Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.24

 

ENTSCHEID

 

vom 20. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. März 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. Februar 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in Höhe von CHF 250.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– auferlegt (vgl. Strafbefehl vom 2. Februar 2021, act. 5, S. 6). Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 18. Februar 2021) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. Einsprache vom 10. Februar 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021, act. 5, S. 8). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 5. März 2021 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021 infolge Verspätung, und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, nicht ein (vgl. Verfügung vom 5. März 2021, act. 1).

 

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 18. März 2021 (Eingang beim Einzelgericht in Strafsachen: 18. März 2021; Eingang beim Appellationsgericht: 19. März 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung des Strafbefehls (vgl. Beschwerde vom 18. März 2021, act. 3).

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Beim vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids und somit zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. So wird von einem juristischen Laien zumindest verlangt, dass dieser sinngemäss angibt, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig bzw. fehlerhaft hält. Andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Frist zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2016.109 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, BES.2020.177 vom 7. Dezember 2020 E. 1.3).

 

1.2.2   In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Polizei nie eine Rechnung mit der Nummer OB (Ordnungsbusse) Nr. X____ (Rechnung vom 27. April 2020) offen gehabt. So habe sie lediglich eine Rechnung mit der Nummer OB (Ordnungsbusse) Nr. Y____ erhalten. Diese habe sie jedoch am Schalter der Polizeiwache Clara in Basel beglichen. Bei der Polizei seien daher keine weiteren Rechnungen zu begleichen. So habe sie offene Rechnungen ohnehin stets bezahlt. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde weiter aus, dass sie die Polizeiwache Clara um Ausstellung eines Auszugs über ihre Rechnungen (Stand Bussen: 18. März 2020) ersucht habe, auf welchem ebenfalls keine offenen Rechnungen verzeichnet seien. Sodann sei auch auf weiteren Auszügen keine Rechnung mit der Nummer OB Nr. X____ verzeichnet. Solch eine habe sie auch nie per Post erhalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass man ihr bei einem Besuch der Polizeiwache Clara am 7. Mai 2020 mitgeteilt habe, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und dass sie mit einer Postzustellung zu rechnen habe. So sei sie an dem besagten Tag nicht auf der Polizeiwache Clara gewesen. In ihrer Beschwerde fordert die Beschwerdeführerin gegenüber dem Einzelgericht in Strafsachen und der Staatsanwaltschaft zudem die Erbringung diverser Beweise (vgl. Beschwerde vom 18. März 2021, act. 3).

 

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, weshalb die Beschwerdeführerin die Frist versäumt hat, sodass die Einsprache verspätet erfolgte. So setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem Fristversäumnis in der Beschwerde gar nicht erst auseinander. Fraglich ist daher, ob vorliegend die Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung überhaupt erfüllt sind. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.

 

2.2      Aus den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 2. Februar 2021 zum Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der Poststelle aufgegeben wurde. Am 3. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin mittels Abholeinladung aufgefordert, den Strafbefehl innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Schliesslich wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2021 zugestellt (Schalter der Poststelle 4018 Basel 18 Gundeldingen) (vgl. Sendungsverfolgung vom 18. Februar 2021 der Sendungsnummer [...], act. 5, S. 17). Ausgehend von der zehntägigen Frist zur Erhebung der Einsprache, welche mit dem Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids, vorliegend also am 6. Februar 2021 zu laufen begann, fiel der letzte Tag der Frist somit auf den 15. Februar 2021. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2021 am 18. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingegangen ist (vgl. Einsprache vom 10. Februar 2021 gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2021, act. 5, S. 8). Auch der Poststempel stammt vom 16. Februar 2021 und wäre entsprechend verspätet (vgl. act. 5, S. 15). Die Einsprache erfolgte damit zu spät. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Selbst wenn auf die vorliegende Beschwerde mithin aus formellen Gründen einzutreten wäre, ist diese dennoch aufgrund der verpassten Einsprachefrist materiell abzuweisen.

 

3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Julia Jankovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.