Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.140

 

ENTSCHEID

 

vom 5. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser  

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. November 2021

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die B____ wegen des «Verdachts auf Begünstigung bzw. Beteiligung an einer Veruntreuung bzw. Unterschlagung». Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 sowie vom 1. November 2021 bei A____ Unterlagen zur Vervollständigung ihrer Strafanzeige an. Mit undatierter Eingabe sowie mit Schreiben vom 6. November 2021 reichte A____ Unterlagen nach. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. November 2021 trat die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die Strafanzeige ein, da kein hinreichender Anfangsverdacht vorliege (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten verlegte sie zulasten des Staates (Ziff. 2).

 

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. November 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihrer Strafanzeige nachzugehen, um den Verbleib des Vermögens ihres verstorbenen Ehemannes C____ zu klären, welches sich in einem Wertschriftendepot bei der B____ befunden habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2021, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 hat die Verfahrensleitung der B____ Frist zur Einreichung einer allfälligen ergänzenden Vernehmlassung gesetzt, welche diese ungenutzt hat verstreichen lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich demgegenüber mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Dezember 2021 erneut vernehmen lassen mit den sinngemässen Anträgen um Gutheissung ihrer Beschwerde und kostenpflichtige Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft. Mit zwei weiteren unaufgeforderten Eingaben vom 6. Januar 2022 an das Appellationsgericht bzw. die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen gemacht und Unterlagen eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sodann mit Schreiben vom 10. Januar 2022 die an sie adressierte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2022 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zukommen lassen sowie mit Stellungnahme vom 17. Januar 2022 innert gesetzter Frist zu den unaufgeforderten Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung genommen und hierbei an der angefochtenen Verfügung festgehalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer UT.[...]), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden (siehe act.1, S.2, und act. 2).

 

1.2      Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ist.

 

1.2.1   Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO) ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen; siehe ferner Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4).

 

1.2.2   Als im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Bloss mittelbar verletzt – und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO – sind die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich die Erben der verstorbenen geschädigten Person (Mazzucchelli/Postiz­zi, a.a.O., Art. 115 StPO N 26 mit Hinweisen; siehe ferner BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 115 N 5d). Die Rechtsnachfolger der unmittelbar geschädigten Person treten mithin nicht automatisch in die strafprozessualen Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge sind vielmehr in Art. 121 StPO geregelt (zum Ganzen BGE 140 IV 162 E. 4.4). Stirbt etwa die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben – hat sie beispielsweise wie vorliegend zu Lebzeiten gar keine Erklärung betreffend ihre Konstituierung als Privatklägerschaft abgegeben – so gehen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO die entsprechenden Rechte in der Reihenfolge der Erbberechtigung auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als mittelbar Geschädigte über (Lieber, a.a.O., Art. 121 N 1 und 4). Gemäss der in Art. 110 Abs. 1 StGB enthaltenen formalen Definition sind Angehörige der geschädigten Person u.a. der Ehegatte des Verstorbenen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 StPO N 10).

 

1.2.3   Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021, in welcher der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass auf ihre Strafanzeige vom 11. Oktober 2021 «wegen des Verdachts auf Begünstigung bzw. Beteiligung an einer Veruntreuung bzw. Unterschlagung» nicht eingetreten wird. In ihrer Strafanzeige hatte A____ im Wesentlichen ausgeführt, ihr am [...] (recte: [...], siehe act. 3) verstorbener Ehemann C____ habe – gemeinsam mit seinem leiblichen Sohn D____ – ein Erbe im Wert von ca. CHF 600'000.– von seiner am [...] verstorbenen Mutter E____ angetreten. Ausserdem habe C____ von seinem Sohn eine Ausgleichszahlung von CHF 300'000.– erhalten, während letzterer im Gegenzug die Liegenschaft der Erblasserin in [...] übernommen habe. Der Beschwerdeführerin sei der «gesamte Sachverhalt» erst nach dem Ableben von C____ bekannt geworden. Allerdings hätten weder der Advokat ihres verstorbenen Ehemannes, F____, noch die B____, bei der ihr verstorbener Ehemann ein Konto geführt habe, auf ihre Fragen nach dem Verbleib des Vermögens ihres Ehemannes Auskunft geben wollen. Es dränge sich die Frage auf, weshalb die Informationen verweigert worden seien und ob etwas verschwiegen bzw. verheimlicht werden solle. Hierbei könne es sich nur um die Veruntreuung bzw. Unterschlagung des geerbten Vermögens ihres verstorbenen Ehemannes handeln.

