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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.120
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 16. September 2021
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
A____(Beschwerdeführer) befindet sich seit seiner Festnahme am 10. März 2020 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 24. Juni 2021 sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt u.a. des mehrfachen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung (qualifiziert) und der mehrfachen Förderung der Prostitution schuldig und verurteilte ihn zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beschwerdeführer für 7 Jahre des Landes.
Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer umgehend Berufung an. Ausserdem erhob er am 4. Juli 2021 Beschwerde wegen angeblich unvollständiger Akteneinsicht, auf die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 19. August 2021 mangels Legitimation nicht eintrat.
Im September 2021 machte der Beschwerdeführer in mehreren weiteren Eingaben an die vorsitzende Strafgerichtspräsidentin erneut geltend, er habe nicht vollständig Einsicht in die Verfahrensakten erhalten und ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragte, die fehlenden Dokumente seien bei der Staatsanwaltschaft einzufordern und ergänzend zu den Akten zu nehmen (Eingabe vom 3. September 2021, act. 3, S. 3). Eventualiter ersuchte er um Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids (Eingabe vom 14. September 2021, act. 3, S. 2).
Am 16. September 2021 teilte die zuständige Strafgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer mit, dass die schriftliche Begründung des Urteils vom 24. Juni 2021 noch im selben Monat fertiggestellt und der Fall in Kürze an das Appellationsgericht überwiesen werde. Das Gericht verfügte, die zahlreichen Eingaben mit Anträgen würden zu Handen des Appellationsgerichts gesammelt, damit dieses im Rahmen des Berufungsverfahrens darüber entscheiden könne.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Obwohl er sowohl im Straf- als auch im Berufungsverfahren amtlich verteidigt war bzw. ist (durch [...] bzw. [...]), reichte er die Beschwerde persönlich ein. Er macht in seiner Eingabe die «Unterlassung und Wegweisung der Bearbeitung von gestellten Anträgen» (Beschwerde, act. 2, S. 2) geltend und fordert, das Strafgericht sei anzuweisen, die Anträge fortlaufend und zeitnah zu bearbeiten und soweit nötig eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Weiter sei anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf schriftliche Eingaben zu gewähren sei. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Das Einzelgericht des Appellationsgerichts überwies die Beschwerde am 13. Oktober 2021 zur Stellungnahme an die zuständige Präsidentin des Strafgerichts. Diese liess sich am 29. Oktober 2021 mit dem Antrag auf Nichteintreten vernehmen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Das Appellationsgericht sandte die Stellungnahme der Strafgerichtspräsidentin zur allfälligen Replik bis zum 6. Dezember 2021 an den Beschwerdeführer. Dieser verzichtete auf eine Replik.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur Beurteilung von Beschwerden zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO u.a. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Solche Beschwerden sind nach Art. 396 Abs. 2 StPO grundsätzlich an keine Rechtsmittelfrist gebunden. In Bezug auf die Rechtsverweigerung ist allerdings zu differenzieren: Bei ausdrücklich erklärter Weigerung der Behörde (sog. «Negativverfügung») ist gemäss Lehre und Rechtsprechung mit einem Fristenlauf zu rechnen (BGer 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 2c; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9). Die Beschwerde muss in diesen Fällen innerhalb der regulären Frist von 10 Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) seit der mündlichen oder schriftlichen Mitteilung erhoben werden. Vorliegend beziehen sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 16. September 2021. Diese «Nichtverfügung» wurde dem Beschwerdeführer gemäss dessen eigener handschriftlicher Notiz (act. 1) am 21. September 2021 zugestellt, so dass die zehntägige Beschwerdefrist am 3. Oktober endete. Die Beschwerde datiert erst vom 8. Oktober und wurde somit, was die Rüge der Rechtsverweigerung angeht, zu spät erhoben. Soweit Rechtsverzögerung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt, da diese Rüge jederzeit erhoben werden kann.
1.3 Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Dies setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch aktuell sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 N7 und 13).
Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz ihn für sein Akteneinsichtsgesuch an das Berufungsgericht verwiesen hat (Rechtsverweigerung) und dass ihm die Urteilsbegründung erst rund vier Monate nach der Hauptverhandlung zugestellt wurde (Rechtsverzögerung).
Die Einsicht in die Verfahrensakten war für den Beschwerdeführer im September 2021 unter Umständen wichtig im Hinblick auf die damals noch ausstehende Eingabe der Berufungserklärung. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer auch nach der Hauptverhandlung ausnahmsweise abermals Akteneinsicht gewährt worden war, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert erscheint. Selbst wenn die eingesehenen Akten unvollständig gewesen wären, wäre ein gutheissender Beschwerdeentscheid nicht geeignet, die tatsächliche oder rechtliche Position des Beschwerdeführers zu beeinflussen, da dieser inzwischen Berufung erklärt hat und der Fall am Berufungsgericht hängig ist. Dieses wird im Rahmen des Berufungsverfahrens auch über die Anträge auf Akteneinsicht befinden. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung rügt, fehlt ihm folglich die Beschwerdelegitimation.
