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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.31
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____ Beschwerdegegnerin 3
[...] Beschuldigte 2
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
F____ Beschwerdegegner 4
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch D____, Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 8. Februar 2021
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer und Vermieter der Liegenschaft [...] in [...]. C____ (Beschwerdegegner 2 bzw. Beschuldigter 1) und E____ (Beschwerdegegnerin 3 bzw. Beschuldigte 2) sind Mieter der besagten Liegenschaft. Am 21. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen versuchter Nötigung gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 und deren Rechtsvertretung, Advokat F____ (Beschwerdegegner 4 bzw. Beschuldigter 3), ein. Grund dafür war das am 24. Dezember 2020 eingereichte Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten durch den Beschwerdegegner 4 namens und im Auftrag der Beschwerdegegner 2 und 3 mit dem Begehren um Mängelbehebung und rückwirkende Mietzinsreduktion. Am selben Tag setzte der Beschwerdegegner 4 namens und ihm Auftrag seiner Klienten dem Beschwerdeführer in einem Schreiben Frist für die Beseitigung der Mängel, ansonsten er ihm die Hinterlegung der künftig fällig werdenden Mietzinse androhte.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, weil der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Die Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B____, mit Eingabe vom 19. Februar 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen. Überdies seien die Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zu verurteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Nach Einholung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– beim Beschwerdeführer hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. April 2021 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Vernehmlassung zugestellt und den Beschwerdegegnern die Möglichkeit zur späteren Ergänzung derselben angekündigt. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lässt sich mit Eingabe vom 13. April 2021 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. In der Folge haben die Beschwerdegegner, unterdessen vertreten durch Advokat D____, mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Stellung genommen und beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2021 verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf sein Replikrecht, äussert sich jedoch gleichwohl inhaltlich insbesondere zur Unrechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Duplik vom 30. Juni 2021 haben die Beschwerdegegner an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch das beanzeigte Delikt selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Erlass der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als Privatkläger konstituiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes Geschädigten dann volle Parteirechte einzuräumen, wenn – wie hier – sie noch keine Gelegenheit hatten, sich zur Konstituierung zu äussern, z.B. wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht und sie unmittelbar geschädigt sind (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 115 N 4).
Vorliegend bildet Gegenstand des Verfahrens die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass dem von ihm am 21. Januar 2021 angezeigten Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht nicht nachgegangen wird. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll bzw. er dadurch unmittelbar geschädigt wäre (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mail 2019 E. 1.2, BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3). Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist somit einzutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, im Beschwerdeverfahren betreffend seine Nichtanhandnahmeverfügung eine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdegegner zu erlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 137 IV 219 E. 7 S. 226 ff., je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6–10; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).
3.
3.1 Der Nötigung nach Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher Nachteile ist strafrechtlich nur relevant, sofern es sich dabei um eine unzulässige Freiheitsbeschränkung handelt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 181 StGB N 35). Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nötigung allerdings nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f. S. 218 f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Letzter Fall ist vor allem dann gegeben, wenn mit der Einleitung von zivilrechtlichen Schritten sachfremde Ziele verfolgt werden (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 57 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der Tatbestand der (versuchten) Nötigung erfüllt, weil die Beschwerdegegner ihm rechtswidrig ernstliche Nachteile angedroht hätten, die dazu geeignet seien, seine (des Beschwerdeführers) Handlungsfreiheit zu beschränken. Dadurch sei er unter «maximalen Druck» gesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft habe im Übrigen ignoriert, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern bereits zugesichert habe, den Verputz der Fassade «aus ästhetischen Gründen» reparieren zu lassen (Beschwerde vom 19. Februar 2021, act. 2 S. 3).
3.3 Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt falsch und verkürzt wiedergebe. In Wirklichkeit ziehe sich das Verfahren schon sehr lange hin, ohne dass der Beschwerdeführer ein wirkliches Entgegenkommen gezeigt habe (Stellungnahme der Beschwerdegnerschaft 2-3 vom 10. Mai 2021, act. 7, S. 2 ff.). Ferner wenden sie zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit ein, der Beschwerdeführer bestreite weiterhin den Bestand eines Mangels an der Mietsache, sodass sie zur Einleitung von zivilrechtlichen Schritten gezwungen gewesen seien (Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft 2-3 vom 10. Mai 2021, act. 7, S. 6).
4.