 

1.2.4   Die Beschwerdeführerin zeigte den Verdacht «auf Begünstigung bzw. Beteiligung an einer Veruntreuung bzw. Unterschlagung», an – sinngemäss machte sie also den Verdacht auf Vermögensdelikte, insbesondere eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, betreffend das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes C____ geltend. Durch die angezeigten Vermögensdelikte unmittelbar geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO wäre allenfalls C____, nicht jedoch die Beschwerdeführerin selbst gewesen (vgl. oben E. 1.2.2).

 

1.2.5   Die Beschwerdeführerin ist allerdings als Ehegattin des verstorbenen C____ dessen Angehörige im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StGB. Als solche war sie zwar zunächst auch – gemeinsam mit dessen Sohn D____ – gesetzlich erbberechtigt. Wie indessen die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 (act. 11, S. 1) zutreffend ausführt, schlug die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben des Erbschaftsamts Arlesheim vom 28. Dezember 2021 (act. 9, S. 2) die Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes aus. Das Erbschaftsamt führte weiter aus, die Ausschlagungsprotokolle seien der Beschwerdeführerin im August 2021 zugestellt worden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte auch die Ausschlagung des Erbes im August 2021 (siehe act. 9). Damit gilt die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Erbin. Fraglich ist, ob sie sich dennoch auf einen Übergang allfälliger strafprozessualer Rechte des Verstorbenen auf sich selbst als dessen Angehörige gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO (siehe hierzu oben E. 1.2.2) berufen kann.

 

1.2.6   Entsprechend der Auffassung der Staatsanwaltschaft (act. 11, S. 1) spricht Art. 121 Abs. 1 StPO zwar lediglich von den Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung. Er regelt die Situation einer Ausschlagung mithin nicht explizit. Die Staatsanwaltschaft führt allerdings an, angesichts des Hauptzwecks des Instituts der Privatklägerschaft – nämlich der Durchsetzung aus der Straftat resultierender zivilrechtlicher Ansprüche – dürfe Art. 121 Abs. 1 StPO implizieren, dass das Erbe von der betroffenen Person nicht ausgeschlagen worden ist. Ferner sei die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Konstellation jedenfalls im Zivilpunkt mangels Alleinerbenstellung nur gemeinsam mit dem mitberechtigten Sohn des Verstorbenen (welcher das Erbe allerdings auch ausgeschlagen habe) zur Teilnahme am Strafverfahren legitimiert (act. 11, S. 1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 82).

 

In der Literatur wird in Bezug auf den Übergang allfälliger strafprozessualer Rechte des Verstorbenen auf die Angehörigen gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO ausgeführt, die Strafbehörde habe vorfrageweise zu entscheiden, ob die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche der unmittelbar geschädigten Person an einen Dritten übergegangen sind. Sei dies zu bejahen, so sei anschliessend gestützt auf Art. 121 StPO zu entscheiden, ob daraus auch eine strafprozessuale Nachfolge in die Rechte der geschädigten Person entsteht (Lieber, a.a.O., Art. 121 N 1 mit weiteren Hinweisen; Mazzucchel­li/Pos­tiz­zi, a.a.O., Art. 121 StPO N 2). Vorliegend wäre mangels aktueller Erbenstellung der Beschwerdeführerin zufolge Erbausschlagung die Vorfrage des Übergangs der mit allfälligen Delikten konnexen privatrechtlichen Ansprüche des Ehemannes auf die Beschwerdeführerin zu verneinen. Entsprechend der erwähnten Auslegung von Art. 121 Abs. 1 StPO wäre damit auch ein Übergang strafprozessualer Rechte des Verstorbenen auf die Beschwerdeführerin abzulehnen.