In Bezug auf die behauptete Rechtsverzögerung ist festzuhalten, dass das begründete Urteil dem Beschwerdeführer letztlich mit Begleitbrief vom 13. Oktober 2021 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer besitzt dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde betreffend die behauptete Rechtsverzögerung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich aus dem Verfassungsanspruch (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; 6B_411/2015 und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2).
1.4 Nach dem Gesagten wird auf die Beschwerde bezüglich Rechtsverzögerung eingetreten, während auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde aus formellen Gründen nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das am 24. Juni 2021 vom Strafgericht gefällte Urteil (im Zeitpunkt seiner Eingabe) noch nicht schriftlich begründet vorlag. Er erblickt darin einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO und unterstreicht, ihm sei in der angefochtenen Verfügung die Fertigstellung der Begründung bis Ende September in Aussicht gestellt worden. Die Strafgerichtspräsidentin hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, die schriftliche Urteilsbegründung sei wie angekündigt Ende September fertiggestellt worden. Die Übermittlung an das Appellationsgericht habe sich dann jedoch infolge Kanzleivakanzen während der Herbstferienzeit um zwei Wochen verzögert.
2.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Guidon, a. a. O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere in Fällen vor, in denen die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig geblieben ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 9; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).
2.3. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die das Beschleunigungsgebot konkretisiert. Mit der Missachtung dieser Bestimmung geht nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher. Sie kann allerdings ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, insbesondere aufgrund einer nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit (BGer 6B_955/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.3, 6B_731/2017 vom 16. November 2017 E. 3.3 m. w. H.; Brühschweiler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 84 StPO N 9).
2.4 Vorliegend erging das Urteil des Strafgerichts am 24. Juni 2021. Das ausgefertigte Urteil wurde dem Appellationsgericht mit Begleitschreiben vom 15. Oktober 2021 zugesandt. Die Ausfertigungsdauer lag mithin bei knapp 4 Monaten. Es trifft zwar zu, dass damit die gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO massgebliche Frist von 60 Tagen überschritten wurde. Allerdings ist im vorliegenden Fall angesichts dessen Komplexität und des beträchtlichen Umfangs der Akten (14 Bände, davon 1 Band nur Datenträger) sowie der Urteilsbegründung (56 Seiten) auf die vom Gesetz ebenfalls statuierte Frist von 90 Tagen abzustellen. Dass diese Frist um rund 20 Tage überschritten wurde, fällt nicht ins Gewicht. Eine nicht zu rechtfertigende Periode der Untätigkeit der Behörden lag eindeutig nicht vor, so dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde und die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen ist.
2.5 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der Rechtsverweigerungsbeschwerde kein Erfolg beschieden wäre, sofern auf sie eingetreten würde. Der Beschwerdeführer rügt die «Unterlassung und Wegweisung der Bearbeitung von gestellten Anträgen» (Beschwerde, act. 2, S.2) und damit einhergehend die Verletzung von Art. 109 StPO. Diese Rechtsnorm räumt den Parteien die Möglichkeit ein, mit Eingaben gestaltend auf das Strafverfahren einzuwirken (Hafner/Fischer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 109 StPO N 2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 109 StPO vorliegend verletzt worden sein soll. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, Eingaben zu machen, hat er im Laufe des Strafverfahrens unzählige Male unter Beweis gestellt. Ebenso häufig hat die Instruktionsrichterin seinen Anträgen auf Akteneinsicht Folge geleistet und sogar eine Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft eingeholt. In ihrer Entscheidung, die erneuten Anträge vom September 2021 an das Berufungsgericht zu übergeben, kann ebenfalls keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Instruktionsrichterin die Eingaben nicht «ohne Bearbeitung oder Entscheidung/Verfügung» (act. 2, S. 3) abgewiesen, sondern an das Berufungsgericht übergeben. Dies kommt dem Entscheid gleich, dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine erneute Akteneinsicht mehr zu gewähren und stattdessen das Berufungsgericht über allfällige weitere Schritte befinden zu lassen. Selbst wenn auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten worden wäre, wäre folglich auch sie abzuweisen gewesen.
3.
3.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2021.89 vom 4. Oktober 2021 E. 4.2; BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4.2.2; BES.2019.277 vom 3. Februar 2020 E. 3).
3.3 Nach dem Gesagten erübrigt sich die Prüfung, ob vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben wären. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) mit CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Antrag auf Beigabe eines Verteidigers nicht stattgegeben werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- RA [...] (amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren) z.K.
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nadja Fischer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.