|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2021.74
ENTSCHEID
vom 27. Juli 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Mai 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Mai 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Übertretung des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS, SG 780.100) schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit einer auf den 13. Mai 2021 datierten Eingabe, welche am 17. Mai 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 19. Mai 2021 mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte respektive die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 21. Mai 2021 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es von einer Kostenauflage absah.
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache vom 17. Mai 2021 gegen den Strafbefehl vom 3. Mai 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass sog. Brückentage (z.B. Freitag nach Auffahrt) den Fristenlauf grundsätzlich nicht zu hemmen vermögen (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 90 StPO N 39 f.). Allerdings widerspricht es allenfalls dem Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Behörde einen Fristenablauf an einem Tag annimmt, an dem Verwaltung und Geschäfte geschlossen waren. Dies ist dann der Fall, wenn am betreffenden Tag für die Partei keine Möglichkeit bestand, die Eingabe der Behörde selbst oder zu ihren Händen einer offenen und in vernünftiger Distanz sich befindlichen Poststelle oder Postagentur gegen Empfangsbestätigung zu übergeben (vgl. BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
§ 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG, SG 811.100) bezeichnet lediglich den Tag der Auffahrt als lokalen Ruhetag. Daraus folgt, dass das kantonale Recht den auf Auffahrt folgenden Tag nicht ausdrücklich als Feiertag anerkennt.
2.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der vom 3. Mai 2021 datierte Strafbefehl noch am gleichen Tag bei der Schweizerischen Poststelle zum Versand aufgegeben und dem Beschwerdeführer in der Folge am 4. Mai 2021 zugestellt wurde (Sendungsverfolgung, Akten S. 12). Ausgehend von der vorstehend zitierten zehntätigen Frist zur Erhebung der Einsprache, begann die Einsprachefrist somit am 5. Mai 2021 und endete dementsprechend am 14. Mai 2021.
Vorliegend wurde die auf den 13. Mai 2021 datierte Einsprache des Beschwerdeführers allerdings erst am 17. Mai 2021 der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe die Einsprache persönlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übergeben wollen. Dass die Behörde jedoch einen Brückentag eingelegt habe, habe er erst vor Ort in Erfahrung gebracht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Einsprache in einer Poststelle fristgerecht aufzugeben, zumal sich die Hauptpost in Basel nur einige Gehminuten entfernt von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt befindet. Die Einsprache erfolgte mithin verspätet, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Ela Smajic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.