Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.122

 

ENTSCHEID

 

vom 25. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Oktober 2021

 

betreffend Entschädigungsbegehren

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Raufhandels, welches nach Ankündigung vom 26. August 2021 am 14. Oktober 2021 eingestellt wurde. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 wurde die von seinem Verteidiger am 4. Oktober 2021 eingereichte Entschädigungsforderung abgewiesen. Die detaillierte Honorarnote wurde durch den Verteidiger im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. Oktober 2021 eingereicht.

 

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2021 Beschwerde erhoben. Es wird darin beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung im Sinne der eingereichten detaillierten Honorarnote seines Verteidigers für das eingestellte Strafverfahren zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Subeventualiter sei die Vorinstanz bzw. Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen Entscheid zur geltend gemachten Parteientschädigung zu fällen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin bzw. des Staates. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu einer minimalen Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft eingereicht, wonach diese die angefochtene Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen hat. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 hat die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 4. März 2022 repliziert.

 

Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie der Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung der geltend gemachten Entschädigungsforderung. Der Beschwerdeführer ist von dieser Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.3      Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Verteidigung sei mit Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 26. August 2021 aufgefordert worden, mit Frist bis 7. September 2021 allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Auf entsprechendes Begehren hin sei diese Frist am 8. September 2021 bis zum 27. September 2021 verlängert worden. Der Antrag auf Entrichtung einer Entschädigung sei am 4. Oktober 2021 und damit nach Ablauf der erstreckten Frist gestellt worden. Da es sich dabei um eine Verwirkungsfrist handle und die Verteidigung keine Begründung anführe, weshalb es ihr mit einem Arbeitspensum von 30 Prozent unmöglich gewesen sei, ihre Eingabe fristgerecht einzureichen oder um eine weitere Verlängerung zu ersuchen bzw. durch eine Stellvertretung ersuchen zu lassen, sei der Antrag auf Entschädigung ihrer Aufwendungen abzuweisen. Im Übrigen sei das Entschädigungsbegehren nicht ausreichend substantiiert, da aus der von der Verteidigung vorgelegten Honorarnote nicht hervorgehe, wie sich der geltend gemachte Aufwand von 11.25 Stunden zusammensetze.

 

2.2      In der Beschwerdebegründung wird argumentiert, wegen der bestehenden 70-prozentigen Arbeitsunfähigkeit des Verteidigers sei dieser Ende September 2021 bis Anfang Oktober 2021 wegen Krankheit für mehrere Tage ausgefallen, weshalb die angesetzte Frist bis Ende September 2021 durch ihn selbst nicht habe wahrgenommen werden können. Anlässlich einer telefonischen Nachfrage vom 4. Oktober 2021 durch die Büroadministration sei ihm eine kurze administrative Nachfrist gewährt worden. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 an die Staatsanwaltschaft habe er anschliessend unter Hinweis auf das ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. August 2021 die Honorarnote mit dem Gesamtaufwand eingereicht. Mit der nachgereichten detaillierten Honorarnote vom 4. Oktober 2021 sei er seiner Substantiierungspflicht innert kurzer Zeit vollständig nachgekommen. Aus dem Verhalten der Verteidigung könne nicht abgeleitet werden, dass auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung implizit verzichtet worden sei. Mit einer Nachfrage hätte sich die Staatsanwaltschaft erkundigen können, ob eine Parteientschädigung geltend gemacht werde. Die Prüfung des Anspruches habe durch die Strafuntersuchungsbehörde im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu erfolgen.

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 entgegnet, am 4. Oktober 2021 und damit eine Woche nach Ablauf der Beweisantragsfrist habe sich die Assistentin des Verteidigers telefonisch gemeldet und angegeben, der Verteidiger sei seit Längerem zu 70 Prozent krankgeschrieben, weshalb es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, ein Entschädigungsbegehren einzureichen. Darauf hingewiesen, dass die Frist bereits seit mehreren Tagen abgelaufen sei, habe sie darum gebeten, dennoch eine Eingabe machen zu dürfen. Um der Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, die Gründe für das Fristversäumnis näher zu erläutern, sei ihr mitgeteilt worden, man werde sehen, was man tun könne. Eine Fristverlängerung sei anlässlich dieses Telefonats hingegen nicht gewährt worden, ansonsten dies aktenkundig gemacht und der Verteidigung schriftlich mitgeteilt worden wäre. Es sei wahrheitswidrig, wenn die Verteidigung behaupte, es sei ihr anlässlich des Telefonats eine «kurze administrative Frist» gewährt worden. Es sei unklar, um was für eine Art Frist es sich dabei handeln sollte, da eine Fristverlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Frist regelmässig nicht mehr möglich sei. Bereits in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Beweisantragsfrist um eine Verwirkungsfrist handle. Dieser Umstand müsse der Verteidigung bekannt sein, weshalb es entgegen ihrer Auffassung auch keiner entsprechenden Nachfrage durch die Staatsanwaltschaft bedurft habe. Vielmehr hätte zwingend vor Ablauf der erstreckten Frist um eine weitere Erstreckung derselben nachgesucht werden müssen. Wenn der Verteidiger geltend gemacht hätte, dass es ihm aufgrund seiner Krankheit innerhalb der erstreckten Frist unmöglich gewesen sei, eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, wäre eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO zu prüfen gewesen. Ein pauschaler Verweis auf seine 70-prozentige Arbeitsunfähigkeit unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses reiche dafür aber nicht aus. Es könne von einem Verteidiger erwartet werden, dass er oder seine Vertretung im Verhinderungsfall innerhalb einer erstreckten Frist erneut um eine Verlängerung nachsuche, wenn es ihm nicht möglich ist, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Indem er dies versäumt hat, habe er seine Entschädigungsansprüche endgültig verwirkt.