 

Diese restriktive Auslegung könnte allerdings zu stossenden Ergebnissen führen, wenn – wie vorliegend – eine grundsätzlich erbberechtigte Angehörige geltend macht, sie habe die Erbschaft gerade aufgrund einer aus den angezeigten Delikten resultierenden Überschuldung des Nachlasses ausschlagen müssen (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022, act. 9). Es erscheint fragwürdig, wenn in solchen Fällen die Angehörigen letztlich die Erbschaft mit dem Risiko der Überschuldung annehmen müssten, um sich in einem allfälligen späteren Strafverfahren als Partei mit umfassenden Verfahrensrechten konstituieren zu können.

 

Ferner ergibt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid, dass es den Angehörigen im Sinne von Art. 121 Abs. 1 StPO möglich ist, sich – kumulativ oder alternativ zum Zivilpunkt – auch im Strafpunkt als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, wobei sich im Strafpunkt (anders als im Zivilpunkt) jeder Erbe einzeln als Privatkläger konstituieren kann (BGE 142 IV 82 E. 3.2 und E. 3.3.2; vgl. auch BGE 141 IV 380 E. 2.3.6). Im Strafpunkt hätte die Beschwerdeführerin also grundsätzlich unabhängig vom Sohn des Verstorbenen vorgehen können (jedenfalls, wenn sie selbst das Erbe nicht ausgeschlagen hätte). Mit Blick auf den Strafpunkt greift der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Hauptzweck des Instituts der Privatklägerschaft nicht. Vielmehr können auch ausschlagende Erben – gerade in Konstellationen wie der vorliegenden – durchaus ein nachvollziehbares Interesse an einer Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger haben.

 

Im Übrigen besteht nach der (strengen) Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Umständen die Möglichkeit, eine Ausschlagung wegen Irrtums anzufechten (vgl. hierzu BGer 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen; Nonn, Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung –BGE 5A_594/2009, in: successio 2011, S. 144 ff., 146 ff.), sodass es zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass ein ausschlagender Erbe bei nachträglich bekanntwerdenden, zu Lebzeiten deliktisch entwendeten Vermögenswerten des Erblassers auf seine Ausschlagungserklärung zurückkommen und damit auch in die mit der Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche des Verstorbenen eintreten könnte.

 

1.3      Nach dem Ausgeführten gibt es in gewissen Konstellationen durchaus Argumente für die Rechtsnachfolge an sich erbberechtigter, aber ausschlagender Erben in Anwendung von Art. 121 Abs. 1 StPO – vorbehaltlich einer Anfechtung der Ausschlagungserklärung allenfalls beschränkt auf den Strafpunkt. Ob vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall von einer Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ausgegangen werden könnte, erscheint fraglich, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. Daher wird im Zweifel auf die Beschwerde eingetreten.

 

2.2

2.2.1   Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichteintretensverfügung vom 11. November 2021 (act. 1) damit, es liege kein hinreichender Anfangsverdacht vor. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen lasse sich nichts entnehmen, was ihren Verdacht gegen die B____ stützen würde. Dass die B____ der Beschwerdeführerin ohne Vorlage ihres Erbscheins die gewünschten Auskünfte nicht erteilen könne, entspräche dem Bankgeheimnis, an das die B____ gebunden sei. Diesen Umstand als Verschleierung irgendeines Vermögensdelikts zu interpretieren oder der Bank selbst gestützt darauf ein solches zu unterstellen, gehe an der Sache vorbei.

 

2.2.2   In ihrer Beschwerde vom 19. November 2021 (act. 2) trägt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe der Staatsanwaltschaft alle Unterlagen eingereicht, anhand derer sich nachvollziehen liesse, ihr verstorbener Ehemann C____ habe im Jahre 2010 von seiner Mutter ca. CHF 970'000.– geerbt, wovon CHF 300'000.– im Rahmen der Erbteilung auf das Postcheckkonto [...], lautend auf die Advokatur [...], eingezahlt worden seien. Eine Abrechnung diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden, sodass der Verbleib dieses Geldes weitgehend unklar sei. Die restlichen CHF 670'000.– hätten sich in einem Wertschriftendepot bei der B____ befunden, welches laut Auskunft der Bank inzwischen saldiert und aufgelöst sei. Auf ihre Anfrage, wohin das Guthaben transferiert worden sei, verweigere die B____ ihr bis heute die Auskunft und verlange von der Beschwerdeführerin hierfür einen Erbschein. Dessen Ausstellung werde der Beschwerdeführerin vom Erbschaftsamt Arlesheim sowie dem Konkursamt Liestal verweigert. Der Verdacht der Beschwerdeführerin auf Unregelmässigkeiten mit dem Erbe ihres Ehemannes gründe – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – nicht auf der Kooperationsverweigerung seitens der B____. Vielmehr sei dieser Verdacht aufgekommen, da sich die Gelder offenbar unter Aufsicht und Obhut der B____ in Luft aufgelöst hätten – zumal sich auch im der Beschwerde beigelegten öffentlichen Inventar des Erbschaftsamts Arlesheim (act. 3) keine Hinweise über dieses Vermögen finden würden. Den fortlaufenden Kontoauszügen der Privatkonten ihres verstorbenen Ehemannes vom Jahre 2010 bis 2020, welche er bei der B____ sowie der [...] gehabt habe, liessen sich keine Gutschriften bzw. Nachweise entnehmen, welche auch nur annähernd die vorstehend genannten Beträge abbilden würden.

