Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.157

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid des Präsidenten des Appellationsgerichts wurde die Beschwerde von A____ gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Dezember 2021 betreffend Übertretung der COVID-19-Verordnung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 800.‒ auferlegt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juni 2022 nicht ein. Am 2. Januar 2023 wurde eine Mahnung über die ausstehenden Gerichtsgebühren versandt. Mit Schreiben an das Appellationsgericht vom 4. Januar 2023 ersuchte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) darum, «den von Ihnen geforderten Betrag von CHF 2’500.‒» abzuschreiben. Er bezog sich damit einerseits auf die Gerichtskosten von CHF 800. ‒ aus dem Beschwerdeverfahren BES.2022.157 und andererseits auf jene von CHF 1’700.‒ aus dem Berufungsverfahren SB.2021.6. Eine zweite Mahnung (beinhaltend eine Mahngebühr von CHF 40.‒) erfolgte am 8. März 2023. Mit Schreiben vom 13. März 2023 beantragte der Gesuchsteller wiederum die Abschreibung dieser Kosten inklusive der angefallenen Mahngebühr. Die vom Gesuchsteller im Rahmen des Erlassgesuches betreffend das Verfahren SB.2021.6 eingereichte Veranlassungsverfügung der Steuerverwaltung BL wurde in Kopie beigezogen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2      Der Gesuchsteller argumentiert, er könne keine weiteren Gerichtskosten bezahlen, nachdem er im vergangenen Jahr bereits solche von CHF 5’000.‒ sowie sämtliche Forderungen aus Strafbefehlen und Bussen beglichen habe. Er sei seit über zehn Jahren ausgesteuert, verfüge über keinerlei Einkommen und lebe von seinem Vermögen.

 

Wie oben erwähnt, wurde mit dem Schreiben vom 4. Januar 2023 um Erlass der Kosten aus zwei verschiedenen Verfahren ersucht. Über jene aus dem Verfahren SB.2021.6 wurde bereits mit Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vom 26. April 2023 befunden. Es wurde dort zusammenfassend erwogen, dass der Gesuchsteller zwar im Verfahren SB.2015.52 nach Einreichung seiner Steuerunterlagen und eines Bankauszugs einen Teilerlass der Verfahrenskosten erwirkt habe, es sei im Kostenentscheid vom 24. Oktober 2022 jedoch erwogen worden, aus diesen Unterlagen sei kein Vermögensverzehr ersichtlich, weshalb unklar sei, woraus der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreite. Einzig aufgrund der hohen Gerichtskosten von CHF 18’675.‒ sei ihm zugestanden worden, dass deren vollumfängliche Bezahlung eine grosse wirtschaftliche Belastung darstellen würde, weshalb ihm davon lediglich CHF 5'000.‒ auferlegt worden seien. Die Appellationsgerichtspräsidentin hielt im Entscheid vom 26. April 2023 fest, angesichts der Kosten von CHF 1’700.‒ aus dem Verfahren SB.2015.52 sei keine vergleichbare Härte gegeben, und das Erlassgesuch sei daher abzuweisen. Umso mehr muss dies im vorliegenden Verfahren gelten, aus welchem der Gesuchsteller lediglich Kosten von CHF 800.‒ zu tragen hat. Das Erlassgesuch ist demnach abzuweisen, wobei ihm die Mahngebühr von CHF 40.‒ zu erlassen ist, da das Gesuch bereits vor dem Versand der zweiten, kostenpflichtigen Mahnung eingegangen ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten in Form einer Entscheidgebühr zu tragen. Mit Entscheid betreffend Erlassgesuch vom 26. April 2023 wurde auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet, da in weiten Teilen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid SB.2015.52 abgestellt werden konnte. Aus den gleichen Gründen ist auch im vorliegenden Verfahren in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Gesuch um Kostenerlass im Umfang von CHF 800.‒ wird abgewiesen. Auf die bereits in Rechnung gestellte Mahngebühr von CHF 40.‒ wird verzichtet.

 

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber ebenfalls verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                       Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. Iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.