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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.127
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
vertreten durch Staatsanwalt [...]
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafgerichts
vom 23. September 2021
betreffend Gesuch um Aufhebung einer Grundbuchsperre
auf der Liegenschaft [...]
Sachverhalt
Die A____ AG (früher: [...] AG; nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft [...] (Grundbuch [...]). Diese Liegenschaft wurde im Strafverfahren gegen B____ mit einer Grundbuchsperre belegt. B____ war alleiniges Verwaltungsratsmitglied und faktischer Alleininhaber der Gesellschaft. Er wurde wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfachen Pfändungsbetruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Weiter wurde er zu einer Ersatzforderung von EUR 3’043’167.–, USD 126’064.20 und CHF 87’559.– an den Staat verurteilt, wobei die Ersatzforderung teilweise an die Geschädigten abgetreten wurde (vgl. Urteilsdispositiv, Strafurteil vom 30. September 2011 S. 86). Mit dem Strafurteil wurde zudem das Weiterbestehen der Grundbuchsperre bis zur Zwangsvollstreckung angeordnet.
Die A____ AG ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom 27. Dezember 2019 um Aufhebung der Grundbuchsperre. Dieses Gesuch wurde vom Appellationsgericht (Berufungsgericht) mit Urteil vom 15. Juli 2020 teils abgewiesen (Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung), teils zur Behandlung an das Strafgericht überwiesen.
Das Strafgericht gab im Rahmen des Schriftenwechsels der A____ AG, B____ persönlich sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wies mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2021 den Antrag um Aufhebung der Grundbuchsperre ab und ordnete an, dass diese bis zur Zwangsvollstreckung bestehen bleibe.
Dagegen ist die A____ AG mit Beschwerde vom 21. Oktober 2021 an das Appellationsgericht gelangt. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses des Strafgerichts sowie der Grundbuchsperre. Die Staatsanwaltschaft beantragt am 12. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Beim angefochtenen Zirkulationsbeschluss des Strafdreiergerichts vom 23. September 2021 handelt es sich um einen selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Dagegen kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden (BGE 141 IV 396 E. 4.6 und 4.7 S. 406 f.; AGE BES.2019.239 vom 23. Dezember 2019 E. 1.1; BES.2019.86 vom 10. Dezember 2019 E. 1.2). Der angefochtene Zirkulations¬beschluss betrifft nicht die in § 92 Abs. 1 Ziff. 4 GOG genannten Gebiete, für die eine Dreierbesetzung des Beschwerdegerichts vorgesehen wäre. Zuständiges Beschwerdegericht ist im vorliegenden Fall demnach das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; ebenso AGE BES.2019.239 vom 23. Dezember 2019 E. 1.1; BES.2016.180 vom 2. Februar 2018 E. 1.2; BES.2015.121 vom 31. Mai 2016 E. 1).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die A____ AG ist als formale Eigentümerin des Grundstücks in ihren Rechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Zirkulationsbeschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 eröffnet. Ihre Beschwerde vom 21. Oktober 2021 wurde am letzten Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist bei der schweizerischen Post aufgegeben und erweist sich als rechtzeitig (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 In ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2021 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass eine Durchgriffskonstellation vorliege. Die Vorinstanz habe sie (A____ AG) und B____ zu Unrecht als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Sie beanstandet zudem, dass die Vorinstanz auf die Nichtigkeitsrüge nicht eingetreten sei. Weiter macht sie geltend, die Anordnung der Grundbuchsperre im Strafurteil vom 30. September 2011 sei nicht vollstreckbar und die vorinstanzliche Nichtbehandlung solcher Einwände als res iudicata sei unzutreffend. Weiter sei die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre nicht verhältnismässig. Schliesslich wendet sie ein, sowohl die Strafverfolgung als auch die Zivilforderungen seien heute allesamt verjährt.
2.2 Die Erwägungen des Strafgerichts zur Durchgriffskonstellation orientieren sich an den zutreffenden Kriterien der wirtschaftlichen Einheit und des Missbrauchs. B____ handelt nämlich missbräuchlich, indem er seine Wohnliegenschaft als Haftungssubstrat der Zwangsvollstreckung entziehen will. Diese Einschätzung erweist sich als überzeugend und insbesondere genügend begründet. Die Absicht von B____ ist offensichtlich zweckwidrig und missbräuchlich gemäss geltender Rechtsprechung. Er will sich persönlichen Verpflichtungen (Zivilforderungen aus dem Strafurteil) entziehen. Von einem umgekehrten Durchgriff spricht man deshalb, weil die Liegenschaft und damit das Gesellschaftsvermögen der A____ AG für Schulden des Aktionärs B____ haftet. Gemäss rechtskräftigem Strafurteil hatte er die Gesellschaft als Vehikel für betrügerische Handlungen eingesetzt (Strafurteil vom 30. September 2011 S. 71, 84; Berufungsurteil vom 4. September 2013 S. 38; Bundesgerichtsurteil vom 18. November 2014 S. 24 f.). Eine Massierung unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhaltensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften liegt alleine deshalb schon vor. Die qualifizierte Schädigung Dritter steht bei dieser Anzahl von Geschädigten wohl ausser Frage und bedarf keiner eingehenderen Begründung mehr. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darum keine vor. Es wird von der Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, dass es tatsächlich noch andere Aktionäre als B____ geben könnte. Die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen behalten daher weiterhin ihre Gültigkeit. Die Vorinstanz hat ihn als Direktbetroffenen zu Recht in das Verfahren betreffend Aufhebung der Grundbuchsperre einbezogen.
