Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.150

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

und

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Dezember 2021

 

betreffend Parteistellung als Privatklägerschaft

 


Sachverhalt

 

Die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) übte seit mehr als zehn Jahren umfassende Dienstleistungen für die C____ (nachfolgend: C____) unter anderem im Bereich der Besucherkasse aus. Am 29. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], Strafanzeige gegen ihre ehemalige Arbeitnehmerin B____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen des Verdachts von Vermögens- und Urkundendelikten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Kassenmitarbeiterin bzw. -leiterin bei der C____ ein.

 

Konkret verdächtigte die Beschwerdeführerin die Beschuldigte, von November 2018 bis und mit Mai 2019 Gelder aus dem Ticketverkauf an sich genommen zu haben, indem sie einerseits Eintritte verkaufte, ohne die Verkäufe über die Kasse abzurechnen, und anderseits reguläre Verkäufe im Kassensystem der C____ nachträglich stornierte und dadurch ihre Geldentnahmen verschleierte. Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, sich als Privatklägerschaft im Strafverfahren konstituieren zu wollen. Sie werde den Schaden von rund CHF 85'000.–, den sie der C____ bereits habe ersetzen müssen, adhäsionsweise im Strafverfahren gegen die Beschuldigte geltend machen.

 

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 aberkannte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin den Parteistatus im Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2021 und ihre Zulassung bzw. Belassung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Zudem seien die Akten des zugrundeliegenden Strafverfahrens von Amtes wegen beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte, vertreten durch [...], teilt den Standpunkt der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Januar 2022 insofern, als dass der Parteistatus der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im obgenannten Verfahren abzuerkennen sei. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Februar 2022 auf eine Replik. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zulassung als Straf- und Zivilklägerschaft im zur Diskussion stehenden Verfahren bildet Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin ist von dieser Verfügung selbst und unmittelbar in ihren Interessen berührt, da es um die Frage ihrer Parteistellung im fraglichen Verfahren und die daraus für sich ableitbaren Rechte geht. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde im vorliegenden Verfahren legitimiert. Es ist auf ihr rechtzeitig eingereichtes Rechtsmittel einzutreten.

 

2.

2.1

2.1.1   Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin weder als Straf- noch als Zivilklägerin am streitgegenständlichen Verfahren beteiligen könne. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der allfällig durch die Beschuldigte erfüllten Vermögensdelikte nicht unmittelbar geschädigt worden, was für die Konstituierung als Privatklägerschaft vorausgesetzt sei. Der unmittelbare Deliktsschaden sei bei der C____ entstanden, welchen wiederum die Beschwerdeführerin habe ersetzen müssen. Auch dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres weitgehend auftragsrechtlichen Vertragsverhältnisses mit der C____ für das deliktische Verhalten ihrer Hilfsperson unmittelbar hafte, würde an der bloss mittelbaren Schädigung der Beschwerdeführerin nichts ändern. Die entsprechende Haftung setze zunächst die (unmittelbare) Schädigung der C____ am Vermögen voraus.

 

2.1.2   Für die als Urkundenfälschungen beanzeigten Stornierungen gelte nichts Anderes, da die mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung sanktionierte Verletzung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr darüber hinaus die Individualinteressen derjenigen Person schütze, deren private Rechte unmittelbar mitbeeinträchtigt worden seien. Dies sei im vorliegenden Fall wiederum die C____ und nicht die Beschwerdeführerin gewesen. Die zur Diskussion stehenden Stornierungsbelege sollten zum Zweck der (kaufmännischen) Kassenbuchhaltung der C____ angefertigt werden bzw. die Einnahmen der C____ aus [...]eintritten belegen. Sollten Belege objektiv unwahr sein, würden sie dementsprechend die C____ und nicht die Beschwerdeführerin über ihre tatsächlichen Einnahmen täuschen, weswegen lediglich die Individualinteressen der C____ verletzt worden seien. Dementsprechend könne nur die C____ als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in Betracht gezogen werden. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin folglich bloss Reflexgeschädigte und könne sich somit weder als Straf- noch als Zivilklägerin konstituieren.

 

2.2

2.2.1   Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass die Konstituierung als Privatklägerschaft grundsätzlich eine unmittelbare Rechtsgutsverletzung durch die der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten bei der Beschwerdeführerin selbst voraussetzt. Sie macht im Hauptbegehren geltend, durch die in Frage stehenden Straftaten selbst unmittelbar geschädigt worden zu sein, wohingegen die Schädigung mittelbar bei der C____ eingetreten sei.

