalb bereits eindeutig individualisiert und im Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände aufgelistet. Wie obenstehend erläutert (vgl. E. 1.6), konnte lediglich für die Beschwerde gegen die beschlagnahmten Betäubungsmittelrückstände ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bejaht werden, weshalb an dieser Stelle nicht weiter auf die Eigenheiten der Durchsuchung und Beschlagnahme von Aufzeichnungen eingegangen wird. Im Punkt der beschlagnahmten Betäubungsmittelrückstände durfte der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl somit in kombinierter Weise verfügt werden.
2.4 In dringenden Fällen kann eine Beschlagnahme mündlich angeordnet werden, muss aber nachträglich schriftlich bestätigt werden (Art. 263 Abs. 2 StPO). Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass ein Gegenstand abhandenkommen könnte (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62; Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 25). Dies ist insbesondere bei einer überraschenden Kenntnisnahme eines Strafverfahrens durch den Beschuldigten und dem Eintreten der Gefahr der Vernichtung oder des Versteckens von zu beschlagnahmenden Objekten der Fall (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 25).
Die Voraussetzung der Dringlichkeit zur Ausstellung eines mündlichen Beschlagnahmebefehls war vorliegend gegeben, denn der Beschwerdeführer hatte sich gemäss dem Notruf von B____ (Ausrückbericht der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2021) mit einem Block Kokain von der Wohnung entfernt. Es bestand somit die Gefahr, dass auch weitere mögliche Beweismittel, wie die Betäubungsmittelrückstände, weggeschafft würden. Zudem wurde der Beschlagnahmebefehl umgehend schriftlich bestätigt und noch am selben Tag dem Beschwerdeführer ausgehändigt (act. 1). Gar eine ausbleibende schriftliche Bestätigung hätte keine Aufhebung der Beschlagnahme zur Folge, da es sich auch hier um eine Ordnungsvorschrift handelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 25).
2.5 Formelle Mängel bei der Ausstellung des Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehls für die Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zu einer Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung führen könnten, liegen folglich nicht vor.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Vernichtung der restlichen beschlagnahmten Positionen (Betäubungsmittelrückstände). Er rügt in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung (act. 7, S. 2) in erster Linie den fehlenden hinreichenden Tatverdacht.
3.2 Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4, 12 und 22). Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
3.3 Vorliegend dienen die beschlagnahmten Betäubungsmittelrückstände dem Nachweis der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) durch den Beschwerdeführer. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus der Anzeige von Frau B____ in der Nacht vom 27. September 2021. Die Sicherstellung der Betäubungsmittelrückstände in der Wohnung des Beschwerdeführers bestätigte den anfänglichen Verdacht entsprechend. Die Beschlagnahmen sind daher nicht zu beanstanden.
3.4 Die materiellen Voraussetzungen einer Beschlagnahme sind bezüglich den beschlagnahmten Betäubungsmittelrückständen erfüllt. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In den Punkten betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon (Pos. 1102) und die beschlagnahmten Substanzen (Pos. 1107 und 1108) wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
In den übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a. o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.