 

2.2.3   In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 (act. 4) macht die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der vorliegenden Unterlagen sei unklar, weshalb ihr die Ausstellung der Erbbescheinigung bisher verweigert worden sei; dies zu klären sei aber nicht Sache der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Teile der erhaltenen Kontoauszüge eingereicht; nicht aber Unterlagen, aus denen sich ergebe, in welchem Zusammenhang diese Kontoauszüge erstellt und der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei daher nicht belegt, dass sie diese wirklich durch die B____ erhalten habe. Dass letztere eine Erbbescheinigung vor Auskunftserteilung verlange, entspreche dem normalen Vorgehen einer Bank im Erbfall, was schlicht keinen Anfangsverdacht ihr gegenüber auf irgendwelche Vermögensdelikte oder Ähnliches begründe.

 

2.2.4   In einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 (act. 6) führt die Beschwerdeführerin zusätzlich zum bereits in ihrer Beschwerde Vorgetragenen im Wesentlichen aus, die Ausstellung einer Erbbescheinigung sei ihr bisher ohne Angabe von Gründen verweigert worden; sie habe das Erbschaftsamt Arlesheim aber erneut um Ausstellung derselben gebeten. Die eingereichten Kontoauszüge habe sie auf eigene Anfrage hin von der B____ erhalten. Es sei zu prüfen, ob sich die B____ überhaupt auf das Bankgeheimnis berufen könne, nachdem sie problemlos Kontoauszüge für die betroffenen Konten ausgehändigt habe.

 

2.2.5   Mit einer weiteren unaufgeforderten Eingabe vom 6. Januar 2022 an das Appellationsgericht (act. 8) hat die Beschwerdeführerin in der Beilage eine Kopie ihres Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022 (act. 9, S. 1) sowie ein Schreiben des Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember 2021 (act. 9, S. 2) eingereicht. Mit ersterem hatte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft einerseits die fehlenden Seiten des Kontoauszugs vom 1. Januar bis 15. Juli 2021 für das Privatkonto [...] bei der B____, lautend auf «C____» Erben, sowie andererseits besagtes Schreiben des Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember 2021 nachgereicht (act. 10). In ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe im August 2021 das Erbe auf Anraten von F____, Advokat, Willensvollstrecker und langjähriger Rechtsvertreter von C____, sowie des Erbschaftsamts Arlesheim wegen Überschuldung ausgeschlagen. Hierauf habe sie sich als juristisch ungebildete Person verlassen – was sie aus heutiger Sicht möglicherweise besser nicht getan hätte. Erst danach sei ihr zur Kenntnis gebracht worden, dass der Verbleib des geerbten Vermögens ihres verstorbenen Ehemannes unklar sei.