Aufgrund dieser Durchgriffskonstellation sind die aktienrechtlichen Gegebenheiten eben gerade nicht völlig ausser Acht gelassen worden, sondern angemessen berücksichtigt worden. B____ musste sich als Alleineigentümer der Gesellschaft nicht an die Instruktionen des Aktionariats halten. Er konnte tatsächlich uneingeschränkt für die Beschwerdeführerin handeln. Es ist deshalb folgerichtig aufgrund der Durchgriffssituation durch das gesamte Strafverfahren und dessen Urteilseröffnung beiden das rechtliche Gehör genügend gewährt worden. Von einer Nichtigkeit ist deshalb in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts und der Vorinstanz nicht auszugehen. Insbesondere das Appellationsgericht hat dies in seinem Entscheid vom 15. Juli 2020 (E. 2) ausführlich und überzeugend begründet. Die Vorinstanz ist korrekterweise auf die Rüge der Nichtigkeit nicht eingetreten, da bereits das Berufungsgericht die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit und auf Urteilsberichtigung abgewiesen hatte.
2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Schranken des nachträglichen Verfahrens (betreffend das Aufhebungsgesuch) bzw. res iudicata (betreffend die Anordnung der Grundbuchsperre im Strafurteil) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss man nicht mehr definieren, als die schlichte Anordnung der Grundbuchsperre. Der Zweck dieser ist nämlich, Verfügungen über das betroffene Grundstück bis auf weiteres zu verhindern und den status quo zu sichern. Es dürfen keinerlei Verfügungen ohne Zustimmung der anordnenden Behörde vorgenommen werden. Mehr muss auch nicht definiert werden. Die Grundbuchsperre muss auch nicht vollstreckbar sein, sondern soll lediglich eine allfällige Wertverminderung oder einen Wertverlust der betreffenden Liegenschaft zu Gunsten der Geschädigten zur Absicherung ihrer Forderungen verhindern. Der Gesetzgeber hat für staatliche Ersatzforderungen gemäss Art. 71 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben (Fingerhuth, BGE-Praxis II/2014, in: forumpoenale 6/2014 S. 362, 363). Die allfällige Verwertung der Liegenschaft erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsrechts. In diesem Rahmen begründet die Beschlagnahme kein Vorzugsrecht des Staates und der Vorbehalt von Art. 44 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG, SR 281.1) gilt in diesem Bereich nicht. Die Vollstreckung der Ersatzforderung, die Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte und die Verteilung des entsprechenden Erlöses erfolgen somit nach den Vorschriften des SchKG. Ist das entsprechende Strafurteil, wie vorliegend, in Rechtskraft erwachsen, bleibt die Grundbuchsperre aufrechterhalten bis zum Zeitpunkt, in dem eine Massnahme des Schuld Betreibungs- und Konkursrechts an ihre Stelle tritt (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 174 mit Verweis auf BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweis = Pra 2016 Nr. 19; BBl 1993 III 314 Ziff. 223.6). Eine klarere Formulierung, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, ist aufgrund dessen also gar nicht notwendig.
2.4 Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme hat die Vorinstanz festgestellt, dass zahlreiche Privatkläger bis heute um die Eintreibung ihrer Forderungen aktiv bemüht sind. Die Vorinstanz hat dies auch mithilfe des Betreibungsregisterauszugs entsprechend belegt. Sie hat daraus geschlossen, dass die bestehende Grundbuchsperre zur Durchsetzung der Ersatzforderung immer noch erforderlich und geeignet sei. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, wenn nur derart wenige Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen würden, müsse man zu einem anderen Ergebnis gelangen und der Grundbuchsperre die Erforderlichkeit absprechen. Solange die Gläubiger allerdings die Möglichkeit haben, die Forderungen durchzusetzen, ist auch eine Grundbuchsperre immer noch erforderlich und geeignet.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie über das Schicksal der Grundbuchsperre nicht entschieden habe. Man habe die Massnahme einfach weitergeführt. Allerdings liegt der bemängelte Entscheid über das Schicksal der Massnahme gerade darin, dass die Grundbuchsperre angesichts der offenen Zivilforderungen bis zur Zwangsvollstreckung weiterzuführen ist. Die diesbezüglichen Erklärungen und Ausführungen der Vorinstanz in E. 3 sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
2.5 Mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils vom 30. September 2011 konnte eine Strafverfolgungsverjährung aufgrund von Art. 97 Abs. 3 StGB gar nicht mehr eintreten. Diese Frist kann also gar kein Thema mehr sein, weil sie mit der Fällung des erstinstanzlichen Strafurteils zu laufen aufgehört hat. Mit den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen im Strafprozess wurde die zivilrechtliche Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) unterbrochen. Wie die Vorinstanz dann zu Recht festhält, beginnt gemäss Art. 137 Abs. 2 OR eine neue zehnjährige Frist zu laufen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils (und zwar unabhängig einer absoluten Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR, vgl. BGer 5A_730/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2.1), mit welchem das Gericht die Forderung festgestellt hat, also vorliegend mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. November 2014. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Zivilforderungen daher nicht verjährt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen ist (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatkläger gemäss Anhang 1 des Strafurteils vom 30. September 2011
- Betreibungs- und Konkursamt, Abteilung Liegenschaften VZG, Liestal
- Grundbuchamt Arlesheim
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.