 

2.2.2   So sei das Kassenwesen vertraglich komplett an die Beschwerdeführerin ausgelagert worden. Die Beschwerdeführerin erstelle gemäss Dienstleistungsvertrag täglich selbst einen Kassenabschluss und sorge für die Einzahlung der Erlöse auf die Bank [der C____]. Die Rapportierungspflicht der Beschuldigten als Kassenchefin innerhalb der A____ zeige das Bestehen eines weiteren Postens zwischen der Buchhaltung der C____ und der von der Beschwerdeführerin geführten Kasse. So zeige auch die graphische Darstellung der relevanten internen Prozesse als Bestandteil des Dienstleistungsvertrags, dass der Schaden unmittelbar bei der Beschwerdeführerin und erst durch die vertraglich geschuldete Einzahlung bei der Bank, das heisst erst mittelbar, bei der C____ entstanden sei. Die Formulierung «der C____ (Schaden)ersatz leisten zu müssen» liesse zudem entgegen der staatsanwaltlichen Auffassung keine zwangsläufige Herleitung eines unmittelbaren Schadens bei der C____ und eines bloss mittelbaren Schadens bei der Beschwerdeführerin zu, da Schadenersatz nicht nur aus Delikt, sondern auch aus Vertrag geschuldet sein könne.

 

2.2.3   Hinsichtlich der als Urkundenfälschungen beanzeigten Stornierungen seien die Individualinteressen der Beschwerdeführerin verletzt, da die Beschuldigte mit ihrem Verhalten direkt auf die Schädigung der Beschwerdeführerin abgezielt habe. Die Urkundenfälschungen hätten schliesslich die vertragliche Audit-Pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der C____ beeinträchtigt. Der Beschuldigten zur Last gelegte Fälschungen von Stornobelegen im Namen ihrer Arbeitskollegen hätten zudem auch diese unmittelbar benachteiligt.

 

2.2.4   Eventualiter macht die Beschwerdeführerin eine zunehmende Ausdehnung der Geschädigteneigenschaft und damit einhergehend der Parteistellung durch das Bundesgericht geltend. So sei gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung insbesondere bei den Rechtsgütern «Eigentum» und «Vermögen» die Antragsberechtigung auch auf Nicht-Rechtsgutträger ausgeweitet worden. Die Urteile BGE 118 IV 209 (nachfolgend: Alphirten-Fall) und BGE 121 IV 258 (nachfolgend: Bank-Fall) würden aufzeigen, dass das Bundesgericht auch ohne unmittelbare Rechtsgutsverletzung die Parteistellung von Anzeigeerstattern schütze. Hierfür müsse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts bestehen. Auch sei die Beschwerdeführerin ebenfalls Gewahrsamsinhaberin eines an sich fremden Rechtsguts gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sogar noch weitergehende Interessen an der Erhaltung des verletzten Rechtsguts als der Anzeigeerstatter im Alphirten-Fall besessen. Diese beiden Faktoren hätten dem Bundesgericht im vorliegenden Fall zur Legitimation der Anzeigeerstattung und der damit einhergehenden Parteistellung genügt. Die Situation im Bank-Fall sei mit der Situation der Beschwerdeführerin identisch: Sowohl die Bank als auch die Beschwerdeführerin hätten ein Mitverschulden an einer eigenen Vertragsverletzung durch eine Hilfsperson anerkannt und machten einen deswegen an ihre Vertragspartnerinnen überwiesenen Betrag anschliessend adhäsionsweise geltend.

 

2.2.5   Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensverlaufs und der bisherigen Anerkennung als Verfahrenspartei in ihrem Vertrauen geschützt zu sein, weiterhin als Privatklägerin zugelassen zu werden. Die Aberkennung ihres Parteistatus sei zum jetzigen Zeitpunkt unangemessen.

