Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.79

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ela Smajic

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Mai 2021

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2021 wurde A____ (Beschwerdeführerin) des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 360.–, bei schuldhaften Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt. Der Beschwerdeführerin wurden zudem Auslagen in der Höhe von CHF 158.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde mittels eingeschriebener Postsendung an ihren in Albanien liegenden Wohnsitz versandt. Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung wurden auf Albanisch übersetzt.

 

Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 29. April 2021, welche am 30. April 2021 der Post in Albanien übergeben worden und am 11. Mai 2021 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) eingegangen war, erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am 17. Mai 2021 mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte respektive die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 21. Mai 2021 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein, wobei es von einer Kostenauflage absah. Der Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung wurden auf Englisch übersetzt und der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 zugestellt.

 

Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert vom 29. April 2021 (Eingang bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post am 12. Juni 2021), sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin bringt sie – wie schon in der Einspracheschrift – vor, sie sei unschuldig. Infolgedessen beantragt sie, die auferlegte Geldstrafe sei aufzuheben respektive in grösstmöglichen Umfang zu reduzieren.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2021 zugestellt (Sendungsverfolgung der Post, Akten S. 71). Die am 12. Juni 2021 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post eingegangene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben worden.

 

1.4      Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in englischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weitere Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Englisch übersetzt.

 

1.5

1.5.1   Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

 

1.5.2   Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache vom 11. Mai 2021 gegen den Strafbefehl vom 6. April 2020 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

 

Der Beschwerde ist indes nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Feststellung der Vorinstanz, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, fehlerhaft sein sollte. So setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Verhinderungsgründen und dem Fristversäumnis erst gar nicht auseinander, sondern führt lediglich ihre persönlichen Lebensumstände an. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde den bereits in der Einsprache vertretenen Standpunkt, sie sei unschuldig. Daher sei ihr Aufenthaltsstatus in der Schweiz in Wiedererwägung zu ziehen. Bezugnehmend auf ihre berufliche und finanzielle Situation macht sie insbesondere geltend, die auferlegte Geldstrafe sei aufzuheben respektive in grösstmöglichem Umfang zu reduzieren.

 

Damit ist zweifelhaft, ob die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien verfasste Begründung erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb einer Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl vom 6. April 2021 zum Versand per Einschreiben noch am gleichen Tag bei der Schweizerischen Poststelle aufgegeben wurde. Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen wurde der Strafbefehl schliesslich am 24. April 2021 erfolgreich zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Akten S. 64). Die vorstehend zitierte zehntätige Einsprachefrist begann somit am 25. April 2021 und endete am 4. Mai 2021.

 

Der zugestellte Strafbefehl enthält eine umfassende Rechtsmittelbelehrung, aus welcher insbesondere hervorgeht, dass lediglich die Übergabe zu Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend ist (Strafbefehl vom 6. April 2021, Akten S. 41). Diese wurde sodann auf Albanisch übersetzt (übersetzter Strafbefehl vom 6. April 2021, Akten S. 42). Hieraus hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass eine im Ausland aufgegebene Sendung spätestens im Zeitpunkt des Fristablaufs bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein muss, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten.

 

Vorliegend wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin zwar am 30. April 2021 in Albanien postalisch aufgegeben, ist der Grenzstelle der Schweizerischen Post jedoch erst am 11. Mai 2021 zur Beförderung übergeben worden. Dass eine Sendung aus dem Ausland einige Tage in Anspruch nimmt, bis sie bei der Grenzstelle in der Schweiz eintrifft, ist der Risikosphäre des Absenders zuzurechnen, weshalb der zwischenzeitlich erfolgte Fristablauf zulasten der Beschwerdeführerin geht. Die Einsprache erfolgte mithin verspätet, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

 

3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Ela Smajic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.