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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.126
ENTSCHEID
vom 23. März 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Oktober 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 25. August 2021 stellte A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen B____ (Beschuldigter) Strafanzeige und Strafantrag wegen Veruntreuung und Datenbeschädigung. Grund dafür war, dass der Beschuldigte, welcher vertraglich zur Aufbewahrung der vom Beschwerdeführer überwiesenen Ether (ETH), einer Kryptowährung, verpflichtet ist, den Private Key und damit die Zugriffsmöglichkeit auf die Wallet mit den ETH verloren haben soll. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Strafanzeige und den Strafantrag des Beschwerdeführers einzutreten und eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. November 2021 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag vom 25. August 2021 als Privatkläger konstituiert, womit er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung im vorliegenden Fall damit, dass weder in Bezug auf eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) noch bezüglich einer Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis StGB ein ausreichender Anfangsverdacht vorliege. So gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die ihm anvertrauten ETH für eigene Zwecke oder im Nutzen Dritter verwendet hätte. Die ETH des Beschwerdeführers befänden sich nach wie vor auf der Wallet des Beschuldigten. Eine Veruntreuung liege damit offensichtlich nicht vor. Ferner scheide eine Datenbeschädigung bereits mangels unbefugten Zugriffs auf fremde Daten aus. Sowohl bezüglich seiner Wallet als auch bezüglich des dazugehörigen Private Keys sei der Beschuldigte allein verfügungsberechtigt gewesen. Gegenüber dem Beschwerdeführer habe ihn lediglich eine vertragliche Pflicht zur Rücküberweisung der ihm anvertrauten Vermögenswerte getroffen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Private Key vorsätzlich gelöscht oder verloren habe, zumal ohne den Private Key niemand mehr über die ETH verfügen könne und ihm daraus folglich keine Vorteile erwachsen würden. Ein fahrlässiges Verlieren des Private Key sei nicht strafbar. Selbst wenn der Beschuldigte nach wie vor über den Private Key verfügen würde, hätte er keine Daten verändert, gelöscht oder unbrauchbar gemacht. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Sei der Beschuldigte nicht willens oder nicht mehr in der Lage, dem Beschwerdeführer seine ETH zu überweisen, bleibe letzterem deshalb nur die Möglichkeit, den Beschuldigten zivilrechtlich ins Recht zu fassen (act. 1).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht nicht geprüft, ob der Beschuldigte den Private Key tatsächlich verloren habe, und falls dem so wäre, ob dem Verlust eine eventualvorsätzliche Handlung zugrunde liege. Aus Sicht des Beschwerdeführers liegt aber unabhängig davon eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie eine Datenbeschädigung nach Art. 144bis StGB vor. Zur Begehung einer Veruntreuung müsse der Täter die Vermögenswerte nicht völlig aus der Hand geben. Es reiche bereits aus, dass er die anvertrauten Vermögenswerte so binde, dass er nicht mehr frei darüber verfügen könne. Indem der Beschuldigte den Private Key zu seiner Wallet verloren habe, könne er nicht mehr über die anvertrauten ETH verfügen. Zudem habe der Beschuldigte in seiner persönlichen Wallet genügend ETH, um ihm die seinen zu ersetzen. Zusammen mit der Weigerung, eine Ersatzleistung zu erbringen, könne daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs gefährdet bzw. verunmöglicht habe und der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt sei. Da der Beschuldigte den Private Key offenbar so leichtfertig aufbewahrt und in der Folge verloren habe, müsse zumindest Eventualvorsatz angenommen werden. Bezüglich der unrechtmässigen Bereicherung bestünde mangels eines Ersatzwillens gar ein direkter Vorsatz ersten Grades. In Bezug auf die Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei es in der Tat so, dass die Wallet sowie der dazugehörende Private Key unter der Verfügungsmacht des Beschuldigten gestanden hätten bzw. noch immer stünden. In der Wallet hätten sich aber auch die ETH des Beschwerdeführers befunden, welche dem Beschuldigten zur Aufbewahrung anvertraut worden seien und dessen Eigentümer er sei. Da der Zugang zu diesen ETH nur durch den entsprechenden Private Key möglich sei, habe der Beschuldigte durch den Verlust des Private Key oder mit dessen Löschung dafür gesorgt, dass fremde Daten nicht mehr dem Berechtigten zur Verfügung stünden. Angesichts der Bedeutung des Codes sei unklar, wie der Beschuldigte den Private Key habe verlieren können. Ihm seien auch die Konsequenzen mangelnder Vorsichtsmassnahmen bewusst gewesen. Er habe den Verlust des Keys offensichtlich eventualvorsätzlich in Kauf genommen (act. 2 S. 5 ff.).