 

2.3

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Dienstleistungsvertrag, welcher in casu einen gewöhnlichen auftragsrechtlichen Charakter aufweise, bezeuge eine lediglich mittelbare Schädigung der Beschwerdeführerin. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass die Rechenschafts- und Ablieferungspflicht der Beschwerdeführerin in einer umfassenden Herausgabepflicht der Eintrittszahlungen münde. Die entgegengenommenen Gelder würden folglich nicht auf eigene, sondern auf Rechnung der C____ entgegengenommen. Dafür würde auch der Vertragsabschluss der [...]besucher mit der C____ – und eben nicht mit der Beschwerdeführerin – sprechen. Die entgegengenommenen Gelder seien folglich zu keinem Zeitpunkt ins Vermögen der Beschwerdeführerin übergegangen und eine unmittelbare Vermögensschädigung dementsprechend ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin verkenne zudem, dass sie als juristische Person nicht Gewahrsamsinhaberin sein könne, so wie es im Alphirtenfall der Anzeigeerstatter als natürliche Person gewesen sei.

 

Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bundesgerichtsentscheide seien ausserdem nicht einschlägig. Die den Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte seien in wesentlichen Aspekten anders und zudem vor Einführung von Art. 115 StPO erfolgt. Bei beiden Fällen habe es sich um die Verfolgung von Antragsdelikten gehandelt. Mangels Privatklägerschaft hätte eindeutig strafwürdiges Verhalten ohne Berechtigung zur Anzeigeerstattung nicht weiterverfolgt werden können, weswegen die Parteistellung in derartigen Konstellation – gemäss Lehre unter Verletzung des nulla poena-Grundsatzes – nicht immer rechtmässig überprüft worden wäre. Die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung nähme betreffend Dienstleistungs- bzw. Auftragsverhältnisse bei Haftungsfällen in Folge von Vertragsverletzungen durch Hilfspersonen zudem grundsätzlich einen mittelbaren Schaden bei der beauftragten Person, in casu der Beschwerdeführerin, an.

 

2.3.2   Hinsichtlich der als Urkundenfälschung qualifizierten Stornierungen fügt die Staatsanwaltschaft zu ihrer Verfügungsbegründung hinzu, dass, sofern man überhaupt eine Schädigungsabsicht der Beschuldigten annehmen könne, diese sich primär auf die C____ bezogen hätte. Abgesehen davon zögen durch die Stornierungen verletzte Individualinteressen von Arbeitskollegen (falls überhaupt gegeben), bloss eine Konstituierungsfähigkeit der betroffenen natürlichen Personen als Privatklägerschaft und nicht der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin nach sich.

 

2.3.3   Die Beschwerdeführerin könne schliesslich nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen unter Berufung auf den Vertrauensschutz eine Parteistellung beibehalten bzw. erwerben. Zu beachten sei auch, dass sich der Staatsanwaltschaft die Frage der Parteilegitimation erst nach Abschluss der kriminalpolizeilichen Untersuchung gestellt habe. Die Einholung von Auskünften bei der Beschwerdeführerin habe zudem ungeachtet der Parteistellung weiter stattfinden können.

 

2.4      Die Beschuldigte pflichtet den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei. Zusätzlich führt sie aus, dass die bereits erfolgte Zahlung der Beschwerdeführerin an die C____ nicht als geschuldete Schadenersatzzahlung angesehen werden könne. Es sei schliesslich bis zu einem rechtskräftigen Urteil nicht geklärt, ob die Beschuldigte als Hilfsperson der Beschwerdeführerin überhaupt einen Schaden bei der C____ verursacht habe. Die Beschwerdeführerin habe freiwillig an die C____ «Schadenersatz» gezahlt, um ihre Geschäftsbeziehung nicht (weiter) zu belasten. Es sei die Absicht der Beschwerdeführerin, durch die Anerkennung als Privatklägerin im laufenden Verfahren adhäsionsweise ihre freiwillig geleistete Zahlung an die C____ geltend machen zu können und damit ein aufwändiges Zivilverfahren gegen die Beschuldigte zu vermeiden.

 

3.

3.1

3.1.1   Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- sowie Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person wiederum gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 28).

 

3.1.2   Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine bloss mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt (vgl. dazu OGer ZH UE120223 vom 11. Februar 2013 E. II. 5). Bloss mittelbar verletzt und daher nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsguts stehen (sogenannte Reflexgeschädigte; vgl. dazu Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 28; AGE BES.2013.81 vom 14. Juli 2014 E. 3.1, BES.2012.113 vom 25. April 2013 E. 2.3). Für die Zulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerschaft ist somit entscheidend, ob sie durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist, unter der hypothetischen Annahme, dass die von ihr erhobenen Vorwürfe der Veruntreuung (eventualiter Diebstahl), der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei zutreffen. Das materielle Strafrecht muss folglich im konkreten Fall die Beschwerdeführerin unmittelbar im Bestand ihrer Rechtsgüter schützen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 45).

