Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.76

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Mai 2021

 

betreffend Nichtanhandnahme

 

Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids des Appellationsgerichts vom 24. September

 


Sachverhalt

 

Am 10. Mai 2019 erstattete A____ Strafanzeige gegen zwei Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) und stellte Strafantrag wegen Nötigung und schwerer Körperverletzung. Er sah sich an einer Sitzung in den Räumlichkeiten des KESB genötigt, seinen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht unter Angabe «falscher» Nachnamen seiner Kinder einzureichen. Durch zu niedrig angesetzte Beziehungszeiten mit seinen Kindern sei es zudem sowohl bei ihm wie auch bei den Kindern zu schwerwiegenden psychischen Folgen gekommen, was eine schwere Körperverletzung darstelle.

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 18. Mai 2021 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeigen ein, weil die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

 

Gegen diese Verfügungen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juni 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht, in welcher er um Fristerstreckung für die Beschwerdebegründung ersuchte. Der Eingabe legte er ein ärztliches Zeugnis bei, mit welchem bestätigt wurde, dass er «aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage [sei], eine Einsprache gegen den Entscheid des Appellationsgericht Basel-Stadt [gemeint wohl: eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft] vom 18. Mai a.c. fristgerecht einzureichen». Es wurde daher um eine Fristverlängerung von mindestens 14 Tagen gebeten.

 

Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 19. Juli 2021 zu Begründung der Beschwerde.

 

Am 19. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein, welche er mit «VT.[...]/VT.[...] und VD.2020.[...] und F[...]/F[...]» betitelte. Da er sich darin nicht ausdrücklich auf das Verfahren BES.2021.76 bezog und auch nicht die ihm zugestellte Barcode-Etikette des Verfahrens darauf anbrachte, wurde das Schreiben von der Kanzlei des Appellationsgericht zu den Akten des Verfahrens VD.2020.[...] genommen. Im Verfahren BES.2021.76 wurde demgegenüber am 26. Juli 2021 festgehalten, dass innert Frist keine Beschwerdebegründung eingegangen sei. Am 31. August 2021 (Postaufgabe 30. August 2021) ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er sich aber nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzte.

 

Mit Entscheid vom 24. September 2021 trat das Appellationsgericht (Einzelgericht) nicht auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen ein mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Beschwerdebegründung eingereicht habe und die Eingabe vom 29. August 2021 keine taugliche Beschwerdebegründung enthalten habe.

 

Mit Schreiben vom 2. November 2021 machte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Postquittung geltend, er habe die Beschwerdebegründung am 19. Juli 2021 eingeschrieben an das Appellationsgericht geschickt. Aufgrund der auf der Postquittung angebrachten Sendungsnummer konnte eruiert werden, dass die Eingabe des Beschwerdeführers im falschen Verfahren abgelegt worden war. Sie wurde nachträglich zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. November 2021 ist als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den Nichteintretensentscheid vom 24. September 2021 entgegen zu nehmen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 rechtzeitig eine Begründung seiner Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft eingereicht hat.

 

1.2      Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdebegründung dar, welche Handlungen der angezeigten Personen seiner Ansicht nach aus welchen Gründen eine Nötigung resp. Körperverletzung darstellen. Damit ist den Begründungsanforderungen an einen Laien Genüge getan.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 310 StPO N 6–10, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E 2.1).

 

2.2      Der Beschwerdeführer hatte am 10. Mai 2019 Strafanzeige gegen B____ und C____, zwei Mitarbeitende der KESB, eingereicht, weil diese ihn anlässlich einer Sitzung in den Räumlichkeiten der KESB angeblich genötigt hätten, seinen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht unter Angabe «falscher» Nachnahmen seiner Kinder einzureichen. Zudem hätten sie durch Ansetzung zu geringer Beziehungszeiten mit seinen Kindern sowohl bei ihm als auch bei den Kindern schwerwiegende psychische Folgen verursacht und damit schwere Körperverletzungen begangen. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichteintretensentscheide damit, dass sich aus dem der Strafanzeige beigelegten Protokoll der Gerichtsverhandlung betreffend Vaterschaft und Unterhalt vor dem Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2010 ergebe, dass die Kinder aufgrund früherer Partnerschaften der Kindsmutter einen anderen Namen trügen. Die KESB führe in ihren amtlichen Registraturen die Kinder offenbar unter diesen anderen Namen. Deshalb sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, seinen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht entsprechend zu verfassen. Dass andernfalls dem Antrag nicht hätte entsprochen werden können, liege auf der Hand und sei ihm erklärt worden. Damit falle eine Nötigungshandlung nach Art. 181 StGB ausser Betracht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Nachteile durch zu kurze Beziehungszeiten würden zudem eindeutig nicht unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB oder unter einen anderen Tatbestand, welcher sich gegen Leib und Leben richte, fallen.

 

3.