3.3 Die Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 29. November 2021 an ihrer Auffassung fest. Dass ohne den Private Key nicht auf die Vermögenswerte in der Wallet zugegriffen werden könne, sei unbestritten. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich sowohl bei der Wallet als auch beim Private Key um Daten des Beschuldigten und nicht um fremde Daten handle. So sei nur der Inhaber des Private Key zugriffsberechtigt. Wallet und Private Key seien und blieben auch dann seine Daten, wenn er auf seiner Wallet wirtschaftlich fremdes Vermögen verwahre. Der wirtschaftlich Berechtigte habe gegenüber ihm lediglich einen obligatorischen Anspruch auf Rücktransfer der Vermögenswerte. Wer den Private Key habe, habe also auch die Kryptowährung und könne über diese verfügen. Wenn bei einer Kryptowährung überhaupt von einem Eigentümer gesprochen werden könne, wäre dies also in casu der Beschuldigte. Es sei deshalb offensichtlich, dass keine Datenbeschädigung im Sinne von Art. 144bis StGB vorliege. Der Vorwurf des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschuldigten beschränke sich in erster Linie darauf, dass er ihm die anvertrauten ETH nicht mehr zurückgebe. Dies obschon er offenbar noch über genügend eigene ETH verfügen würde. Dass die Vermögenswerte des Beschwerdeführers vom Beschuldigten für eigene Zwecke bzw. im eigenen Nutzen verwendet worden wären, werde hingegen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es liege deshalb offensichtlich auch keine Veruntreuung vor (act. 5).
4.
4.1 Vor dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. eine Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB eindeutig nicht vorliegt.
4.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012, E. 5.4.2; 6B_93/2010 vom 12. April 2010, E. 2.2. ff.; BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27, je mit Hinweisen).
Zwar ist richtig, dass die Verfügungsgewalt hinsichtlich der ETH direkt von der Verfügbarkeit und der Nutzbarkeit des Private Key abhängt (vgl. Simmler/Selman/Burgermeister, in: Beschlagnahme von Kryptowährungen im Strafverfahren, AJP 2018 S. 963 ff., 965 und 969). Insofern hat der Beschuldigte mit dem Verlust des Private Key die ETH so gebunden, dass er nicht mehr frei darüber verfügen bzw. sie dem Beschwerdeführer nicht mehr zurücküberweisen kann. Allein der allenfalls unsorgfältige Umgang mit dem Private Key vermag den Tatbestand der Veruntreuung aber nicht zu erfüllen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall die ihm anvertrauten ETH in seinem eigenen Nutzen verwendete und er sich damit unrechtmässig bereichert hätte. Ohne den Private Key ist eine Bereicherung gar nicht mehr möglich, da der Beschuldigte damit selber die Verfügungsgewalt hinsichtlich der Vermögenswerte verloren hat. Gemäss dem Auswertungsbericht vom 30. August 2021 befinden sich die ETH des Beschwerdeführers nach wie vor auf der Wallet des Beschuldigten (vgl. act. 4). In Anbetracht dessen muss auch nicht untersucht werden, ob der Beschuldigte den Private Key tatsächlich verloren hat oder dies lediglich behauptet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie eine entsprechende Untersuchung ablaufen sollte, zumal der Beschuldigte gemäss Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO nicht zur Herausgabe von Passwörtern oder zur Mitwirkung an einer Entschlüsselung verpflichtet werden kann (Simmler/Selman/Burgermeister, a.a.O., S. 976). Eine Verwendung im Nutzen des Beschuldigten oder eines Dritten liegt unter diesen Umständen nicht vor. Bei der Ersatzbereitschaft, mit deren Fehlen der Beschwerdeführer die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten zu begründen versucht, handelt es sich um ein die Bereicherungsabsicht ausschliessendes Element (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 116 ff.). Das Vorliegen einer solchen Bereitschaft kann mit anderen Worten die Bereicherungsabsicht in Fällen ausschliessen, in welchen der Täter die Vermögenswerte des Berechtigten unrechtmässig verwendet. Aus dem Fehlen einer Ersatzbereitschaft bzw. eines Ersatzwillens kann umgekehrt aber nicht ohne weiteres auf eine Bereicherungsabsicht des Täters geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft geht somit zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte mit dem vorgeworfenen Verhalten den Tatbestand der Veruntreuung eindeutig nicht erfüllt.
