Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.40

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Januar 2021

 

betreffend Nichteintreten

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Oktober 2018, vom 11. Oktober 2019 sowie vom 3. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu Bussen von CHF 700.–, CHF 1'700.– bzw. CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu sieben, siebzehn bzw. vier Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gegen alle drei Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer mit auf den 16. Dezember 2015 datiertem, am 11. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenem Schreiben Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an den Strafbefehlen fest und überwies die Einsprache mit Schreiben vom 26. Januar 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

 

Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 entschied der Strafgerichtspräsident einerseits die Zusammenlegung der drei obengenannten, gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren sowie andererseits das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge Verspätung. Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die Beschwerde von A____ vom 24. Februar 2021 (Eingang beim Strafgericht am 3. März 2021), welche vom Strafgericht mit Schreiben vom 4. März 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen wurde.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2021 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen entschieden wurde (Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zur Anwendung. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

2.

2.1

2.1.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; dazu Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

 

2.1.2   Der Beschwerdeführer hat mit auf den 24. Februar 2021 datiertem und an das Strafgericht adressiertem Schreiben Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist am 3. März 2021 beim Strafgericht eingegangen. Nachdem die Beschwerde mittels Überweisungsschreiben vom 4. März 2021 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen wurde, setzte die Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2021 eine Nachfrist bis zum 31. März 2021, um seine Beschwerde zu ergänzen bzw. zu begründen, andernfalls nicht darauf eingetreten würde. Zusätzlich erläuterte die Appellationsgerichtspräsidentin, dass mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden könne, dass die Einsprache nicht verspätet erfolgt sei. Eine diesbezügliche Begründung enthält die eingereichte Beschwerde nicht.

 

2.2

2.2.1   Die Zustellung einer Verfügung erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

 

Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).

 

Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

2.2.2   Die Verfügung vom 16. März 2021, welche am 17. März 2021 mittels eingeschriebener Postsendung verschickt wurde, konnte dem Beschwerdeführer an seiner aufgrund der Akten als gültig erstellten Adresse nicht persönlich zugestellt werden. Sie lag folglich ab dem 19. März 2021 auf der örtlichen Poststelle zur Abholung bereit. Die Postsendung wurde während der siebentägigen Frist durch den Beschwerdeführer nicht abgeholt, weshalb sie anschliessend mit entsprechendem Vermerk durch die Schweizerische Post an das Appellationsgericht retourniert wurde. Aufgrund seiner eigens eingereichten Beschwerde in drei laufenden Strafverfahren wusste der Beschwerdeführer von den gegen ihn geführten Strafverfahren und musste mit einer Zustellung rechnen, weshalb die Postsendung am siebten Tag, im vorliegenden Fall am 25. März 2021, als zugestellt gilt (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 10). Die Frist zur Nachreichung der Begründung endete gemäss Verfügung vom 16. März 2021 am 31. März 2021. Selbst unter Hinzurechnung der sechstägigen Hinterlegung bei der örtlichen Poststelle wären dem Beschwerdeführer nach erfolgter Zustellung am siebten Tag noch sechs Tage zur Nachreichung der Begründung verblieben. Die Frist ist unbenützt verstrichen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Salome Nertz

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.