Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.27

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. Februar 2021

 

betreffend Zwangsmassnahmen

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde am 31. Januar 2021 dabei beobachtet, wie er beim Ausparkieren seines Fahrzeuges ein anderes korrekt parkiertes Auto beschädigte und anschliessend davonfuhr, ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern. In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Basel-Stadt telefonisch kontaktiert und es wurde eine Kontrolle durchgeführt. Im Rahmen dieser Kontrolle stellten die Polizeiangestellten beim Beschwerdeführer körperliche Auffälligkeiten (Schweissperlen auf der Stirn trotz winterlicher Kälte) fest. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle an, am Vorabend Cannabis konsumiert zu haben. Daraufhin wurde er einem Drogenvortest (Urinprobe) unterzogen, welcher positiv auf Cannabis und Benzodiazepine ausfiel. Die diensthabende Staatsanwältin wurde über diesen Sachverhalt orientiert, woraufhin sie mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der Fahrfähigkeit anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der Beschwerdeführer über diese mündliche Anordnung sowie über die vorläufige Abnahme seines Führerausweises in Kenntnis gesetzt und anschliessend ins Universitätsspital Basel verbracht, wo Blut- und Urinproben entnommen wurden und eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021 die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und Urinproben inklusive der ärztlichen Untersuchung. Zur Begründung führte sie an, die Untersuchung habe vor dem Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2020 (recte: 2021) Beschwerde erhoben. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. April 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2

1.2.1   Die Entnahme bzw. Abnahme von körperlichen Substanzen wie Blut oder Urin stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar, deren Anordnung vorliegend mit Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021, mithin einer anfechtbaren Verfügung der Staatsanwaltschaft, bestätigt wurde.

 

1.2.2   Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht innert zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die gegen die Anordnung der Blut- und Urinprobe erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

1.3      Die vorläufige Abnahme des Führerausweises hingegen stellt keine strafprozessuale Verfügung, sondern eine (superprovisorische) verwaltungsrechtliche Administrativmassnahme im Interesse der Verkehrssicherheit dar. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 54 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und Art. 31 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]). Gemäss Art. 54 Abs. 5 SVG werden von der Polizei abgenommene Ausweise sofort der Entzugsbehörde übermittelt, welche unverzüglich über den Entzug entscheidet. In diesem Administrativverfahren kann sich die betroffene Person aktiv beteiligen und entsprechende Entscheide anfechten. Im Rahmen des strafprozessualen Beschwerdeverfahrens sind derartige Massnahmen dagegen nicht anfechtbar. Auf die gegen die vorläufige Abnahme des Führerausweises erhobene Beschwerde ist im vorliegenden Verfahren mangels zulässigen Anfechtungsobjekts daher nicht einzutreten.

 

2.

2.1      In materieller Hinsicht liegen der Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2021 sowie die am Vortag durch die diensthabende Staatsanwältin mündlich angeordnete Abnahme von Blut- und Urinproben beim Beschwerdeführer im Streit.

 

2.1.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle weder Rauschmittel konsumiert gehabt noch habe er Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit gezeigt. Benzodiazepine seien ihm ärztlich verschrieben worden, da er an Panikattacken gelitten habe. Cannabis konsumiere er zwar ab und an, an dem Tag der Kontrolle habe er jedoch nichts konsumiert. So habe sich selbst die Ärztin im Rahmen der angeordneten ärztlichen Untersuchung aufgrund der nicht merkbaren Anzeichen einer Drogen- oder Medikamenteneinwirkung gefragt, weshalb diese Probe beziehungsweise Untersuchung überhaupt angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet damit sinngemäss, dass ein hinreichender Tatverdacht für die fragliche Blut- und Urinuntersuchungen vorgelegen habe (act. 2 und 6).

 

2.1.2   Die Staatsanwaltschaft entgegnet, die Polizei habe anlässlich der Kontrolle, neben den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Drogenkonsums, Anzeichen von Fahrunfähigkeit festgestellt (Schweissperlen auf der Stirn trotz tiefer Temperatur). Daraufhin habe die Polizei einen Drogenvortest durchgeführt, welcher positiv auf Cannabis und Benzodiazepine ausgefallen sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach der Kollision pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt. Unter den gegebenen Umständen habe er mit der Anordnung einer entsprechenden Zwangsmassnahme rechnen müssen. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe sei somit zwingend erforderlich gewesen (act. 4).