4.3 Gemäss Art. 144bis Ziff. 1 StGB wird wegen Datenbeschädigung bestraft, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft braucht es sich dabei nicht um «fremde» Daten zu handeln. So kann sich auch der Datenbeschädigung strafbar machen, wer «eigene» Daten beschädigt, sofern ein anderer an deren Unversehrtheit ein unmittelbares, rechtlich geschütztes Interesse hat. Massgebend ist, ob eine andere Person als der Täter nach zivil- oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Daten verfügen oder ihre Verwendung bestimmen kann. Die fremde Verfügungsberechtigung kann sich etwa aus dinglichen oder obligatorischen Rechten am Datenträger bzw. an der Datenverarbeitungsanlage, aus der Eingabe oder Speicherung der Daten, und auch aus einer Auftragserteilung für die Verarbeitung von Daten ergeben. Erfasst sind folglich auch Daten, die dem Täter anvertraut wurden (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 144bis StGB N 11 ff., m.N.; vgl. auch Simmler/Selman, in Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar, 2020, Art. 144bis N 2; Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 144bis N 2). Die Tathandlung besteht im Verändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen von Daten. Als Unbrauchbarmachen gilt insbesondere auch die Datenentziehung, bei welcher die Daten unverändert vorhanden sind, ihre Verwendung durch den Berechtigten jedoch verhindert wird. Letzteres ist beispielsweise bei der unberechtigten Änderung von Passwörtern der Fall (Weissenberger, a.a.O., N 33 f.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
Aufgrund des unbestrittenermassen abgeschlossenen Custodian Wallet-Vertrages steht dem Beschwerdeführer ein obligatorisches Recht an den ETH auf der Wallet des Beschuldigten zu. Selbst wenn es sich bei der Wallet und den darauf befindlichen Vermögenswerten um Daten des Beschuldigten handelt, hat der Beschwerdeführer folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Unversehrtheit. Es handelt sich mithin um ein taugliches Angriffsobjekt im Sinne von Art. 144bis Ziff. 1 StGB. Indem der Beschuldigte den Private Key, welcher – wie bereits aufgezeigt – untrennbar mit der Wallet verbunden ist, verloren hat, machte er diese Daten unbrauchbar (vgl. Zogg, in: Bitcoin als Rechtsobjekt – eine zivilrechtliche Einordnung, recht 2019, S. 95 ff., 112). In subjektiver Hinsicht erscheint jedoch fraglich, ob dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann. Mit Eventualvorsatz handelt, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 130 IV 58, E. 8.2, S. 61). Zur Abgrenzung von der bewussten Fahrlässigkeit wird für das eventualvorsätzliche Handeln gefordert, dass der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet und diese in Kauf nimmt, während der fahrlässig Handelnde darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt (Art. 12 Abs. 3 StGB; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 12 N 14). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte sich durch die unsorgfältige Aufbewahrung Vorteile erhofft haben soll und dabei einen Verlust des Private Keys in Kauf genommen haben könnte. Vielmehr hatte der Beschuldigte bereits aufgrund allfälliger zivilrechtlicher Konsequenzen ein gewichtiges eigenes Interesse daran, den Private Key nicht zu verlieren. Der Verlust des Private Key ist somit als unglücklich zu bezeichnen und allenfalls auch als fahrlässig zu werten, ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten ist jedoch nicht erkennbar. Zudem wären aufgrund der bereits erwähnten fehlenden Mitwirkungspflicht des Beschuldigten auch durch eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung keine anderweitigen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschuldigte hat somit auch den Tatbestand der Datenbeschädigung eindeutig nicht erfüllt.
5.
Zusammenfassend handelt es sich bei den beanzeigten Handlungen des Beschuldigten um Verhaltensweisen, welche strafrechtlich offensichtlich nicht relevant sind und allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen haben könnten, die auf dem Zivilweg geltend zu machen wären. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, womit dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.‒ aufzuerlegen sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.