 

2.2.6   In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 (act. 11) führt die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht aus, die Ausschlagung der Erbschaft durch die Beschwerdeführerin habe zur Folge, dass die B____ ihr zu Recht keinen Einblick in die Bankunterlagen ihres verstorbenen Ehemannes gewährt habe, da das Bankgeheimnis nach dem Tod des Kunden auch gegenüber dessen Ehepartner gelte – es sei denn, letzterer verfüge über eine Kontovollmacht, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Entsprechend entbehre es schlicht jeglicher Grundlage, aus der Weigerung der B____, ableiten zu wollen, die Bank sei in irgendwelche deliktischen Vermögensabflüsse verwickelt, zumal der Verstorbene mit Sicherheit Strafanzeige erhoben hätte, wenn zu seinen Lebzeiten Gelder gegen seinen Willen von seiner Kontobeziehung bei der B____ abgeflossen wären. Noch vorhandene Vermögenswerte wären im Erbschaftsinventar verzeichnet. Angesichts der Faktenlage fehle es für die Anhandnahme eines Strafverfahrens in jeglicher Hinsicht an einem hinreichenden Anfangsverdacht.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (siehe zum Ganzen BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZStW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht zuerst ermittelt werden darf, um überhaupt Verdacht schöpfen zu können; vielmehr muss aufgrund bestimmter Tatsachen schon ein Anfangsverdacht feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

 

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; vgl. auch AGE BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen).

 

3.2      Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob den Akten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf die von der Beschwerdeführerin angenommenen Vermögensdelikte, insbesondere Veruntreuung, durch die B____ zu entnehmen sind. Gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Veruntreuung schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

 

3.2.1   Zur Begründung, inwiefern die B____ die von der Beschwerdeführerin angezeigten Vermögensdelikte mutmasslich erfüllt haben könnte, bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Vermögen in Höhe von ca. CHF 970'000.–, welches ihr verstorbener Ehemann von seiner Mutter geerbt hatte, habe sich «offenbar in Luft aufgelöst». Aus den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen seien keine Transaktionen ersichtlich, welche die geerbte Vermögenssumme ihres Ehemannes auch nur annähernd abbilden würden. Ausserdem gebe es keine Hinweise auf besagtes Vermögen im öffentlichen Inventar (siehe zum Ganzen insbesondere Beschwerde, act. 2, S. 2 f.).

 

Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, insbesondere aus dem Erbteilungsvertrag vom 11./14. Dezember 2009 (act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 1, nachfolgend: Erbteilungsvertrag) nicht ergibt, wie hoch die Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes tatsächlich gewesen ist. So ist besagtem Erbteilungsvertrag zwar zu entnehmen, dass D____ an C____ CHF 300'000.– zu bezahlen habe (Ziff. 1 Erbteilungsvertrag). Demgegenüber fehlt in den Akten die Beilage zum Erbteilungsvertrag «Exceltabelle über den Nachlass E____», welche gemäss Ziff. 8 Erbteilungsvertrag integrierenden Bestandteil desselben bildet und mutmasslich den Wert der übrigen Nachlassbestandteile konkretisiert. Wie sich der Betrag von ca. CHF 970'000.– zusammensetzt, den nach Auffassung der Beschwerdeführerin allein ihr verstorbener Ehemann geerbt haben soll (siehe etwa Beschwerde, act. 2 S. 1), erschliesst sich nicht aus den vorliegenden Akten. Seltsam mutet im Übrigen an, dass gewisse Ziffern (Ziff. 4–6) auf zwei Seiten des in Kopie eingereichten Erbteilungsvertrages – d.h. doppelt – auftauchen. Deshalb sowie aufgrund gestalterischer Diskrepanzen zwischen Seite 1 und 2 bzw. 3 der eingereichten Kopie erscheint es fraglich, ob diese der gleichen (unterzeichneten) Version des Erbteilungsvertrages entstammen.

 

Ferner ergibt sich aus den vorliegenden Kontoauszügen zum Privatkonto [...] bei der [...] eine Überweisung von CHF 200'000.– am 22. Januar 2010 seitens «[...]» (act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 6a). Am 21. August 2018 überwies «F____» C____ auf dessen Konto [...] bei der B____ weitere CHF 56'548.55 als «Rueckerstattung Klientenkonto S vom 17.08.2018» (act. 10, S. 13). Insbesondere erstere Transaktion scheint sowohl betragsmässig als auch zeitlich mit den CHF 300'000.– zu korrespondieren, welche C____ gemäss Ziff. 1 des Erbvertrages zugute hatte; wobei der Fehlbetrag mit der Verrechnung der gemäss Ziff. 1, 2 und 6 Erbteilungsvertrag von C____ zu bezahlenden mehrfachen Grundbuchgebühren, allfälligen Steuern sowie offenen Rechnungen zulasten des Nachlasses von E____ erklärt werden kann. Aus den Kontoauszügen zum Privatkonto [...] bei der B____ sind ausserdem zahlreiche «Verkäufe» (mutmasslich der geerbten Wertpapiere) mit entsprechender Gutschrift auf dem Privatkonto ersichtlich (so etwa am 26. Januar 2011, 25. März 2011, 19. Mai 2011, 19. Juli 2011 etc., siehe act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 5).