3.1      In Bezug auf die geltend gemachte Nötigung macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Juli 2021 geltend, die beiden KESB-Mitarbeitenden hätten ihn gezwungen, in seinem Gesuch den Namen D____ als Nachnamen seiner Kinder zu schreiben, obwohl dieser nie Gültigkeit erlangt habe. Damit hätten die beiden KESB-Mitarbeitenden sich der vollendeten Nötigung schuldig gemacht. Der Name D____ hätte aus den Akten entfernt und durch E____ ersetzt werden müssen. Die Behörden seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kindsmutter im Jahr 2001 in der Türkei einen Herrn D____ geheiratet habe. Zumindest aber sei bereits im Jahr 2002 die Scheidung erfolgt, wie das türkische Konsulat bestätigt habe. Die einzige Ehe der Kindsmutter sei jedoch mit Herrn E____ gewesen, weshalb die Kinder richtigerweise E____ hiessen. Das Bezirksgericht Zürich habe im Jahr 2010 im Zusammenhang mit einer Vaterschaftsklage festgestellt, dass der Name der Kindsmutter nie D____ gewesen sei.

 

3.2      Gemäss Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Nötigung schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung (BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 134 IV 216 E. 4.1 f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass die Täterschaft mit Vorsatz handelt, d.h. dass sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens, ihr Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c S. 22, 96 IV 58 E. 5 S. 63; BGer 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1, 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4).

 

3.3      Es ist nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, abzuklären, ob der in den amtlichen Registraturen der KESB geführte Nachname der Kinder des Beschwerdeführers zivilrechtlich korrekt ist. Eine Änderung der bei der KESB registrierten Namen wäre unter Beilage entsprechender Beweise durch ein Gesuch bei der KESB zu erwirken, wobei eine ablehnende Verfügung auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden könnte. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob sich die KESB-Mitarbeitenden der Nötigung schuldig gemacht haben könnten, indem sie den Beschwerdeführer aufforderten, bei seinem Antrag auf gemeinsames Sorgerecht die Namen zu verwenden, welche in den Registern der KESB aufgeführt sind. Dies ist nicht der Fall, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat. Zwar sah sich der Beschwerdeführer wohl gezwungen, die seiner Ansicht nach unzutreffenden Namen zu verwenden, da andernfalls auf sein Gesuch nicht eingetreten worden wäre. Darin, dass die KESB-Mitarbeitenden dem Beschwerdeführer diese Rechtsfolgen der Verwendung von andern als den in ihren Registern aufgeführten Namen aufzeigten, liegt jedoch offensichtlich keine rechtswidrige Nötigung. Weder das Mittel noch der Zweck dieser Handlung sind unerlaubt, noch besteht ein Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck. Auch der subjektive Tatbestand ist offensichtlich nicht erfüllt, ging es den KESB-Mitarbeitenden doch einzig darum, dem Beschwerdeführer die Rechtslage aufzuzeigen, wonach auf seinen Antrag nur eingetreten werden könne, wenn er die in den amtlichen Akten registrierten Namen angibt.

 

4.

4.1      Eine schwere Körperverletzung sollen die beiden KESB-Mitarbeitenden nach Ansicht des Beschwerdeführers dadurch begangen haben, dass sie ihn und seine Kinder psychisch «gefoltert» hätten, etwa indem sie seit 2016 mantramässig wiederholt hätten «Wir sehen das anders» und indem sie «irgendwelche absurden Abklärungen gemacht [hätten], die eindeutig auf ergebnisorientiertes Handeln beruhten» (z.B. JKD Berichte, welche «gespickt mit Unwahrheiten» seien).

 

4.2      Den Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art 122 StGB erfüllt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Vorausgesetzt ist also eine Verstümmelung und Unbrauchbarmachung eines Körperteils, die Verursachung einer dauernden Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine Entstellung. Die Generalklausel «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen» findet Anwendung bei gleich schweren Verletzungen anderer Art, wobei insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, der Bewusstlosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder der Grad und die Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen zu berücksichtigen sind.

 

4.3      Es ist zwar durchaus verständlich und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und auch seine Kinder von der ganzen Situation und den Streitigkeiten um Obhut, Besuchs- und Ferienrecht sowie den vielen Abklärungen psychisch belastet und frustriert sind, zumal das Ergebnis der Abklärungen oft nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfällt. Entscheide und Verfügungen der KESB, mit denen die Betroffenen nicht einverstanden sind, können auf dem verwaltungsrechtlichen Weg angefochten werden. Frustration und Enttäuschung über aus Sicht des Beschwerdeführers unrichtige Entscheidungen der Behörden stellen jedoch, selbst bei grossen dadurch bewirkten psychischen Belastungen, eindeutig keine von den Behördenmitgliedern begangenen Körperverletzungsdelikte dar und erfüllen weder den Tatbestand der schweren Körperverletzung noch einen anderen Tatbestand gegen Leib und Leben.

 

5.

5.1      Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft die beiden Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

5.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens würde der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch im vorliegenden Fall von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids des Appellationsgerichts vom 24. September 2021 wird auf die Beschwerde eingetreten.

 

Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeentscheide der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 wird abgewiesen.

 

Auf die Ergebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.