 

2.4      Der Verteidiger hat in seiner Replik vom 4. März 2022 geäussert, dass es durchaus im Ermessen der Staatsanwaltschaft gelegen hätte, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einstellung eine pauschale Entschädigung für dessen Rechtsvertretung zuzusprechen. Aus den bestehenden Fallakten hätte der Verteidigungsaufwand geschätzt werden können. Selbst bei einer gesetzlichen Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO stehe es der kantonalen Strafuntersuchungsbehörde grundsätzlich offen, eine administrative Nachfrist einzuräumen. Dies habe die Verteidigung angenommen, als sie nach telefonischer Anfrage bei der Verfahrensleiterin durch die Büroadministration die Möglichkeit erhalten haben, eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft zu tätigen. Die Staatsanwaltschaft weise zudem auf die Möglichkeit der Wiederherstellung nach Art. 94 StPO hin, die im Falle einer unverschuldeten Verhinderung hätte geprüft werden können. Da der Rechtsvertreter keinen bürointernen anwaltlichen Stellvertreter gehabt habe, sei es zu dieser ungünstigen Konstellation gekommen, woraus dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen dürfe.

 

3.

3.1      Die beschuldigte Person trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird sie von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 31a). Nachdem der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt, dessen Verhalten er sich in einem Fall von freiwilliger Rechtsvertretung wie sein eigenes anrechnen lassen muss (Brüschweiler/Grünig, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 94 N 3-4), innert Frist weder eine Entschädigungsforderung noch ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht hatte, durfte die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der bis zum 27. September 2021 verlängerten Frist grundsätzlich von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung ausgehen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N31b; Griesser, a.a.O, Art. 429 N 8b mit Hinweis auf BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012, E.  2.4). Dies hätte dem in Bundesgerichtsentscheid 146 IV 332 behandelten Sachverhalt entsprochen, wo innert der gesetzten Nachfrist und bis zur Einstellung des Strafverfahrens keine Kostennote bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war.

 

Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch so, dass die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der gesetzten Frist nicht unverzüglich die Verfahrenseinstellung verfügte, was es dem Verteidiger erlaubte, zwar bereits nach Ablauf der gesetzten Frist, aber noch vor der Verfahrenseinstellung und auch vor der hier angefochtenen Verfügung, eine Parteientschädigung zu beantragen. Diese wurde mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 auch noch vor der Verfahrenseinstellung substantiiert. Die Konstellation, dass der Anwalt einer Beschwerdeführerin seine Kostennote nachperemptorisch, aber noch vor Erlass der Einstellungsverfügung einreichte, hatte das Appellationsgericht bereits im Beschwerdeverfahren BES.2021.53 in Sachen [...] zu behandeln. In seinem Entscheid vom 16. November 2021 hat es auf den entscheidenden Unterschied hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im oben zitierten Bundesgerichtsentscheid seine Forderung erst nach Einstellung des Verfahrens gestellt hatte, wogegen die Beschwerdeführerin im Fall vor Appellationsgericht ihre Forderung noch vor Einstellung des Verfahrens beziffert hat. Es wurde erwogen, dass die Staatsanwaltschaft im Moment der Fällung des Einstellungsentscheids im Unterschied zur Sachlage in BGE 146 IV 332 Kenntnis von den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung hatte und folglich die Honorarnote noch hätte berücksichtigen können. Wenn die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung Kenntnis von der Höhe der Entschädigungsforderung habe, widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung auszugehen. Die tatsächliche Kenntnis über die Entschädigungsforderung stehe der Verwirkung des Anspruchs entgegen (vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch, N 1819; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 31b). Die damaligen Erwägungen des Appellationsgerichts treffen auch auf den vorliegenden Fall zu.

 

3.2      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Festlegung einer Parteientschädigung für das eingestellte Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

4.

4.1      Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

4.2      Der Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens für den Aufwand seines Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren wird mangels Kostennote auf 5 Stunden geschätzt, die zu einem Stundenansatz von CHF 250. – zu entschädigen sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur Festlegung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das eingestellte Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’346.25 (einschliesslich 7,7 % MWST von CHF 96.25) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.