 

3.2

3.2.1   Die Artikel 138 (Veruntreuung) und 139 (Diebstahl) des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehören zum Zweiten Titel des besonderen Teils («Strafbare Handlungen gegen das Vermögen»). Als Bestandteil der Aneignungsdelikte schützen die Art. 138 und 139 StGB im Bereich des strafrechtlichen Vermögensschutzes die Verfügungsmacht von Eigentümern gegenüber eigenmächtigen Anmassungen Dritter (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 54; Pieth, Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. Basel 2018, S. 136). Auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die an der Kasse entgegengenommenen Gelder zuerst für ihre eigene Rechnung in ihren Gewahrsam genommen würden, rügt sie nicht explizit, als Eigentümerin der von ihr entgegengenommenen Gelder Trägerin des verletzten Rechtsguts zu sein. Hierfür bestehen denn auch keine Anhaltspunkte, fehlt es doch insbesondere an einer für die Eigentumsübertragung erforderlichen Causa zwischen [...]besucher und Beschwerdeführerin. Ebenso wenig begründet der Dienstleistungsvertrag zwischen C____ und der Beschwerdeführerin eine Eigentumsübertragung zugunsten Letzterer.

 

3.2.2   Wie die entgegengenommenen Eintrittsgelder bei allfällig durch die Beschuldigte begangenem Diebstahl oder Veruntreuung ohne Verletzung von Eigentumsrechten der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Vermögensschädigung und damit Rechtsgutsverletzung bei ihr auslösen sollen, geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervor und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

 

3.3

3.3.1   Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Art. 138 und 139 StGB sie auch ohne eigentliches Eigentumsrecht in ihren rechtlich geschützten Interessen schützten. Sie sei als Gewahrsamsinhaberin in einer eigentümerähnlichen Stellung. Das Bundesgericht hätte in gleichartigen Situationen Gewahrsamsinhabern eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO eingeräumt.

 

3.3.2   Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: So ist aufgrund der in den zitierten Bundesgerichtsentscheiden verfolgten Antragsdelikte bereits ein wesentlicher Unterschied zur hier in Frage stehenden Konstellation gegeben. Im geltendem Recht ist der Kreis der Geschädigten bei Antragsdelikten gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art 30 Abs. 1 StGB grösser als bei der Verfolgung von Offizialdelikten, bei denen sich die Geschädigtenstellung «lediglich» aus Art. 115 Abs. 1 StPO herleitet. So ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB (Art. 28 Abs. 1 aStGB) bei Antragsdelikten jede Person antragsberechtigt, die durch die Tat verletzt worden ist, während Offizialdelikte gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Rechtsverletzung voraussetzen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 94 ff.).

 

3.3.3   Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht darzulegen, weswegen bei der Verfolgung von Offizialdelikten entgegen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ohne gesetzliche Grundlage auf das Erfordernis einer unmittelbaren Rechtsgutsverletzung verzichtet werden sollte. Ob die Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt unmittelbar betroffene Gewahrsamsinhaberin sein kann, wie es das Bundesgericht im Alphirtenfall für die Strafantragsberechtigung voraussetzt, ist ebenfalls zweifelhaft. Diese Frage kann aber offengelassen werden, da eine Beantwortung erst erforderlich wäre, wenn Art. 30 Abs. 1 StGB überhaupt anwendbar wäre. Art. 30 Abs. 1 StGB ist aufgrund der in casu verfolgten Offizialdelikte jedoch nicht einschlägig.

 

3.3.4   Unabhängig davon kann der von der Beschwerdeführerin zitierte Bank-Fall ohnehin nicht als Präjudiz beigezogen werden: Angestellte von Banken können auf (strafbare Art und Weise) Buchgeldverluste bei ihren Bankkunden auslösen. Aufgrund der materiellen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Bank und Bankkunde ist eine unmittelbare Vermögensschädigung der Kunden dann entweder fraglich oder gar komplett ausgeschlossen. Das Bundesgericht nimmt in diesen Fällen deshalb eine unmittelbare Rechtsgutsverletzung der Bank an (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 203 ff.; Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 115 N 5a). Die jeweilige Bank ist in der beschriebenen Konstellation direkt verpflichtet, die unrechtmässige Saldoveränderung auszugleichen, da die bereits erfolgte Buchung ohne eigentliche Rechtsgrundlage gar keine Kundenvermögen betreffende Veränderung entfalten kann. Der buchhalterische Kontostand und das tatsächliche Guthaben (Vermögen) sind demgemäss auseinanderzuhalten (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 57). Den Bankkunden widerfährt somit weder mittel- noch unmittelbar eine Vermögensschädigung.

