Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.136

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Oktober 2021

 

betreffend Nichteintreten infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 31. August 2021 der mehrfachen Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, belegt (vgl. act. 4, S. 29 f.).

 

Mit Eingabe vom 24. September 2021 (Postaufgabe bei der niederländischen Post am 27. September 2021) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl (vgl. act. 4, S. 31 ff.). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 30. September 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (vgl. act. 4, S. 47). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein (vgl. act. 1).

 

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. November 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2021 erhoben und beantragt sinngemäss deren Aufhebung sowie die Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. act. 2). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Oktober 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Nichteintretensentscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 29. Oktober 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 53). Die Beschwerdefrist begann somit am 30. Oktober 2021 zu laufen und endete am 8. November 2021. Die Beschwerde vom 3. November 2021 wurde am 4. November 2021 der niederländischen Post übergeben und ist am 9. November 2021 beim Beschwerdegericht eingetroffen (vgl. Stempelung [act. 2]). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat jedoch keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216). Da die Beschwerde mit gewöhnlicher Briefsendung ohne Sendungsverfolgung verschickt wurde, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Indessen wäre auch eine am letzten Tag der Frist in der Schweiz aufgegebene Sendung nicht vor dem 9. November 2021 beim Beschwerdegericht eingegangen, weshalb die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Die materiellen Argumente des Beschwerdeführers, wonach dieser die Tat anlässlich der Anhaltung nicht gestanden habe, können demgegenüber nicht gehört werden.

 

3.

3.1      Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

 

3.2      Der Strafbefehl vom 31. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. September 2021 zugestellt (vgl. act. 4, S. 46). Die Einsprachefrist begann somit am 9. September 2021 zu laufen und endete am 18. September 2021 bzw. – da dieser Tag auf einen Samstag fiel – am 20. September 2021 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe am 27. September 2021 der niederländischen Post übergeben (vgl. Poststempel [act. 4, S. 44]). Zu welchem Zeitpunkt die ebenfalls mit gewöhnlicher Briefpost ohne Sendungsverfolgung verschickte Eingabe der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde (siehe E. 1.3), kann vorliegend offengelassen werden, da die Einsprachefrist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe bei der niederländischen Post abgelaufen war. Der Beschwer­deführer hat die zehntägige Einsprachefrist somit nicht eingehalten.

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss überspitzten Formalismus vor, indem er die Überschreitung der Frist von sieben Tagen nicht als unüberwindbar bezeichnet.

 

4.2      Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 f. S. 304 f.; BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 f. mit Hinweisen).

 

4.3      Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGer 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Bei einer gesetzlichen Einsprachefrist von 10 Tagen, welche in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls angegeben worden ist, ist die Formstrenge aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt; der Rechtsweg wird dadurch nicht in unzulässiger Weise versperrt. Dies gilt in diesem Zusammenhang umso mehr, als die beschuldigte Person ihre Einsprache nicht begründen muss (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Für den Fall, dass eine rechtsuchende Person eine Frist unverschuldet nicht einhalten konnte, steht das Institut der Fristwiederherstellung zur Verfügung, worauf nachfolgend einzugehen ist.

 

5.

5.1      Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie am Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3 S. 287; BGer 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1., 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2, 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2, 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.3; je mit Hinweis).

 

5.2      Der Beschwerdeführer macht neben seiner fehlenden Vertrautheit mit der hiesigen Behördenkommunikation keine Gründe für sein Säumnis glaubhaft. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, seine Beschwerde fristgerecht einzureichen. Dem säumigen Beschwerdeführer ist daher keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu gewähren.

 

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen werden umständehalber keine Kosten erhoben (§ 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Es wird auf die Auferlegung von Gerichtkosten verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Vladimir Hof

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.