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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.141
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. November 2021
betreffend Anordnung einer Blutprobe
Sachverhalt
Am 14. November 2021 um 21:43 Uhr ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mündlich die Entnahme einer Blutprobe bei A____ (Beschwerdeführer) an. Mit Untersuchungsbefehl vom 15. November 2021, welcher am 17. November 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, bestätigte die Staatsanwaltschaft die am Vortag mündlich angeordnete Untersuchung. Zur Begründung führte sie an, die Untersuchung habe vor dem Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient.
Mit Beschwerde vom 22. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, es sei der Untersuchungsbefehl mit der Anordnung einer Blutprobe vom 15. November 2021 aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass der Untersuchungsbefehl ungültig sei. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Basel-Stadt.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft an das Appellationsgericht Basel-Stadt und ersuchte um angemessene Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme. Am 28. Dezember 2021 erstreckte der Appellationsgerichtspräsident die Frist für die Staatsanwaltschaft bis zum 1. Februar 2022. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen sei. Mit Replik vom 22. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, soweit diese nicht obsolet geworden seien.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 In Bezug auf die Beschwerde vom 22. November 2021 gegen den Untersuchungsbefehl vom 15. November 2021 wird die Aufhebung der Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe, eventualiter die Feststellung der Ungültigkeit der staatsanwaltschaftlichen Verfügung beantragt. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die angeordnete Blutprobe erweise sich als untauglich zur Erreichung des angestrebten Zwecks. So könne eine nachträglich angeordnete Untersuchung die Führungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht feststellen. Ausserdem sei es die Pflicht der Kantonspolizei gewesen, die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren, dass vom mündlich erteilten Untersuchungsbefehl kein Gebrauch gemacht worden sei. Schliesslich habe sich auch die Staatsanwaltschaft vergewissern sollen, dass der mündliche Befehl tatsächlich verwendet worden sei. Damit könne die schriftliche Bestätigung unterbleiben und der Betroffene werde nicht unnötig in Unsicherheit versetzt. Wolle man argumentieren, dass die schriftliche Bestätigung des mündlichen Untersuchungsbefehls gegenstandslos geworden sei, weil vom mündlichen Befehl kein Gebrauch gemacht worden sei, habe der Staat die Kosten zu tragen, die durch diese Gegenstandslosigkeit entstanden seien. Solange nicht klar sei, ob der Untersuchungsbefehl noch ausgeführt werden soll oder nicht, bestehe demnach ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
1.3 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen Verfügung voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung bloss abstrakter bzw. theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2; Guidon, a.a.O., N 244). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können damit Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2012.95 vom 25. November 2013 E. 1.2).
Vorliegend wird dem Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 14. November 2021 vorgeworfen, am 14. November 2021 um ca. 17:30 Uhr in Riehen einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Die gleichentags um 21:43 Uhr zunächst mündlich und am 15. November 2021 schriftlich durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnete Blutprobe diente der Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt. Tatsächlich wurde jedoch weder im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2021 noch im späteren Verlauf der Nacht auf den 15. November 2021 eine Blutprobe beim Beschwerdeführer entnommen. Da eine spätere Durchführung der Zwangsmassnahme, auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar, offensichtlich zwecklos sein würde, kann er in diesem Zusammenhang kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der der staatsanwaltlichen Verfügung mehr geltend machen. Insofern ist der angefochtene Untersuchungsbefehl zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 22. November 2021 längst gegenstandslos geworden.
Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wäre allenfalls erkennbar, wenn kein Grund vorgelegen hätte, eine Blutprobe anzuordnen. Gemäss Unfallaufnahmeprotokoll vom 30. November 2021 ergab ein nach knapp vier Stunden nach dem in Frage stehenden Verkehrsunfall beim Beschwerdeführer durchgeführter Atemalkoholtest den Wert von 0.20 mg/l. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) ist bereits bei einem Resultat von 0.15 mg/l und einem Verdacht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat, eine Blutprobe anzuordnen. Nachdem die Voraussetzungen zur Anordnung der Blutprobe zweifelsohne erfüllt waren, fehlt es auch insofern an einem ausgewiesenen Rechtsschutzinteresse.
Das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde kann dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn sich diese für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt, etwa indem sie zu einem nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis führt, oder die gerügte Anordnung später nicht mehr überprüft werden kann (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1). Dies gilt insbesondere auch für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 431 StPO, über welche im Endentscheid befunden wird (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431 StPO N 3b; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall sind aufgrund der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2021 keine Beweise erhoben worden (vgl. E. 1.3), weshalb dem Beschwerdeführer kein Nachteil hinsichtlich des materiellen Ausgangs des Strafverfahrens erwachsen ist. Ausserdem bleibt ihm das Recht gewahrt, sämtliche im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen bei Abschluss des Strafverfahrens erneut vorzubringen (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.3). Auch unter diesem Aspekt besteht kein ausgewiesenes Interesse, weder an der Aufhebung des Untersuchungsbefehls noch an der Feststellung dessen Ungültigkeit.
Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E 2.3.3; Guidon, a.a.O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art» (Keller, a.a.O., Art. 393 StPO N 36). Das Vorliegen einer solchen Konstellation ist im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Folglich kann nicht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die materiellen Vorbingen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Frage ob die angefochtene Verfügung vom 15. November 2021 korrekt eröffnet wurde, ist allenfalls im materiellen Strafverfahren zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).