 

Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergeben sich aber auch zahlreiche Belastungen, insbesondere Barbezüge und Überweisungen zulasten der entsprechenden Konten. Darunter finden sich auch mehrere periodische, teils hohe Beträge, etwa eine periodische «Zins-/Amortisationsbelastung» betreffend die Hypothek für die Liegenschaft [...] (wo die Beschwerdeführerin bis heute wohnt) von über CHF 2'000.– zulasten des Privatkontos [...] bei der B____ (act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 5). Generell ist festzustellen, dass sämtliche Privatkonten, zu denen sich Kontoauszüge in den Akten befinden, bereits zu Lebzeiten von C____ keine nennenswerten Saldi mehr aufwiesen. So betrug auf dem Privatkonto [...] bei der [...] der letzte bekannte Saldo per 31. Dezember 2010 CHF 156.87 (siehe act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 6a). Auf dem Privatkonto [...] bei der [...] belief sich der letzte bekannte Saldo per 31. Dezember 2014 auf CHF 1'134.98 (siehe act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 6b-e). Und auf dem Privatkonto [...] bei der B____ betrug der Saldo per 22. September 2020 – d.h. direkt vor dem Todestag des Ehemannes der Beschwerdeführerin – CHF 311.94 (act. 10, S. 20). Dies ist gemäss den vorliegenden Kontoauszügen auf die zahlreichen Barbezüge, Überweisungen sowie Daueraufträge über die Jahre zurückzuführen, welche jedoch unauffällig bzw. üblichen Lebenshaltungskosten entsprechend erscheinen.

 

Bei dieser Aktenlage liegt der Schluss nahe, dass C____ die von seiner Mutter erhaltene Erbschaft zu Lebzeiten verbraucht hat. Dies wäre auch sein gutes Recht gewesen, stellen doch im vorliegend massgeblichen Güterstand der Ehegatten, der Errungenschaftsbeteiligung (siehe act. 3, S. 2), Vermögenswerte, welche einem Ehegatten nach Beginn des Güterstandes durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen, von Gesetzes wegen Eigengut des Begünstigten dar, über das er grundsätzlich verfügen kann (vgl. Art. 198 Ziff. 2 und Art. 201 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB], SR 210). Anhand gewisser, sich aus den Kontoauszügen ergebenden Transaktionen (etwa der Begleichung der Hypothekzinsen für die Liegenschaft an der [...]) ist sogar davon auszugehen, dass C____ das geerbte Vermögen zumindest teilweise für den gemeinsamen Unterhalt auch der Beschwerdeführerin verwendet hat. Einem Schreiben von F____, Advokat und Willensvollstrecker von C____ an das Erbschaftsamt Arlesheim vom 25. November 2020 (siehe act. 5, Dokumente zur Sache) ist ferner zu entnehmen, dass die «Bankkonten, die auf den Namen A____ lauten, […] mehrheitlich durch Schenkungen des Erblassers an seine Ehefrau gespiesen worden» sind. Es erscheint durchaus möglich, dass C____ auch diese Schenkungen zumindest teilweise aus der Erbschaft seiner Mutter ausrichtete.

 

Zusammenfassend betrachtet finden sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in den Akten durchaus Anhaltspunkte welche das «Verschwinden» des von seiner Mutter geerbten Vermögens von C____ plausibel erklären können. Demgegenüber sind aus den Akten keinerlei (konkrete) Anhaltspunkte für Vermögensdelikte, insbesondere begangen durch die B____, ersichtlich. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft (siehe Stellungnahme vom 17. Januar 2022) darin zuzustimmen, dass der Verstorbene wohl Strafanzeige erhoben hätte, wenn zu seinen Lebzeiten Gelder gegen seinen Willen von seiner Kontobeziehung bei der B____ abgeflossen wären. Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene keinerlei Überblick über sein Vermögen hatte und von allfälligen deliktischen Abflüssen keine Kenntnis erlangt hätte, finden sich in den Akten wiederum keine.