Vorliegend ist der Tatbestand der Nötigung klar nicht erfüllt. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Hinterlegung der Mietzinse eine vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, den Vermieter unter Druck zu setzen, wenn er Mängel nicht beseitigt (Art. 259g und Art. 259h des Obligationsrechts [OR, SR 220]). Damit fehlt es bereits an der Rechtswidrigkeit der Androhung. Auch die Verknüpfung von Mittel und Zweck ist nicht rechtswidrig, da die Androhung in just dieser gesetzlich vorgesehenen Situation nicht zu einer unrechtmässigen Verknüpfung führen kann, welche den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist die Androhung eines ernstlichen Nachteils nur dann strafrechtlich relevant, wenn dies zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 8 f.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Androhung der Hinterlegung von Mietzinsen, bis der Vermieter die Mängel beseitigt hat, entspricht einem üblichen und korrekten Vorgehen.
Dass parallel dazu dasselbe Vorbringen und zusätzlich ein Anspruch auf Mietzinsreduktion an der Mietschlichtungsstelle rechtshängig gemacht wurde, ändert nichts an dieser Situation: die Rechtshängigkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs steht einer Hinterlegungsandrohung nicht im Wege bzw. macht diese nicht zu einer Nötigung. Beide Wege sind gesetzlich vorgesehene Vorgehensweisen des Mietrechts, welche durchaus auch nebeneinander möglich sind (vgl. Weber, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art.259a OR N 1a).
Dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits zugesichert habe, die Mängel zu beheben, trifft offensichtlich nicht zu (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner inkl. Beilagen und Duplik, act. 7, 8, 10). Die Zusicherung einer Reparatur aus ästhetischen Gründen entspricht nicht der Zusicherung einer Reparatur wegen der geltend gemachten Mängel (Feuchtigkeit im Mauerwerk), welche zweifellos viel weiter gehen würde. Somit wird auch durch diese «Zusicherung» die Androhung der Mietzinshinterlegung nicht überflüssig, geschweige denn rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich.
5.
5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen.
5.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 2 lit. a StPO gelten qua Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung.
In BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 (vgl. auch BGE 141 IV 476 sowie 139 IV 45) hat sich das Bundesgericht eingehend damit auseinandergesetzt, ob eine solche Parteientschädigung zu Lasten der Anträge stellenden Privatklägerschaft oder des Staates geht. Demnach hängt es für die Verlegung der Entschädigung für die Verteidigungskosten der obsiegenden beschuldigten Person in Rechtsmittelverfahren, die allein von der Privatklägerschaft angehoben worden sind, einerseits davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem «vollständigen gerichtlichen Verfahren» beruht, oder um eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung. Im ersteren Fall ist die Privatklägerschaft Kostenträgerin, im zweiten Fall der Staat. Die Kostenverlegung zu Lasten des Staates gilt jedoch andererseits nur, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt, die Privatklägerschaft hat mithin im Falle eines Antragsdelikts die Kosten zu tragen (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.3 ff. m.w.H.).
Vorliegend hat einzig der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben, das sich gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, welches nicht gerichtlich beurteilt wurde, gerichtet hat. Zudem handelt es sich bei dem den Beschwerdegegnern als beschuldigte Personen vorgeworfenen Straftatbestand der Nötigung um ein Offizialdelikt. Folglich ist den Beschwerdegegnern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten (BGer 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.3 ff.; vgl. auch BGE 141 IV 476, E. 1.1 f. S. 478 f.; Pra 2016 Nr. 41, S. 398 ff.).
5.3 Massgebend für die Bemessung der vom Staat zu entrichtenden Entschädigung ist nicht der zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbarte Stundenansatz, sondern der zulässige Überwälzungstarif. Grundlage hierfür ist im Kanton Basel-Stadt das Honorarreglement (HoR, SG 291.400). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HoR zwischen CHF 200.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz unter anderem nach Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar einer Strafverteidigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Mit Honorarnote vom 30. Juni 2021 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner einen Aufwand von 18 Stunden zu je CHF 280.– aus. Dies erscheint zwar hoch, aber angesichts des vom Beschwerdeführer verursachten erheblichen Aufwands gerade noch angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz gemäss den obigen Ausführungen auf CHF 250.– zu reduzieren, was ein Gesamthonorar von CHF 4'500.– ergibt (zuzüglich CHF 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 346.50). Sodann sind in Bezug auf die geltend gemachten Auslagen die Kopiaturen praxisgemäss lediglich zu CHF 0.25 pro Stück zu erstatten, was einen Betrag von CHF 31.50 ergibt. Dies führt zu Auslagen von insgesamt CHF 52.50 (Kopiaturen plus Porto, zuzüglich CHF 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 4.05). Demnach ist den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'903.05 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–. Der Kostenvorschuss von CHF 1'000.– wird damit verrechnet.
Den Beschwerdegegnern wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'903.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerschaft 2-4
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.