 

In casu verliert die C____ als Kundin der Beschwerdeführerin durch die vorgeworfenen Entziehungen der eingenommenen Eintrittsgelder den Zugriff auf ihr Barvermögen, was einen unmittelbaren Vermögensschaden bei ihr auslöst. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur unmittelbaren Schädigung von Banken bei Verlust anvertrauten Geldes ist deshalb nicht einschlägig.

 

3.3.5   Die Stellung der Beschwerdeführerin als Betreiberin des Kassenwesens der C____ lässt sie dem Dargelegten entsprechend insgesamt bloss als Reflexgeschädigte erscheinen. Ohnehin könnte die Beschwerdeführerin sogar nur potentielle Reflexgeschädigte sein, da gegen sie bislang offenbar keine Ansprüche erhoben worden sind und die Zahlung an die C____ unbestrittenermassen freiwillig erfolgte. Daran würde auch nichts ändern, wenn sie grundsätzlich für den Schaden haften müsste, den eine Mitarbeiterin des Kassenwesens als Hilfsperson in Ausübung ihrer dienstlichen Verpflichtung einem Dritten zugefügt hätte. Auch bei einem Dreiecksbetrug ist der «bloss» Getäuschte nicht unmittelbar verletzt und nicht geschädigte Person, selbst wenn ihm wegen der schädigenden Vermögensdisposition eine Schadenersatzforderung droht (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 56). Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Haftung Regress (auf die beschuldigte Person) nehmen könnte, stellt wiederum eine nur indirekte und potentielle Betroffenheit dar (vgl. dazu Lieber, a.a.O., Art. 115 N 4).

 

3.4      Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wären auch bezüglich allfälliger Urkundenfälschung(en) allenfalls unmittelbar geschützte Individualinteressen der C____ verletzt worden. Die ordentliche Stornierung der Tickets dient hauptsächlich der C____, ihre korrekte Finanzbuchhaltung zu gewährleisten und so deren Vermögensentwicklung korrekt darzustellen. Die möglicherweise fälschlich stornierten Tickets dienen somit nicht unmittelbar der Vermögenssicherung der Beschwerdeführerin, sondern der C____.

 

Zudem ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach, falls die Beschuldigte im Zuge der ihr vorgeworfenen Handlungen mit den stornierten Tickets eine Schädigungsabsicht gehabt haben sollte, diese sich auf die C____ und nicht die Beschwerdeführerin bezogen hätte. Mit den allfällig begangenen Urkundenfälschungen sollten nach dem ihr zur Last gelegten Tatplan schliesslich Geldentwendungen nicht zulasten der Beschwerdeführerin, sondern zulasten der C____ ermöglicht werden. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die allfällig gefälschten Stornierungsbelege Individualinteressen der C____ und nicht der Beschwerdeführerin schützen sollten.

 

3.5

3.5.1   Die Berufung auf Vertrauensschutz setzt gemäss der Rechtsprechung kumulativ voraus, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt (zum Ganzen: BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2 f.; BGer 8C_341/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4.).

 

3.5.2   In casu fehlt es insbesondere an einer vorbehaltlosen Auskunft der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin als Klägerschaft anerkannt werde. Der bisherige Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft stellt keine eigentliche Auskunft über die Stellung der Beschwerdeführerin im hängigen Verfahren dar.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte macht zwar keine Parteientschädigung geltend, doch ist der Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. 429 Abs. 2 und 432 StPO von Amtes zu prüfen (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Art. 436 StPO N 7 ff. und Art 432 StPO N 15a). Mangels Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Dem Vertreter der Beschuldigten ist eine pauschale Entschädigung von CHF 1’077.– durch die Beschwerdeführerin auszurichten, was einem Aufwand von vier Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen.

 

Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1’077.– zu bezahlen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschuldigte

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.