Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.157

 

ENTSCHEID

 

vom 14. März 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Dezember 2021

 

betreffend Übertretung der COVID-19-Verordnung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Übertretung der COVID-19-Verordung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 auferlegt.

 

Am 25. August 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl, welche die Staatsanwaltschaft aufgrund des Festhaltens an demselben mit Schreiben vom 14. September 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 20. Dezember 2021 geladen. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und dem Einsprechenden zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen, dass die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) als zurückgezogen gelte und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.–.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereichte Beschwerde, mit dem Antrag, die Beschwerde sei ohne Kostenfolge gutzuheissen, die auferlegte Abstandsgebühr sei aufzuheben und es sei eine Gerichtsverhandlung durchzuführen, «wenn das Strafgericht den Maskenzwang aufgehoben hat». Ausserdem sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 schliesst das Strafgericht auf Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 1. Februar 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2021, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. August 2021 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2021 als zurückgezogen abgeschrieben worden ist. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1). Zuständiges Beschwerdegericht ist in Anwendung von § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer hat die zehntägige Beschwerdefrist sowie die weiteren Formalien eingehalten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

1.2      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Verfügung vom 20. Dezember 2021 bzw. die Frage, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom Strafgericht zu Recht als zurückgezogen betrachtet wurde. Auf Ausführungen betreffend den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Vorfall vom 6. April 2020 (Nichteinhalten der geltenden Mindestabstandsregelung von zwei Metern nach der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Stand 4. April 2020, SR 818.101.24]) ist damit nicht einzugehen.

 

1.3      Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

2.

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am Tag der Hauptverhandlung dem Strafgericht anhand eines psychiatrischen Gutachtens mitgeteilt, es sei ihm nicht möglich, die Maskenpflicht einzuhalten. Der Strafgerichtspräsident habe das Gutachten für ungültig erklärt und dem Beschwerdeführer sei der Zutritt ins Gerichtsgebäude verweigert worden. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts habe die Einsprache des Beschwerdeführers nicht als zurückgezogen zu gelten, er sei am 20. Dezember 2021 pünktlich erschienen und habe auf eine «korrekt und respektvoll geführte Gerichtsverhandlung» gehofft. Die Zutrittsverweigerung stelle aus Sicht des Beschwerdeführers eine «gravierende Rechtsverletzung» dar. Des Weiteren habe der Richter mit seinen Handlungen sein Ermessen «massiv überschritten und missbraucht» und damit «Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung» begangen.

 

3.

3.1

3.1.1   Als Rechtsverweigerung wird das Verhalten einer Behörde betrachtet, welche trotz Zuständigkeit eine sachlich gebotene Amtshandlung nicht vornimmt (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 22 N 4). Darüber hinaus gehören zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (vgl. AGE BES.2020.144 vom 10. August 2020 E. 2.1, mit Hinweisen).

 

3.1.2   Das Einzelgericht in Strafsachen führt in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2021 und in seiner Eingabe vom 4. Januar 2022 aus, dass der Beschwerdeführer trotz erhaltener Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Dies habe gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, dass die Einsprache als zurückgezogen zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer sei zwar rechtzeitig zur Hauptverhandlung am Strafgericht erschienen, aufgrund eines fehlenden Impf- oder Genesungszertifikats sowie der fehlenden Bereitschaft, eine Hygienemaske zu tragen, ohne dabei einen ärztlichen Dispens vorweisen zu können, an der Pforte des Strafgerichts jedoch nicht eingelassen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer dem Verfahrensleiter einen Arztbericht von Dr. med. B____, [...], vom 12. August 2006 übergeben, welcher laut Beschwerdeführer belege, dass es ihm nicht möglich sei, die Maskenpflicht einzuhalten. Dem habe der Verfahrensleiter entgegnet, dass ein 15 Jahre alter Arztbericht nicht geeignet sei, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beweisen und sich dieser auch nicht zur Frage der Maskentragepflicht äussere. Der Beschwerdeführer sei vor die Wahl gestellt worden, dass es entweder zur Hauptverhandlung komme, falls er die Maskentragepflicht einhalte, oder aber dass seine Weigerung, die Maskentragepflicht zu erfüllen, als unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung und demnach als Rückzug der Einsprache qualifiziert werde.

 

3.1.3   Weshalb aufgrund der eben geschilderten Umstände eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung anzunehmen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich, zumal dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2021 der ordentliche Rechtsmittelweg offen stand. Fraglich kann höchstens sein, ob die Vor­instanz im vorliegenden Fall von einer Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO ausgehen durfte.

 

3.2

3.2.1   Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass am 20. Dezember 2021 jede Person gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand 18. Dezember 2021, Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26), in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske habe tragen müssen. Von dieser Pflicht seien – gemäss Abs. 2 lit. b dieser Verordnung – Personen ausgenommen worden, die nachweisen könnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen könnten. Die Bestimmungen seien auch auf Gerichtsverhandlungen am Strafgericht anwendbar gewesen.

 

3.2.2   Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 1. Februar 2022 daran fest, dass mehrere besondere Gründe vorlegen hätten, die ihn von der Maskenpflicht befreien. So seien «Masken […] laut dem Test des K-Tipp giftig», die Fasern der Masken würden in der menschlichen Lunge gelangen und Krankheiten auslösen. Ausserdem seien Masken «Teil eines totalitären Experiments» und niemand habe das Recht ihm vorzuschreiben, was er in seinem Gesicht trage. Schliesslich könne er keine Maske tragen, weil die «Maske das Symbol der Corona-Nazis» sei und diverse psychiatrische Gutachten belegen würden, dass es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, eine Maske zu tragen.

 

3.2.3   Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein 15 Jahre alter Arztbericht nicht geeignet ist, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu beweisen und ihn ein solcher entsprechend nicht von einer Maskentragepflicht dispensiert. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Februar 2022 weitere besondere Gründe aufzählt, welche eine Entbindung von der Maskentragepflicht begründen würden. Eine Dispensation zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist lediglich unter den in Art. 6 Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgeführten Voraussetzungen möglich gewesen. Eine solche kann der Beschwerdeführer allerdings bis zuletzt nicht vorlegen. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass niemand dazu gezwungen ist, eine medizinische Einwegmaske (Hygienemaske) zu tragen, welcher – nach Ansicht des Beschwerdeführers – gesundheitsschädliche Gase entströmten, sind doch auch waschbare Stoffmasken in der Schweiz zulässig.

 

3.3

Zusammenfassend hat das Einzelgericht in Strafsachen das Verhalten des Beschwerdeführers mit Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt.

 

4.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Suheyla Büklü

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.