 

2.2      Bei der Abnahme von Blut- und Urinproben handelt es sich um Zwangsmassnahmen nach Art. 196 StPO, welche in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen (BGer 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3). Sie sind daher gemäss Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101), welcher von Art. 197 StPO konkretisiert wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn sie (a) gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.

 

2.2.1   Im vorliegenden Fall ist insbesondere umstritten, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft vorlag. Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde aber primär die Rechtmässigkeit des von der Polizei angeordneten und durchgeführten Drogenvortests infrage. Da es sich bei der Durchführung von Vortests gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine sicherheitspolizeiliche Kontrolltätigkeit handelt (BGE 145 IV 50 E. 3.5 S. 54; BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.4 f.), können solche Handlungen grundsätzlich zwar nicht mit der strafprozessualen Beschwerde angefochten werden (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 15 N 6). Vor dem Hintergrund, dass das Ergebnis des Vortests für den Tatverdacht der darauffolgenden Zwangsmassnahme durch die Staatsanwaltschaft aber von zentraler Bedeutung war und es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist die Rechtmässigkeit des Vortests vorfrageweise dennoch zu prüfen.

 

Gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen, wenn Hinweise vorliegen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2 S. 93 f.; 145 IV 50 E. 3.4 S. 53). Nicht zulässig ist hingegen eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert (BGE 139 II 95 E. 2.2 S. 99). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle trotz winterlichen Temperaturen stark schwitzte und er überdies selbst angegeben hat, gelegentlich Cannabis und regelmässig Medikamente zu konsumieren. Zudem wurde er beobachtet, wie er kurz zuvor einen Parkschaden verursachte und sich anschliessend pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte, wobei es sich offenbar nicht nur um einen leichten Schaden handelte (vgl. act. 5 S. 30, 38, wonach sich das parkierte Auto bewegt habe und der Fahrer in Anbetracht dieser Schäden einerseits deutliche Schleifgeräusche wahrgenommen und andererseits eine Bewegung im Fahrzeug verspürt haben müsse). Aufgrund der festgestellten körperlichen Auffälligkeiten, der Aussage des Beschwerdeführers betreffend seinen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum und aufgrund seines vorhergehenden Verhaltens rund um den verursachten Parkschaden sind die geringen Anforderungen an die Hinweise für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 SKV gegeben. Die Anordnung und Durchführung des Vortests durch die Polizei ist somit nicht zu beanstanden.

 

Nachdem der rechtmässig angeordnete und durchgeführte Vortest positiv ausfiel, verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 251 StPO eine Blut- und Urinprobe inklusive ärztlicher Untersuchung. Gemäss Art. 10 Abs. 4 SKV wird auf weitere Untersuchungen dann verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Im Umkehrschluss sind weitere Untersuchungen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt, wenn die Vortests ein positives Resultat ergeben. Das Ergebnis des Vortests kann folglich einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen (vgl. BGer 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 3.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Staatsanwaltschaft mit den erwähnten Feststellungen ausreichende Indizien für die Annahme von Anzeichen einer Fahrunfähigkeit, die auf andere Substanzen als Alkohol zurückzuführen ist. Der Cannabiskonsum ist grundsätzlich geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinflussen, wird ab einem bestimmten THC-Wert im Blut doch die Fahrunfähigkeit gar gesetzlich vermutet (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass selbst die untersuchende Ärztin keine Anzeichen von Drogen- oder Medikamenteneinwirkungen festgestellt habe, kann nicht gefolgt werden. Einerseits konnte die Einschätzung der Ärztin gar nicht berücksichtigt werden, weil sie zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vorlag und erst rund eine halbe Stunde später folgte (act. 5 S. 17 in Verbindung mit 14). Andererseits hatte der Beschwerdeführer bis zur ärztlichen Untersuchung Zeit, sich zu sammeln und zu konzentrieren und folglich einen anderen Eindruck zu hinterlassen als noch anlässlich der polizeilichen Kontrolle. Nach dem Gesagten ist der entsprechende Tatverdacht der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden.

 

2.2.2   Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV). Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO).

 

2.3      Zusammenfassend ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit Untersuchungsbefehl vom 1. Februar 2021 bestätigte mündliche Anordnung der Blut- und Urinproben recht- und verhältnismässig ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

3.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden diese auf CHF 500.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.