 

Dass dem öffentlichen Inventar vom 15. Juli 2021 (act. 3) keine Hinweise auf das erwähnte geerbte Vermögen ihres Ehemannes zu entnehmen sind, ist bei gegebener Aktenlage ebenso wenig als Verdachtsmoment gegen die B____ zu werten. Vielmehr ist dies mutmasslich die Konsequenz des Verbrauchs dieses Vermögens durch C____ zu dessen Lebzeiten – weshalb es naturgemäss nicht mehr im Nachlass vorhanden und auch nicht Bestandteil des Inventars sein kann. Vor allem aber basiert das öffentliche Inventar vom 15. Juli 2021 auf der Vermögensdeklaration vom 6. November 2020, welche aber die Beschwerdeführerin selbst erstellt hat (act. 3, S. 11).

 

3.2.2   Im Übrigen begründet auch die in den Eingaben der Beschwerdeführerin wiederholt thematisierte Auskunftsverweigerung seitens der B____ – wie auch die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat – keinen Verdacht auf das Vorliegen von Vermögensdelikten. Dieser Auffassung ist (inzwischen) offenbar auch die Beschwerdeführerin (siehe Beschwerde [act. 2, S. 2]; vgl. auch oben E. 2.2.2). Anders mutete hingegen noch ihre Strafanzeige vom 11. Oktober 2021 an (vgl. act. 7, S. 4 sowie oben E. 1.2.3).

 

Die Auskunftsverweigerung durch die B____ ist – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft namentlich in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 – auch sonst nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdeführerin doch infolge der Ausschlagung der Erbschaft von C____ auf ihre Erbenstellung verzichtet. Dementsprechend hat sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung (vgl. Art. 559 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 559 ZGB N 9 mit Hinweisen; Schreiben des Erbschaftsamtes Arlesheim vom 28. Dezember 2021, act. 9, S. 2) und kann sie auch keine entsprechende Auskunft von der Bank verlangen (vgl. Lombardini, Bankgeheimnis und Auskunftsrecht der Erben, in: Not@lex 2018 S. 99 ff., 107).

 

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (act. 2, S. 2) sowie insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2021 (act. 6, S. 2) geltend, die B____ habe ihr die Kontoauszüge betreffend das Privatkonto [...] bei der B____ bereitwillig zur Verfügung gestellt, weshalb zu prüfen sei, ob sich letztere überhaupt noch auf das Bankgeheimnis berufen könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass besagte Girokontoauszüge vom 15. Juli 2021 datieren und auf «[...] Erben» lauten (siehe act. 5, Dokumente zur Sache, Nr. 5 sowie act. 10, S. 4 ff.). Sofern die Girokontoauszüge der Beschwerdeführerin überhaupt von der B____ zur Verfügung gestellt wurden – was entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 unbelegt ist, vorliegend aber offenbleiben kann – ist deren Herausgabe mutmasslich vor Ausschlagung der Erbschaft im August 2021 (vgl. act. 9) erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin noch nicht auf ihre Erbenstellung verzichtet hatte.

 

3.2.3   Zusammenfassend betrachtet sind – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichteintretensverfügung vom 11. November 2021, ihrer Vernehmlassung vom 13. Dez­ember 2021 sowie ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2022 zutreffend ausführt – aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die B____ in irgendeiner Art und Weise ein Vermögensdelikt zulasten des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin begangen haben könnte. Auch andere Delikte kommen nicht in Betracht. Eine Strafuntersuchung bezüglich des in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2021 dargelegten Sachverhalts erweist sich dementsprechend von vornherein als aussichtslos. Die Staatsanwaltschaft ging mithin zu Recht davon aus, dass kein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt – zumal sie bei dieser Frage über einen gewissen Spielraum verfügt. Im Lichte des in E. 3.1 hiervor Erwogenen ist die Staatsanwaltschaft folglich zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet.

 

4.

Aus den vorgehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) und ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021 wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Der Kostenvorschuss von CHF 800.‒ wird damit verrechnet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. BGG innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.