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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.48
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. März 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt. Zudem wurde verfügt, dass der sichergestellte Schlagstock eingezogen und vernichtet wird. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 158.60 auferlegt (act. 3 S. 22 ff.).
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2020 an seinem Wohnort ([...]) zugestellt (act. 3 S. 19). Mit Schreiben vom 4. März 2021 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache (act. 3 S. 20). Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 12. März 2021 am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten und der Bemerkung, dass sie die Einsprache als verspätet ansehe, an das Strafgericht (act. 3 S. 28). Mit Verfügung vom 17. März 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprachen des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten (act. 1). Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die Beschwerde vom 24. März 2021, mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird (act. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 17. März 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).
3.
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl am 9. Dezember 2020 per Einschreiben an den in [...] wohnhaften Beschwerdeführer versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2020 an seiner Adresse entgegengenommen wurde. Empfänger war aber nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern seine Mutter, B____ (act. 5).
3.2 Gemäss Auskunft der Stadtverwaltung [...], ist der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an der [...], [...] gemeldet (act. 5). Daraus erhellt, dass A____ zumindest gemäss den massgebenden offiziellen Registern nie aus seinem Elternhaus ausgezogen ist und nach wie vor mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Kommt dazu, dass er Anderes – obwohl er aufgrund der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 16. April 2021 allen Grund dazu gehabt hätte – auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als [...] «teilweise wochenlang abwesend» sei und seine Mutter gemäss den Ausführungen in der Beschwerde offenbar nicht befugt ist, die Post ohne das Einverständnis ihres Sohnes zu öffnen, steht einer korrekten Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO nicht entgegen, zumal dem Beschwerdeführer noch am Tag der Kontrolle (8. Oktober 2020) schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, dass er eingeschriebene Briefpost der Staatsanwaltschaft erhalten werde (act. 3 S. 11) und es deshalb an ihm gelegen hätte, zwecks Fristwahrung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Strafbefehl vom 8. Dezember korrekt zugestellt wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dass die Einsprache vom 24. März 2021 zu spät erfolgte, wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend hergeleitet und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf das materielle Vorbringen, wonach es sich beim beschlagnahmten Schlagstock nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handle, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.